Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Personenstandsgesetz Vom 21. Januar 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 21.01.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 13
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 26 Satz 1 , § 41 Abs. 2, 3, Abs. 4 Satz 3 und § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1857), ist der Regierungspräsident.
§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 56 des Personenstandsgesetzes ist, soweit es sich um die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten eines Standesamtsbezirks in einer kreisfreien Stadt handelt, der Regierungspräsident, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.