PersStdG HE 1937 · Hessen

Personenstandsgesetz Vom 3. November 1937

Ausfertigungsdatum:
03.11.1937
Fundstelle:
RGBl. I 1937, 1146
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 51

§ 51 Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden.

§ 52

§ 52 (1) Grundsätzlich bildet jede Gemeinde einen Standesamtsbezirk. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für mehrere Gemeinden den Auftrag einer von ihnen erteilen oder eine Gemeinde in mehrere Standesamtsbezirke aufteilen.

§ 53

§ 53 (1) Für jeden Standesamtsbezirk sind ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. (2) Zum Standesbeamten ist in der Regel der Bürgermeister, zu seinem Stellvertreter sein allgemeiner Vertreter zu bestellen. (3) Kreisfreie Städte müssen besondere Standesbeamte bestellen. Andere Gemeinden können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde besondere Standesbeamte bestellen.

§ 54

§ 54 (1) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde nach Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bestellt. Die Zustimmung kann widerrufen werden. (2) Stimmt die höhere Verwaltungsbehörde nicht zu, so ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Erklärt sie sich auch mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, so bestimmt sie, wen die Gemeinde zu bestellen hat.

§ 55

§ 55 Die Beamten der Gemeinden sind verpflichtet, das Amt eines Standesbeamten oder seines Stellvertreters anzunehmen.

§ 56

§ 56 Im Notfall kann die untere Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem benachbarten Standesbeamten oder dessen Stellvertreter übertragen.

§ 57

§ 57 (1) Die Kosten der Standesverwaltung werden von den Gemeinden getragen. Die Gebühren und Zwangsgelder fließen den Gemeinden zu. (2) Die mit der Führung des Standesamts für mehrere Gemeinden beauftragte Gemeinde verauslagt die Kosten und vereinnahmt die Gebühren und Zwangsgelder; die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt, in welchem Verhältnis die Kosten oder die Überschüsse auf die beteiligten Gemeinden endgültig verteilt werden.

§ 58

§ 58 Der Minister des Innern kann für Gemeinden, die einem engeren Gemeindeverband angehören, eine besondere Regelung treffen.

§ 59

§ 59 Die Dienstaufsicht über die Standesbeamten führen die untere Verwaltungsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde und der Minister des Innern.

§ 71

§ 71 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1938 in Kraft. ...

§§

§§ 67 bis 70 b *)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.