Erste Hessische Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) Vom 1. September 1949
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.1949
- Fundstelle:
- GVBl. 1949, 123
Auf Grund des § 70 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) wird verordnet:
§ 1 (1) Untere Verwaltungsbehörde ist in Stadtkreisen der Oberbürgermeister oder der Magistrat, in Landkreisen der Landrat. (2) Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident.
§ 2 §§ 97 und 98 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938 (RGBl. I S. 533) werden aufgehoben, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.