Hessische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 4. Dezember 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.1974
- Fundstelle:
- GVBl. I 1974, 598
Auf Grund des § 70 a Abs. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1857), und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 559) wird verordnet:
§ 1 (1) Der Standesbeamte wird von der Gemeinde bestellt. Besteht der Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden, so wird der Standesbeamte von der Gemeinde bestellt, in der sich der Sitz des Standesbeamten befindet. (2) Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. (3) Die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt in der Regel, wer die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände nachweisen kann. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist vor der Bestellung von der kreisangehörigen Gemeinde die Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde, von der kreisfreien Stadt die Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen. (4) Steht der zu bestellende Standesbeamte nicht in einem Beamtenverhältnis zur Gemeinde, so ist er mit der Bestellung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen.
§ 2 Die Gemeinde kann die Bestellung jederzeit widerrufen. Der Widerruf der Bestellung kann bei kreisangehörigen Gemeinden von der unteren Aufsichtsbehörde, bei kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden.
§ 3 Die Aufsicht über die Standesbeamten führen 1. als untere Aufsichtsbehörden in kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten der Magistrat; 2. als obere Aufsichtsbehörde der Regierungspräsident; 3. als oberste Aufsichtsbehörde der Minister des Innern.
§ 4 Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zweitbücher der Personenstandsbücher.
§ 5 Die vor dem 1. Januar 1975 ausgesprochenen Bestellungen zum Stellvertreter des Standesbeamten gelten als Bestellung zum Standesbeamten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes fort.
§ 6 (Aufhebungsanweisung)
§ 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.