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title: "PersRWahlVerschG HE — Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 Vom 24. März 2020"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:59:34+00:00"
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# PersRWahlVerschG HE — Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 Vom 24. März 2020

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 24.03.2020
*Fundstelle:* GVBl. 2020, 231


### § 1

§ 1(1) Für die am 1. Mai 2020 im Amt befindlichen Personalvertretungen wird die Amtszeit über den 31. Mai 2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 31. Mai 2021.(2) Abs. 1 gilt für alle nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), gewählten örtlichen Personalräte, Gesamt-, Bezirks- und Hauptpersonalräte sowie die entsprechenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen.(3) Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wird ermächtigt, den Zeitraum für die Neuwahlen der Personalvertretungen durch Rechtsverordnung festzulegen. § 24 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.(4) Für die Amtszeit der neu gewählten Personalvertretungen gilt § 23 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.(5) Abweichend von § 34 Abs. 1 und 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt bis zu den Neuwahlen nach Abs. 3, dass Beschlüsse des Personalrats auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder erfolgt sind.

### § 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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— Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 Vom 24. März 2020
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PersRWahlVerschGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
