Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich Vom 2. Mai 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 02.05.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 17
Aufgrund des § 95 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), verordnet der Minister für Kultus, Bildung und Chancen:
Ermäßigung der Pflichtstundenzahl
§ 1 Ermäßigung der Pflichtstundenzahl(1) Für die Tätigkeit als Vorsitzende oder Vorsitzender, Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Erstellung des Protokolls sowie für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben erhalten die Personalvertretungen ein wöchentliches Stundendeputat nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, über dessen Verteilung sie in eigener Zuständigkeit entscheiden. Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl aus dem wöchentlichen Stundendeputat werden zusätzlich zu der für Mitglieder festgelegten Ermäßigung gewährt.(2) Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gilt § 27 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes unmittelbar.
Schulpersonalräte
§ 2 SchulpersonalräteDie Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Vorsitzende und Mitglieder der Schulpersonalräte und der Personalräte an Studienseminaren beträgt eine Wochenstunde. Ein Personalrat mit fünf und mehr Mitgliedern erhält ein wöchentliches Stundendeputat von einer Wochenstunde. Bei Erkrankung, Beurlaubung eines Personalratsmitglieds oder bei vorübergehender Vakanz eines Sitzes über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen geht die Ermäßigung auf das Mitglied über, das die Aufgaben übernimmt.
Gesamtpersonalrat Schule
§ 3 Gesamtpersonalrat Schule(1) Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Vorsitzende und Mitglieder der Gesamtpersonalräte Schule beträgt sechs Wochenstunden.(2) Das wöchentliche Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 beträgt 40 Wochenstunden. Bei der Verteilung des wöchentlichen Stundendeputats als weitere Ermäßigung über die nach Abs. 1 festgelegte Ermäßigung hinaus sind nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes die im Gesamtpersonalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten. In diesem Zusammenhang ist die oder der Vorsitzende mit den ihr oder ihm zugewiesenen Wochenstunden aus dem Deputat der Gewerkschaft oder Liste oder dem Zusammenschluss nach § 38 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, der oder dem sie oder er angehört, anzurechnen. Führt das Ergebnis der Berechnung zu einem Stundenbruchteil, so ist ab einem Gesamtwert von 0,5 aufzurunden, darunterliegende Stundenbruchteile sind abzurunden.
Hauptpersonalrat Schule
§ 4 Hauptpersonalrat Schule(1) Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Hauptpersonalrats Schule beträgt die Hälfte der jeweiligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl abzüglich einer Wochenstunde.(2) Das wöchentliche Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 beträgt 80 Wochenstunden. Bei der Verteilung des wöchentlichen Stundendeputats als weitere Ermäßigung über die nach Abs. 1 festgelegte Ermäßigung hinaus sind nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes die im Hauptpersonalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten. In diesem Zusammenhang ist die oder der Vorsitzende mit den ihr oder ihm zugewiesenen Wochenstunden aus dem Deputat der Gewerkschaft oder Liste oder dem Zusammenschluss nach § 38 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, der oder dem sie oder er angehört, anzurechnen. Führt das Ergebnis der Berechnung zu einem Stundenbruchteil, so ist ab einem Gesamtwert von 0,5 aufzurunden, darunterliegende Stundenbruchteile sind abzurunden.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich vom 17. November 1998 (GVBl. I S. 517), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 16. Mai 2024 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.