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title: "PersRPflStdEV HE — Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich Vom 17. November 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PersRPflStdEVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:59:33+00:00"
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# PersRPflStdEV HE — Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich Vom 17. November 1998

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 17.11.1998
*Fundstelle:* GVBl. I 1998, 517


### Eingangsformel PersRPflStdEV

Aufgrund des § 95 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), verordnet der Minister für Kultus, Bildung und Chancen:

### § 1 — Ermäßigung der Pflichtstundenzahl

§ 1 Ermäßigung der Pflichtstundenzahl(1) Für die Tätigkeit als Vorsitzende oder Vorsitzender, Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Erstellung des Protokolls sowie für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben erhalten die Personalvertretungen ein wöchentliches Stundendeputat nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, über dessen Verteilung sie in eigener Zuständigkeit entscheiden. Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl aus dem wöchentlichen Stundendeputat werden zusätzlich zu der für Mitglieder festgelegten Ermäßigung gewährt.(2) Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gilt § 27 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes unmittelbar.

### § 2 — Schulpersonalräte

§ 2 SchulpersonalräteDie Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Vorsitzende und Mitglieder der Schulpersonalräte und der Personalräte an Studienseminaren beträgt eine Wochenstunde. Ein Personalrat mit fünf und mehr Mitgliedern erhält ein wöchentliches Stundendeputat von einer Wochenstunde. Bei Erkrankung, Beurlaubung eines Personalratsmitglieds oder bei vorübergehender Vakanz eines Sitzes über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen geht die Ermäßigung auf das Mitglied über, das die Aufgaben übernimmt.

### § 3 — Gesamtpersonalrat Schule

§ 3 Gesamtpersonalrat Schule(1) Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Vorsitzende und Mitglieder der Gesamtpersonalräte Schule beträgt sechs Wochenstunden.(2) Das wöchentliche Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 beträgt 40 Wochenstunden. Bei der Verteilung des wöchentlichen Stundendeputats als weitere Ermäßigung über die nach Abs. 1 festgelegte Ermäßigung hinaus sind nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes die im Gesamtpersonalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten. In diesem Zusammenhang ist die oder der Vorsitzende mit den ihr oder ihm zugewiesenen Wochenstunden aus dem Deputat der Gewerkschaft oder Liste oder dem Zusammenschluss nach § 38 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, der oder dem sie oder er angehört, anzurechnen. Führt das Ergebnis der Berechnung zu einem Stundenbruchteil, so ist ab einem Gesamtwert von 0,5 aufzurunden, darunterliegende Stundenbruchteile sind abzurunden.

### § 4 — Hauptpersonalrat Schule

§ 4 Hauptpersonalrat Schule(1) Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Hauptpersonalrats Schule beträgt die Hälfte der jeweiligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl abzüglich einer Wochenstunde.(2) Das wöchentliche Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 beträgt 80 Wochenstunden. Bei der Verteilung des wöchentlichen Stundendeputats als weitere Ermäßigung über die nach Abs. 1 festgelegte Ermäßigung hinaus sind nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes die im Hauptpersonalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten. In diesem Zusammenhang ist die oder der Vorsitzende mit den ihr oder ihm zugewiesenen Wochenstunden aus dem Deputat der Gewerkschaft oder Liste oder dem Zusammenschluss nach § 38 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, der oder dem sie oder er angehört, anzurechnen. Führt das Ergebnis der Berechnung zu einem Stundenbruchteil, so ist ab einem Gesamtwert von 0,5 aufzurunden, darunterliegende Stundenbruchteile sind abzurunden.

### § 5 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich vom 17. November 1998 (GVBl. I S. 517), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), wird aufgehoben.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 16. Mai 2024 in Kraft.

### § 3

§ 3Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Gesamtpersonalräte der Lehrer beträgt bei einer Personalratsgröße von bis zu 14 Mitgliedernfür Vorsitzende 17 Wochenstunden, für Mitglieder 4 Wochenstunden,von 15 und mehr Mitgliedern für Vorsitzende 19 Wochenstunden,für Mitglieder 6 Wochenstunden. Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 beträgt 24 Wochenstunden.

### § 4

§ 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptpersonalrats der Lehrer wird von der Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang freigestellt. Bei den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrats der Lehrer wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl um die Hälfte abzüglich einer Wochenstunde ermäßigt. Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 beträgt 60 Wochenstunden.

### Eingangsformel PersRPflStdEV

Aufgrund des § 93 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I S. 260), wird verordnet:

### § 1

§ 1Für die Tätigkeit als Vorsitzende in einem in § 2 genannten Personalrat, für die Stellvertreter- und Schriftführertätigkeit sowie für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben erhalten die Personalvertretungen ein Stundendeputat nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, über dessen Verteilung sie in eigener Zuständigkeit entscheiden. Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl aus dem Stundendeputat werden zusätzlich zu der für Mitglieder festgesetzten Ermäßigung gewährt.

### § 2

§ 2Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Vorsitzende und Mitglieder der Schulpersonalräte und der Personalräte an Studienseminaren beträgt eine Wochenstunde. Ein Personalrat mit fünf und mehr Mitgliedern erhält ein Stundendeputat von einer Wochenstunde.

### § 3

§ 3Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Gesamtpersonalräte der Lehrer beträgt bei einer Personalratsgröße von bis zu 14 Mitgliedernfür Vorsitzende 17 Wochenstunden, für Mitglieder 4 Wochenstunden,von 15 und mehr Mitgliedern für Vorsitzende 19 Wochenstunden,für Mitglieder 6 Wochenstunden. Den Vorsitzenden der Gesamtpersonalräte der Lehrer der Staatlichen Schulämter für den Landkreis und die Stadt Kassel, für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt sowie für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis wird eine zusätzliche Ermäßigung von zwei Wochenstunden, den Mitgliedern dieser Gesamtpersonalräte der Lehrer von einer Wochenstunde gewährt. Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 beträgt 24 Wochenstunden.

### § 4

§ 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptpersonalrats der Lehrer wird von der Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang freigestellt. Bei den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrats der Lehrer wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl um die Hälfte abzüglich einer Wochenstunde ermäßigt. Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 beträgt 35 Wochenstunden.

### § 5

§ 5Die in § 8 Abs. 6 und 8 der Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABI. S. 506) festgelegte Obergrenze für Anrechnungsstunden und Pflichtstundenermäßigungen findet keine Anwendung.

### § 7

§ 7Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1998 in Kraft.

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— Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich Vom 17. November 1998
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PersRPflStdEVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
