PersAuswGAG HE · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über Personalausweise Vom 20. Juli 1994

Ausfertigungsdatum:
20.07.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 293
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 5

Antragstellung

§ 5 Antragstellung (1) Ein Ausweis wird auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Zur Antragstellung muss der Ausweisbewerber persönlich erscheinen, soweit die Personalausweisbehörde keine Ausnahme aus wichtigem Grund zulässt. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. (2) Jugendliche sind drei Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für minderjährige ausweispflichtige Personen, die es unterlassen, einen Ausweis zu beantragen, oder für ausweispflichtige Personen, die aus rechtlichen Gründen nicht fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind, hat diejenige Person den Antrag zu stellen, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen hat. (3) Bei der Antragstellung sind die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise in den Ausweis aufzunehmenden Angaben zu machen und die Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit notwendig sind. Soweit dies zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, sind auch Angaben zu machen über Aufenthaltsort, Ausstellungsbehörde, -datum und Gültigkeitsdauer des zuletzt ausgestellten Ausweises sowie Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift und Tag der Geburt des gesetzlichen Vertreters. Es sind die erforderlichen Unterschriften zu leisten und ein Lichtbild in der Größe von 45 mm x 35 mm in Hochformat ohne Rand abzugeben, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muss. Das Lichtbild muss die Person ohne Kopfbedeckung zeigen, soweit die Personalausweisbehörde keine Ausnahme zuläßt. Der Hintergrund muss heller als die Gesichtspartie sein. (4) Die Personalausweisbehörde kann Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholen, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann die Personalausweisbehörde Gegenüberstellungen durchführen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174) durch die Polizeibehörde veranlassen. Die dabei anfallenden Unterlagen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden und sind nach Feststellung der Identität zu vernichten.

§ 1

Ausweispflicht

§ 1 Ausweispflicht (1) Die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) bestehende Pflicht, einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis (Ausweis) zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen, gilt für alle Personen, die nach dem Hessischen Meldegesetz vom 14. Juni 1982 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 344), meldepflichtig sind, und für Personen, die sich in Hessen gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung zu haben. (2) Personen, deren Lebensumstände nicht erwarten lassen, dass ein Ausweis für die Feststellung der Identität und für die Verwendung im Rechtsverkehr erforderlich ist, können von der Ausweispflicht befreit werden. Diese Tatsache darf nur zur Feststellung der Personalien dieser Personen den dazu ermächtigten öffentlichen Stellen mitgeteilt werden. (3) Deutsche, die der Ausweispflicht nicht unterliegen, können auf Antrag einen Ausweis erhalten. (4) Niemand darf mehr als einen Ausweis besitzen.

§ 10

Auskunft

§ 10 Auskunft Die Personalausweisbehörde hat der betroffenen Person auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihr im Personalausweisregister gespeicherten Daten zu geben.

§ 11

Personalausweisregister

§ 11 Personalausweisregister (1) § 2 b Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Personalausweise gilt entsprechend für das Ersuchen der Polizeibehörden, der Staats- und Amtsanwaltschaften, der Strafvollzugsbehörden, des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Finanzämter, soweit sie strafverfolgend tätig sind, sowie der Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf- oder Arrestvollzugs wahrnehmen. (2) Im Personalausweisregister gespeicherte personenbezogene Daten über die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Gültigkeitsdauer endet, zu löschen. (3) Eine Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist unzulässig.

§ 12

Gebühren

§ 12 Gebühren Die in § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise geregelte Gebührenfreiheit für Personen, die das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, tritt drei Monate vor Beginn der Ausweispflicht ein.

§ 13

Bußgeldvorschriften

§ 13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Nr. 2 seinen Ausweis nicht abgibt, 2. entgegen § 7 Nr. 3 den Verlust oder das Wiederauffinden seines Ausweises nicht anzeigt, 3. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Ausweises bewirkt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Im Fall des Abs. 1 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und § 5 des Gesetzes über Personalausweise ist die Personalausweisbehörde.

§ 14

Einschränkung von Grundrechten

§ 14 Einschränkung von Grundrechten Auf Grund dieses Gesetzes können zur Feststellung der Identität nach § 5 Abs. 4 Satz 2 die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes , Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen ) und auf Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes , Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen ) eingeschränkt werden.

§ 15

Aufhebungsvorschrift

§ 15 Aufhebungsvorschrift

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Vorläufiger Personalausweis

§ 2 Vorläufiger Personalausweis Macht eine ausweisberechtigte Person glaubhaft, dass sie sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Für eine ausweispflichtige Person gilt dies nur, wenn sie gleichzeitig einen neuen Personalausweis oder Pass beantragt.

§ 3

Sachliche Zuständigkeit

§ 3 Sachliche Zuständigkeit Zuständige Behörde (Personalausweisbehörde) für die Durchführung des Gesetzes über Personalausweise und dieses Gesetzes sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 4

Örtliche Zuständigkeit

§ 4 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die Personalausweisbehörde am Ort der Meldepflicht. Zuständige Personalausweisbehörde für die Entgegennahme von Anträgen und die Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen ist auch die Personalausweisbehörde am Ort einer Nebenwohnung. Sie hat unverzüglich die Anträge an die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung weiterzuleiten und diese von der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises zu unterrichten. Ist die Aushändigung des Ausweises bei der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde nicht zuzumuten, kann der Ausweis auch bei einer anderen Personalausweisbehörde ausgehändigt werden. (2) Für eine Person, die keine Wohnung im Geltungsbereich des Gesetzes über Personalausweise hat oder aus anderen Gründen der Meldepflicht nicht unterliegt, ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich aufhält.

§ 5

Antragstellung

§ 5 Antragstellung (1) Der Ausweis wird auf Antrag ausgestellt. Dazu ist das persönliche Erscheinen erforderlich, soweit die Personalausweisbehörde keine Ausnahme aus wichtigem Grund zuläßt. (2) Jugendliche sind drei Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für minderjährige ausweispflichtige Personen, die es unterlassen, einen Ausweis zu beantragen, oder für ausweispflichtige Personen, die aus rechtlichen Gründen nicht fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind, hat diejenige Person den Antrag zu stellen, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen hat. (3) Bei der Antragstellung sind die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise in den Ausweis aufzunehmenden Angaben zu machen und die Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit notwendig sind. Soweit dies zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, sind auch Angaben zu machen über Aufenthaltsort, Ausstellungsbehörde, -datum und Gültigkeitsdauer des zuletzt ausgestellten Ausweises sowie Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift und Tag der Geburt des gesetzlichen Vertreters. Es sind die erforderlichen Unterschriften zu leisten und ein Lichtbild in der Größe von 45 mm x 35 mm in Hochformat ohne Rand abzugeben, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muss. Das Lichtbild muss die Person ohne Kopfbedeckung zeigen, soweit die Personalausweisbehörde keine Ausnahme zuläßt. Der Hintergrund muss heller als die Gesichtspartie sein. (4) Die Personalausweisbehörde kann Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholen, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann die Personalausweisbehörde Gegenüberstellungen durchführen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174) durch die Polizeibehörde veranlassen. Die dabei anfallenden Unterlagen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden und sind nach Feststellung der Identität zu vernichten.

§ 6

Ungültigkeit

§ 6 Ungültigkeit Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird ein Ausweis ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht mehr zuläßt, 2. er unbefugt verändert worden ist, 3. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über Anschrift oder Körpergröße, unzutreffend sind.

§ 7

Pflichten

§ 7 Pflichten Die Person, der ein Ausweis ausgestellt worden ist, hat die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich 1. den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat, 2. den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist, 3. den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen. Bei der Anzeige des Verlustes sind die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise im Ausweis enthaltenen Angaben sowie Zeit, Ort und Umstände des Verlustes anzugeben. Außerdem soll der abhandengekommene Ausweis möglichst genau, insbesondere durch Nennung der Ausstellungsbehörde, bezeichnet und die Polizeidienststelle benannt werden, wenn der Verlust dort angezeigt wurde.

§ 8

Sicherstellung und Einziehung

§ 8 Sicherstellung und Einziehung Ein Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder Personalausweisbehörde oder jeder anderen zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden. Sicherstellung und Einziehung sind schriftlich zu bestätigen.

§ 9

Mitteilungen über Verlust oder Missbrauchsverdacht

§ 9 Mitteilungen über Verlust oder Missbrauchsverdacht Ist ein Ausweis abhanden gekommen oder besteht der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte, so hat die Personalausweisbehörde dies der Polizei unter Angabe der näheren Umstände und der im Personalausweisregister gespeicherten Daten mitzuteilen. Die Polizei ist zu unterrichten, wenn der Anlass der Mitteilung entfallen ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.