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Gesetz zur Eingliederung des Landespersonalamtes Vom 21. Dezember 1994

Ausfertigungsdatum:
21.12.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 808
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Personalratsneuwahlen

§ 1 PersonalratsneuwahlenNeuwahlen der Personalvertretungen, die auf Grund dieses Gesetzes notwendig werden, finden zum nächsten allgemeinen Wahltermin statt. Bis zur Neuwahl treten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Personalratsmitglieder des Landespersonalamtes als zusätzliche Mitglieder zum örtlichen Personalrat beim Hessischen Ministeriums des Innern hinzu.

§ 2

Zuständigkeitsvorbehalt

§ 2 ZuständigkeitsvorbehaltSoweit durch dieses Gesetz Rechtsvorschriften geändert oder aufrecht erhalten werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle unberührt, diese Vorschriften zu ändern oder zu ergänzen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Artikel

Artikel 1 Eingliederung und Versetzung (1) Das Landespersonalamt wird in das Ministerium des Innern eingegliedert. (2) Die Bediensteten des Landespersonalamtes gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als zum Hessischen Ministerium des Innern versetzt.

Artikel

Artikel 2

Artikel

Artikel 3 Fortgeltung von Rechtsvorschriften (1) Mit Ausnahme des § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3, § 26, § 111 und § 118 Abs. 2des Hessischen Beamtengesetzes , des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes, des § 24 der Hessischen Laufbahnverordnung und des § 3 Abs. 2 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten Rechtsvorschriften, in denen auf den Direktor des Landespersonalamtes oder auf das Landespersonalamt Bezug genommen wird, bis zu einer anderweitigen Regelung mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Direktors des Landespersonalamtes oder des Landespersonalamtes das Ministerium des Innern tritt. (2) In § 6 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes tritt an die Stelle des Landespersonalamtes die Staatskanzlei.

Artikel

Artikel 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.