PBefGZustV HE 1997 · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 10. Oktober 1997

Ausfertigungsdatum:
10.10.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 370
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für 1. die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,2. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustandegekommenem Einvernehmen,3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustandegekommener Einigung über Einwendungen,4. die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmerist das für Verkehr zuständige Ministerium,5. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,6. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustandegekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,7. die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,8. die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehreist das Regierungspräsidium,9. die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3ist das Regierungspräsidium Darmstadt,10. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagenist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Kreisausschuss,11. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,12. die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 5, der Kreisausschuss und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 10.

§ 2

§ 2Dem Kreisausschuss und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr 1. Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,2. Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für 1. a) die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,b) die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustande gekommenem Einvernehmen,c) die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustande gekommener Einigung über Einwendungen,d) die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmerist das für Verkehr zuständige Ministerium,2. a) die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,b) die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustande gekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,c) die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,d) die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehreist das Regierungspräsidium,3. die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 ist das Regierungspräsidium Darmstadt,4. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Kreisausschuss,5. a)die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,b) die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällenist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 2 Buchst. a, der Kreisausschuss und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 4.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel PBefGZustV

Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für 1. die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,2. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustandegekommenem Einvernehmen,3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustandegekommener Einigung über Einwendungen,4. die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmerist das für Verkehr zuständige Ministerium,5. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,6. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustandegekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,7. die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,8. die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehreist das Regierungspräsidium,9. die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3ist das Regierungspräsidium Darmstadt,10. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagenist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung,11. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,12. die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 5, der Landrat und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 10.

§ 2

§ 2Dem Landrat und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr 1. Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,2. Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.