PBefKostenV · Hessen

Sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefKostenV) Vom 14. September 1994

Ausfertigungsdatum:
14.09.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 431
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PBefKostenV

Auf Grund des § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den Unternehmen, bei denen das Land nach § 45 a Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ausgleichspflichtig ist, für 1. Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen und Bussen in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern 51,0 Pf. 2. Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Bussen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern 45,0 Pf. 3. Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Bussen in Gemeinden mit weniger als 50 000 Einwohnern 27,6 Pf. 4. Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr mit Bussen 19,8 Pf.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.