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title: "PauschPflSchulFinV HE — Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes Vom 19. Februar 2021*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:59:25+00:00"
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# PauschPflSchulFinV HE — Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes Vom 19. Februar 2021*

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 19.02.2021
*Fundstelle:* GVBl. 2021, 132


### § 1

§ 1Die Stundenpauschale für die Sprachförderung beträgt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes ab dem 30. August 2024 3,49 Euro je Schülerin oder Schüler.

### § 1

§ 1Die Stundenpauschale für die Sprachförderung beträgt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes ab dem 27. Februar 2021 3,20 Euro je Schülerin oder Schüler.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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— Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes Vom 19. Februar 2021*
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PauschPflSchulFinVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
