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Verordnung zur Anpassung der Stundenpauschale für die Sprachförderung nach § 5 Abs. 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes Vom 19. Februar 2021*

Ausfertigungsdatum:
19.02.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 132
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Stundenpauschale für die Sprachförderung beträgt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes ab dem 30. August 2024 3,49 Euro je Schülerin oder Schüler.

§ 1

§ 1Die Stundenpauschale für die Sprachförderung beträgt abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeschulenfinanzierungsgesetzes ab dem 27. Februar 2021 3,20 Euro je Schülerin oder Schüler.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.