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title: "PatStKEstVtr HE — Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 11. November 1950"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PatStKEstVtrHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:59:24+00:00"
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# PatStKEstVtr HE — Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 11. November 1950

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 11.11.1950
*Fundstelle:* GVBl. 1950, 179


### Anlage PatStKEstVtr

AnlageStaatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und HessenDas Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch Ministerpräsident Peter Altmeierund das Land Hessen,vertreten durch Ministerpräsident Christian Stock,schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

### Artikel

Artikel 1Die Patentstreitsachen (§ 51 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, RGBl. II S. 117), für welche die Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig sind, werden ab 1. Januar 1951 dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.

### Artikel

Artikel 2Für die bis zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt anhängig werdenden Patentstreitsachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

### Artikel

Artikel 3Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

### Artikel

Artikel 4Die Ratifikation erfolg unverzüglich nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch die verfassungsmäßig berufenen Organe.

### § 1

§ 1Dem Staatsvertrag vom 23. Juni/4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitskammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

### § 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 11. November 1950
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PatStKEstVtrHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
