PatStKEstVtr HE · Hessen

Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 11. November 1950

Ausfertigungsdatum:
11.11.1950
Fundstelle:
GVBl. 1950, 179
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage PatStKEstVtr

AnlageStaatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und HessenDas Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch Ministerpräsident Peter Altmeierund das Land Hessen,vertreten durch Ministerpräsident Christian Stock,schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1Die Patentstreitsachen (§ 51 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, RGBl. II S. 117), für welche die Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig sind, werden ab 1. Januar 1951 dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.

Artikel

Artikel 2Für die bis zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt anhängig werdenden Patentstreitsachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel

Artikel 3Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Artikel

Artikel 4Die Ratifikation erfolg unverzüglich nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch die verfassungsmäßig berufenen Organe.

§ 1

§ 1Dem Staatsvertrag vom 23. Juni/4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitskammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.