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Gesetz über den Beitritt des Landes Hessen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 9. Dezember 2021

Ausfertigungsdatum:
09.12.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 895
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem am 20. Juli 2021 erfolgten Beitritt des Landes Hessen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und die Beitrittserklärung werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Beitritt zu dem Staatsvertrag nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags für das Land Hessen wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.