PassG§23aZustV HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Passbehörden nach § 23a des Passgesetzes Vom 21. Februar 2007

Ausfertigungsdatum:
21.02.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 235
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PassG§23aZustV

Aufgrund des § 23a Abs. 3 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), und des § 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Passbehörden für die Durchführung der Testmaßnahmen zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfahren nach § 23a des Passgesetzes sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Universitätsstadt Gießen und der Stadt Kassel als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.