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title: "OWiGAnpG HE 1970 — Hessisches Gesetz zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOwiG) Vom 5. Oktober 1970"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/owiganpghe1970"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-OWiGAnpGHE1970rahmen"
updated: "2026-05-13T18:57:45+00:00"
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# OWiGAnpG HE 1970 — Hessisches Gesetz zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOwiG) Vom 5. Oktober 1970

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 05.10.1970
*Fundstelle:* GVBl. I 1970, 598


### Artikel

Artikel 106 Verjährung Soweit sich die Fristen der Verfolgungsverjährung für die durch dieses Gesetz in Ordnungswidrigkeiten übergeleiteten Straftatbestände verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach den §§ 27 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bereits verjährt gewesen wäre. Die bisher maßgebenden Verjährungsfristen gelten jedoch, wenn sie kürzer sind.

### Artikel

Artikel 107 Überleitung des Verfahrens (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach diesem Gesetz nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet, einen Strafbefehl oder eine Strafverfügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Falle nicht anzuwenden. (2) Die §§ 79 , 80 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach diesem Gesetz nur noch mit Geldbuße bedroht ist. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.

### Artikel

Artikel 108 Zuständigkeitsvorbehalt Soweit dieses Gesetz Verordnungen oder Anordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen oder Anordnungen zu ändern oder aufzuheben.

### Artikel

Artikel 109 (vollzogen)

### Artikel

Artikel 110 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 1970 in Kraft.

### Artikel

Artikel 1 bis 98

### Artikel

Artikel 99 bis 105

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— Hessisches Gesetz zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOwiG) Vom 5. Oktober 1970
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-OWiGAnpGHE1970rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
