Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 125 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Oktober 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 17.10.1978
- Fundstelle:
- GVBl. I 1978, 541
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 125 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.