OWiG§ 125V HE 1978 · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 125 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Oktober 1978

Ausfertigungsdatum:
17.10.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 541
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OWiG§

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 125 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.