Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 113 und 126 bis 128 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 16. Dezember 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1974
- Fundstelle:
- GVBl. I 1974, 672
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Landesregierung:
§ 1 (1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von 1. Ordnungswidrigkeiten nach § 111 OWiG ist der Regierungspräsident in Kassel; 2. Ordnungswidrigkeiten nach § 113 OWiG ist in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung; 3. Ordnungswidrigkeiten nach § 126 OWiG ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat; 4. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128 OWiG ist, soweit die zuständige Verwaltungsbehörde nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 OWiG bestimmt ist, der Regierungspräsident.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.