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Gesetz über die Übertragung von Zuständigkeiten der früheren Oberversicherungsämter Vom 2. Juni 1954

Ausfertigungsdatum:
02.06.1954
Fundstelle:
GVBl. 1954, 102
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Die nicht zur Rechtsprechung gehörenden Aufgaben der früheren Oberversicherungsämter Darmstadt, Kassel und Wiesbaden werden den Regierungspräsidenten in Darmstadt, Kassel und Wiesbaden übertragen. (2) ...

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.