Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) Vom 4. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.2008
- Fundstelle:
- GVBl. I 2008, 949
Anwendungsbereich und Zielsetzung der Weiterbildung
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung der Weiterbildung(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterbildung in der Osteopathie für Personen, die eine Erlaubnis zur 1. Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister nach § 1 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), oder2. Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S.2702), besitzen.Wer als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister die Weiterbildung nach dieser Verordnung absolvieren möchte, muss eine Zusatzausbildung in Manueller Therapie von mindestens 260 Unterrichtsstunden mit erfolgreicher Abschlussprüfung nachweisen können. Die geforderten 260 Unterrichtsstunden müssen die Allgemeinen Grundlagen der Manuellen Therapie (mindestens 20 Unterrichtsstunden), die Manuelle Therapie der Extremitäten (mindestens 100 Unterrichtsstunden) und der Wirbelsäule (mindestens 140 Unterrichtsstunden) umfassen. (2) Die Weiterbildung vermittelt theoretisches Wissen und fachpraktische Fähigkeiten, durch die berufliche Handlungskompetenzen weiterentwickelt werden, die dazu befähigen, osteopathische Behandlungen eigenverantwortlich durchzuführen.
Weiterbildungsbezeichnung und Erlaubniserteilung
§ 17 Weiterbildungsbezeichnung und Erlaubniserteilung(1) Die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Osteopathin“ oder „Osteopath“ erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1 stellt die zuständige Behörde eine Urkunde nach der Anlage 5 aus.(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1, sofern die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag durch die zuständige Behörde festgestellt. (4) Personen im Sinne des § 1 Abs. 1, die ihren Wohnsitz oder Ort der Beschäftigung in Hessen haben, ist auf Antrag durch die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn sie 1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland eine nicht staatlich geregelte Aus- oder Weiterbildung in der Osteopathie oder ein entsprechendes Studium begonnen haben, die oder das mindestens 1350 Unterrichtsstunden je 45 Minuten theoretischen und praktischen Unterricht umfasst,2. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung oder des Studiums nachgewiesen sowie den Antrag gestellt haben und3. die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. (5) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Weiterbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Weiterbildung kann durch Vorlage eines Weiterbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Weiterbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Osteopathin oder Osteopath anerkannt wurden,2. eine dreijährige Berufserfahrung als Osteopathin oder Osteopath im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass3. der Mitgliedstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. (6) Die Gleichwertigkeit der Weiterbildung nach Abs. 5 Satz 3 kann auch durch Vorlage von Weiterbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt. (7) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.(8) Der Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.(9) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 7 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist. (10) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. (11) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Weiterbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten Weiterbildung aufweist. (12) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 10 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 11 ganz oder teilweise ausgleichen können. (13) Abs. 1 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Weiterbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Weiterbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer mündlichen und praktischen Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. (14) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist. (15) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Weiterbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden. (16) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. (17) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. L 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen
§ 5 Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen(1) Weiterbildungseinrichtungen sind durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn 1. die Leitung der Weiterbildungseinrichtung einer fachlich und persönlich geeigneten Person obliegt,2. ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen und3. dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten, Medien, medizinisch-technische Geräte und ausreichend Übungsmaterialien vorhanden sind. Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als fachlich qualifiziert, wenn sie eine einschlägige Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und eine Weiterbildung im Bereich der Osteopathie nachweisen oder einen gleichgestellten Nachweis erbringen. Personen nach Nr. 1 sollen über Leitungserfahrung und Personen nach Nr. 2 über Lehrerfahrung verfügen. (2) Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 1 sind verpflichtet, Änderungen von tatsächlichen Verhältnissen, die zu einem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 führen können, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorlagen. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden.
Übergangsvorschriften
§ 18a ÜbergangsvorschriftenFür eine vor dem 1. Januar 2019 begonnene Weiterbildung in der Osteopathie gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung fort.
Überleitungsvorschriften
§ 18b ÜberleitungsvorschriftenEine vor dem 1. Januar 2019 erteilte 1. Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung nach § 5,2. Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt fort.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 16 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 18 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Die Weiterbildung für Osteopathie umfasst mindestens 1350 theoretische und praktische Unterrichtsstunden je 45 Minuten in nachstehenden Themenbereichen: Themenbereich 1: Medizinische Grundlagen Themenbereich 2: Medizinische Diagnostik Themenbereich 3: Spezielle Krankheitslehre Themenbereich 4: Osteopathische Grundlagen Themenbereich 5: Osteopathische Diagnostik Themenbereich 6: Osteopathische Behandlung Themenbereich 7: Rechtliche Rahmenbedingungen Themenbereich 8: Gesundheit und Allgemeine Lebensführung
Bescheinigung über die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
Anlage 2zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2Bescheinigung über die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1)Die praktische Prüfung umfasst insbesondere die Überprüfung - der sicheren Anwendung von klinischen Untersuchungstests, neurologischen und vasculären Tests (Safety-Tests) in der Osteopathie- der osteopathischen Grifftechniken zur Diagnose und Therapie von osteopathischen Dysfunktionen aus den Bereichen Parietal / Viszeral / Craniosacral unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der Kontraindikationen.
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Weiterbildung für Osteopathie
Anlage 4zu § 13 Abs. 5Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Weiterbildung für Osteopathie
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung
Anlage 5zu § 17 Abs. 2Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659) wird verordnet:
Anwendungsbereich und Zielsetzung der Weiterbildung
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung der Weiterbildung(1) Dieser Abschnitt regelt die Weiterbildung in der Osteopathie für Personen, die eine Erlaubnis zur 1. Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister nach § 1 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910), oder2. Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S.2702), besitzen.Wer als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister die Weiterbildung nach dieser Verordnung absolvieren möchte, muss eine Zusatzausbildung in Manueller Therapie von mindestens 260 Unterrichtsstunden mit erfolgreicher Abschlussprüfung nachweisen können. Die geforderten 260 Unterrichtsstunden müssen die Allgemeinen Grundlagen der Manuellen Therapie (mindestens 20 Unterrichtsstunden), die Manuelle Therapie der Extremitäten (mindestens 100 Unterrichtsstunden) und der Wirbelsäule (mindestens 140 Unterrichtsstunden) umfassen. (2) Die Weiterbildung vermittelt theoretisches Wissen und fachpraktische Fähigkeiten, durch die berufliche Handlungskompetenzen weiterentwickelt werden, die dazu befähigen, osteopathische Behandlungen eigenverantwortlich durchzuführen.
Praktische Prüfung
§ 10 Praktische Prüfung(1) Der praktische Teil besteht aus einer Arbeitsaufgabe aus der Praxis nach Maßgabe der Anlage 3, die an einer Probandin oder einem Probanden durchgeführt wird. Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel zwei Stunden dauern. (2) Drei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die praktische Leistung des Prüflings nach § 12.(3) Über den praktischen Teil ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen des Prüflings und der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Gegenstände des Prüfungsteils und die erteilte Note,4. die sonstigen Entscheidungen und5. außergewöhnliche Vorkommnisse.
Mündliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung(1) Der mündliche Teil besteht aus einem themenübergreifenden Gespräch auf der Grundlage eines durch die Prüferinnen oder Prüfer ausgewählten Fallbeispiels, das Inhalte aus den Themenbereichen der Anlage 1 abbildet.(2) Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt; eine Gruppe soll nicht mehr als drei Prüflinge umfassen. Der mündliche Teil soll in der Regel 30 Minuten dauern. (3) Die mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geleitet und von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, darunter eine Ärztin oder ein Arzt, abgenommen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bewerten die Leistung des Prüflings nach § 12. Im Fall einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung. (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Einwilligung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn diese in der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung im Bereich Osteopathie weitergebildet werden. Die Anwesenheit bei Beratung und Bekanntgabe der Ergebnisse ist auszuschließen. (6) Über den mündlichen Teil ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge und der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Gegenstände des Prüfungsteils und die erteilte Note,4. die sonstigen Entscheidungen und5. außergewöhnliche Vorkommnisse.
Benotung
§ 12 BenotungDie schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen des praktischen und mündlichen Teils der Prüfung werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Bestehen und Wiederholen der Prüfung, Zeugnis
§ 13 Bestehen und Wiederholen der Prüfung, Zeugnis(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde. (2) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn er schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde. (3) Hat der Prüfling mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen Weiterbildung teilgenommen hat, deren Umfang und Inhalt von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Ein Nachweis über die Teilnahme an der zusätzlichen Weiterbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. (4) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. (5) Über die bestandene Prüfung stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach der Anlage 4 aus. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
Rücktritt und Säumnis
§ 14 Rücktritt und Säumnis(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht an der Prüfung teilnehmen kann. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Versäumt ein Prüfling den Prüfungstermin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die versäumten Prüfungsteile nachzuholen; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Versäumt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, gilt der versäumte Prüfungsteil als nicht bestanden. (3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 15 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Abs. 1 entziehen und die Urkunde nach § 17 Abs. 2 einziehen.
Einsicht in Prüfungsunterlagen
§ 16 Einsicht in Prüfungsunterlagen(1) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet worden ist, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.
Weiterbildungsbezeichnung und Erlaubniserteilung
§ 17 Weiterbildungsbezeichnung und Erlaubniserteilung(1) Die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Osteopathin“ oder „Osteopath“ erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Über die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1 stellt die zuständige Behörde eine Urkunde nach der Anlage 5 aus.(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1, sofern die Weiterbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag durch die zuständige Behörde festgestellt. (4) Personen im Sinne des § 1 Abs. 1, die ihren Wohnsitz oder Ort der Beschäftigung in Hessen haben, ist auf Antrag durch die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn sie 1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland eine nicht staatlich geregelte Aus- oder Weiterbildung in der Osteopathie oder ein entsprechendes Studium begonnen haben, die oder das mindestens 1350 Unterrichtsstunden je 45 Minuten theoretischen und praktischen Unterricht umfasst,2. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung oder des Studiums nachgewiesen sowie den Antrag gestellt haben und3. die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. (5) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in ihrem Herkunftsstaat nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Weiterbildung abgeschlossen haben. Die Gleichwertigkeit der Weiterbildung kann durch Vorlage eines Weiterbildungsnachweises im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), des betreffenden Vertragsstaates nachgewiesen werden, sofern die Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildung hinsichtlich ihrer Dauer und Inhalte aufweist. Aus diesem Weiterbildungsnachweis muss sich ergeben, dass die genannten Personen 1. bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Osteopathin oder Osteopath anerkannt wurden,2. eine dreijährige Berufserfahrung als Osteopathin oder Osteopath im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzen und dass3. der Mitgliedstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. (6) Die Gleichwertigkeit der Weiterbildung nach Abs. 5 Satz 3 kann auch durch Vorlage von Weiterbildungsnachweisen und den Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikationen belegt werden, sofern eine den Erfordernissen der Art. 11 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG genügende Bestätigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorliegt. (7) Die zuständige Behörde hat den Antragstellerinnen und Antragstellern, die den Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes nach Maßgabe des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG zu gestatten.(8) Der Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweis muss in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt.(9) Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs nach Abs. 7 müssen der Antragstellerin oder dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn sie oder er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist. (10) Die zuständige Behörde ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu verlangen, dass sie oder er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, unter Berücksichtigung des Buchst. g des Art. 10 der Richtlinie 2005/36/EG, ein Wahlrecht zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. (11) Für Zwecke der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2005/36/EG sind nach dessen Abs. 4 unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Weiterbildung der Migrantin oder des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der nach dieser Verordnung geforderten Weiterbildung aufweist. (12) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Anwendung des Abs. 10 nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Abs. 11 ganz oder teilweise ausgleichen können. (13) Abs. 1 bis 11 gelten entsprechend für Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Weiterbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichwertigkeit ergibt. Im Übrigen erfüllt eine außerhalb der Europäischen Union erworbene Weiterbildung die Voraussetzungen des Abs. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist diese nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer mündlichen und praktischen Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. (14) Die Anerkennung der Berufsqualifikation ermöglicht der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf aufzunehmen und auszuüben, wenn die berufliche Tätigkeit der im Herkunftsmitgliedstaat vergleichbar ist. (15) Die zuständige Behörde kann bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in diesem Anhang unter Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bei berechtigten Zweifeln kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der dort ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise verlangen. Dies gilt auch für Weiterbildungen, die von dem Herkunftsstaat bescheinigt wurden, aber tatsächlich in einem weiteren Mitgliedstaat abgeleistet wurden. (16) Die zuständige Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihn auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Sie hat das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis innerhalb kürzester Frist, spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abzuschließen und diese Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. (17) Die zuständige Behörde ist nach Maßgabe der Art. 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben sich nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. L 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), einzuhalten. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet.
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
§ 18 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. (2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. (3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Inhalt, Dauer und Durchführung der Weiterbildung
§ 2 Inhalt, Dauer und Durchführung der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang von mindestens 1350 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden je 45 Minuten in acht Themenbereichen nach Anlage 1 an einer nach § 5 Abs. 1 staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung durchgeführt. (2) Die Weiterbildung kann als Voll- oder Teilzeitunterricht angeboten werden. Im Falle des Teilzeitunterrichts darf die Weiterbildung die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.
Fehlzeiten
§ 3 Fehlzeiten(1) Von der oder dem Weiterzubildenden nicht zu vertretende Fehlzeiten sind bis zu zehn vom Hundert der Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 1 unschädlich. (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde darüber hinausgehende Fehlzeiten für unschädlich erklären, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nach § 1 Abs. 2 nicht gefährdet wird.
Anrechnung anderer Aus- und Weiterbildungszeiten
§ 4 Anrechnung anderer Aus- und WeiterbildungszeitenDie zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere staatlich geregelte Aus- oder Weiterbildung oder ein Studium oder eine nicht staatlich geregelte zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung in der Osteopathie auf die Weiterbildung nach dieser Verordnung anrechnen, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Ergibt die Gleichwertigkeitsüberprüfung eine teilweise Anrechnungsfähigkeit, kann die Weiterbildung nach dieser Verordnung um den ermittelten gleichwertigen Anteil gekürzt werden.
Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen
§ 5 Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen(1) Weiterbildungseinrichtungen sind durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn 1. die Leitung der Weiterbildungseinrichtung einer fachlich und persönlich geeigneten Person obliegt,2. ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte in einem Verhältnis von einer Lehrkraft für höchstens 20 Weiterzubildende zur Verfügung stehen und3. dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten, Medien, medizinisch-technische Geräte und ausreichend Übungsmaterialien vorhanden sind. Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als fachlich qualifiziert, wenn sie eine einschlägige Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und eine Weiterbildung im Bereich der Osteopathie nachweisen oder einen gleichgestellten Nachweis erbringen. Personen nach Nr. 1 sollen über Leitungserfahrung und Personen nach Nr. 2 über Lehrerfahrung verfügen. (2) Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 1 sind verpflichtet, Änderungen von tatsächlichen Verhältnissen, die zu einem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 führen können, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorlagen. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden.
Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfungsausschuss(1) An jeder Weiterbildungseinrichtung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus: 1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten fachkundigen Person als vorsitzendes Mitglied,2. drei in der Weiterbildung unterrichtenden Lehrkräften, darunter mindestens eine Ärztin oder ein Arzt und eine Person, die über eine Erlaubnis nach § 17 Abs. 1, 4 oder 5 verfügt. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Behörde bestellt.
Zulassung zur Prüfung
§ 7 Zulassung zur Prüfung(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Beginn der Prüfung über die Weiterbildungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,2. Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach Anlage 2. (2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung fest. Die Entscheidung über die Zulassung sowie die Prüfungstermine sind der antragstellenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrags nach Abs. 1 ist zu begründen.
Durchführung der Prüfung
§ 8 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (§ 9), einem praktischen Teil (§ 10) und einem mündlichen Teil (§ 11). Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile. (2) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung zu den praktischen und mündlichen Teilen der Prüfung, mit Ausnahme der Beratungen, entsenden.
Schriftliche Prüfung
§ 9 Schriftliche Prüfung(1) Der schriftliche Teil besteht aus einer unter Aufsicht zu erbringenden Arbeit. Diese Prüfungsarbeit besteht aus einer Kombination eines Antwort-Auswahlverfahrens, einer Fallbearbeitung sowie der Bearbeitung ausgewählter Themen. Dem Prüfling stehen für die schriftliche Prüfung vier Stunden zur Verfügung. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungseinrichtung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Prüfungsaufgaben nach Abs. 1 sind aus den Themenbereichen 3, 5 und 6 der Anlage 1 auszuwählen. (3) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungseinrichtung bestimmt. (4) Der schriftliche Teil ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 unabhängig voneinander nach § 12 zu bewerten. Im Fall einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, welches die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung bestimmt. (5) Über den schriftlichen Teil ist von einer aufsichtführenden Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben: 1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen der Prüflinge und der mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die sonstigen Entscheidungen und 4. außergewöhnliche Vorkommnisse.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.