OrtsUMörlPlanGV HE · Hessen

Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 38 der Ortsumgehung Mörlenbach Vom 1. September 2005

Ausfertigungsdatum:
01.09.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 644
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage OrtsUMörlPlanGV

Anlagezu § 1 Abs 1Übersichtskarte

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) außer Kraft, spätestens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten.

Anlage OrtsUMörlPlanGV

Anlagezu § 1 Abs 1Übersichtskarte

Eingangsformel OrtsUMörlPlanGV

Aufgrund des § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 287), geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217) wird nach Anhörung des Landkreises Bergstraße sowie der Gemeinden Birkenau und Mörlenbach verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 38 der Ortsumgehung Mörlenbach wird ein Planungsgebiet in den Gemarkungen Mörlenbach der Gemeinde Mörlenbach und Reisen der Gemeinde Birkenau festgelegt. Die Umgrenzung des Planungsgebietes ergibt sich aus der Anlage (Übersichtskarte).(2) Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus den Lageplänen im Maßstab 1:2500 ersichtlich, die während der Geltungsdauer der Festlegung des Planungsgebietes bei den Gemeindevorständen der Gemeinden Mörlenbach und Birkenau während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.