Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 45 - Ortsumgehung Erbach - Vom 18. September 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 18.09.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 669
Anlagezu § 1 Abs 1Übersichtskarte
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) außer Kraft, spätestens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten.
Aufgrund des § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217) wird nach Anhörung des Odenwaldkreises sowie der Gemeinden Erbach und Michelstadt verordnet:
§ 1(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 45 - Ortsumgehung Erbach - wird ein Planungsgebiet in den Gemarkungen Erbach der Stadt Erbach und Michelstadt der Stadt Michelstadt festgelegt. Die Umgrenzung des Planungsgebietes ergibt sich aus der Anlage (Übersichtskarte). (2) Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Lageplan im Maßstab 1:2500 ersichtlich, der während der Geltungsdauer der Festlegung des Planungsgebietes bei dem Magistrat der Stadt Erbach und dem Magistrat der Stadt Michelstadt während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.