OrthoptGzustBehV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Orthoptistengesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten Vom 11. September 1990

Ausfertigungsdatum:
11.09.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 548
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für die Durchführung des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770).

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Orthoptistengesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Eingangsformel OrthoptGzustBehV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), 2. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563). (2) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Orthoptistengesetzes trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller 1. seinen Wohnsitz hat, 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder 3.. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 oder 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. (3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 des Orthoptistengesetzes trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt. (4) Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Orthoptistengesetzes trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller 1. seinen Wohnsitz hat, 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 oder 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. (5) Über die Anerkennung einer Schule für Orthoptisten nach § 4 Satz 2 des Orthoptistengesetzes entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule liegt.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die nach § 1 Abs. 5 dieser Verordnung anerkannte Orthoptistenschule ihren Sitz hat.

§ 3

§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Orthoptistengesetzes ist das Regierungspräsidium.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.