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title: "OlympSchZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeit in Olympiaschutzstreitsachen Vom 8. April 2005 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-OlympSchZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:58:09+00:00"
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# OlympSchZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeit in Olympiaschutzstreitsachen Vom 8. April 2005 *

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 08.04.2005
*Fundstelle:* GVBl. I 2005, 267


### Eingangsformel OlympSchZustV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird verordnet:

### § 1

§ 1 Die Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.

### § 2

§ 2 Für Streitsachen im Sinne von § 1 , die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeit in Olympiaschutzstreitsachen Vom 8. April 2005 *
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-OlympSchZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
