Verordnung über die Zuständigkeit in Olympiaschutzstreitsachen Vom 8. April 2005 *
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 267
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird verordnet:
§ 1 Die Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
§ 2 Für Streitsachen im Sinne von § 1 , die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.