Wahlordnung für die Wahl der Ortslandwirtinnen und -landwirte Verkündet am 29. September 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 10.09.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 351
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Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 227) wird verordnet:
Vorbereitung der Wahl
§ 1 Vorbereitung der Wahl Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Regierungspräsidium Kassel.
Durchführung der Wahl
§ 10 Durchführung der Wahl (1) Die Wahl findet in einer Wahlversammlung statt, zu der nur Wahlberechtigte, Wahlausschuß und von diesem zugelassene Gäste Zutritt haben. Der Wahlausschuß hat über wesentliche Vorgänge eine Niederschrift anzufertigen und zu unterschreiben. (2) Beim Betreten des Wahlraumes erfolgt die Prüfung der Wahlberechtigung anhand der Wählerliste. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis aufgeführt sind, können nach Ergänzung des Wählerverzeichnisses nach § 7 Abs. 4 an der Wahlversammlung teilnehmen. (3) Der Wahlausschuß sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum und kann Personen, welche diese stören, aus dem Wahlraum verweisen; Wahlberechtigten ist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. (4) Die Wahlberechtigten erhalten im Wahlraum je einen Stimmzettel und Wahlumschlag für die Wahl der Ortslandwirtin oder des Ortslandwirtes und deren Stellvertretung. (5) Der Wahlausschuß stellt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten fest und fordert die Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirkes zu Vorschlägen für die Wahl der Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte auf. Ein Wahlvorschlag kann nur berücksichtigt werden, wenn in der Wahlversammlung anwesende Vorgeschlagene mündlich, abwesende vorher schriftlich zugestimmt haben. Wird für mehrere Wahlbezirke eine gemeinsame Wahlversammlung durchgeführt, fordert der Wahlausschuß zu Vorschlägen für alle Wählbezirke auf. (6) Der Wahlausschuß prüft auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses, ob die Vorgeschlagenen die Wählbarkeit besitzen und ob ihre Zustimmung vorliegt; er beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge und gibt seine Entscheidung mündlich bekannt. Er numeriert die einzelnen Wahlvorschläge und hängt sie im Wahlraum aus. (7) Während der Wahlhandlungen müssen die Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertretung anwesend sein.
Stimmabgabe
§ 11 Stimmabgabe (1) Vor Beginn der Stimmabgabe überzeugt sich der Wahlausschuß davon, daß die Wahlurnen leer sind. Der Wahlausschuß verschließt sie; sie dürfen bis zum Schluß der Wahlhandlungen nicht mehr geöffnet werden. (2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß die Nummer des gewünschten Wahlvorschlages auf den Stimmzettel geschrieben wird. (3) Nach der Kennzeichnung des Stimmzettels übergibt die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel in verschlossenem Umschlag dem Wahlausschuß, der ihn sofort ungeöffnet in die Wahlurne legt. Der Wahlausschuß vermerkt die Stimmabgabe jeder Wählerin und jedes Wählers bei dessen Namen im Wählerverzeichnis. Der Wahlausschuß erklärt die Stimmabgabe für geschlossen, sobald alle anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben oder sich nach einer letzten allgemeinen Aufforderung enthalten haben. (4) Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig auszufüllen oder in einen Umschlag zu legen oder diesen dem Wahlausschuß zu übergeben, dürfen sich im Wahlraum der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. (5) Stimmzettel, die außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet worden sind oder die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben werden oder denen ein deutlich fühlbarer Gegenstand beigefügt ist, hat der Wahlausschuß zurückzuweisen. Wahlberechtigte können auf Wunsch einen neuen Stimmzettel erhalten. Das gleiche gilt für Umschläge, die mit einem das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen sind.
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses (1) In unmittelbarem Anschluß an die Stimmabgabe stellt der Wahlausschuß das Ergebnis fest. (2) Nach Schluß der Wahl sind die nicht benutzten Umschläge und die Stimmzettel zu entfernen. Die Wahlumschläge sind aus der Wahlurne zu nehmen und ungeöffnet zu zählen. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke in dem Wählerverzeichnis festgestellt. Stimmt die Anzahl der Wahlumschläge und der Stimmabgabevermerke auch nach wiederholtem Zählen nicht überein, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. (3) Nach der Zählung öffnet der Wahlausschuß die Umschläge. (4) Über Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, entscheidet der Wahlausschuß. (5) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlausschuß einen Beschluß gefaßt hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben. (6) Die Stimmzettel werden von zwei Personen des Wahlausschusses nacheinander ausgezählt. Das Gesamtergebnis wird, gegebenenfalls nach wiederholtem Zählen, festgehalten. (7) Als Ortslandwirtin oder Ortslandwirt ist gewählt, wer die meisten Stimmen eines Wahlbezirkes auf sich vereint. Haben mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das vom Wahlausschuß zu ziehende Los. (8) Der Wählausschuß gibt sofort nach der Feststellung die Namen der gewählten Ortslandwirtinnen und Ortslandwirte und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen bekannt. Er fordert die Gewählten auf, sich während der Wahlversammlung über die Annahme zu erklären. Wird keine Erklärung abgegeben und liegt, bei abwesenden Gewählten, keine schriftliche bedingte Annahmeerklärung vor, so gilt die Wahl als nicht angenommen.
Wahl der Stellvertretung
§ 13 Wahl der Stellvertretung Für die Wahl der Stellvertretungen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 14 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung in ortsüblicher Weise veröffentlicht.
Wahlprüfung
§ 15 Wahlprüfung Die Feststellungen des Wahlausschusses unterliegen einer Überprüfung nur insoweit, als sie für den Ausgang der Wahl erheblich sein können.
Nach- und Wiederholungswahlen
§ 16 Nach- und Wiederholungswahlen (1) Ist in einem Wahlbezirk keine Wahl zustande gekommen oder sind eine Ortslandwirtin oder ein Ortslandwirt sowie die Stellvertretung nachträglich fortgefallen, so rückt die Person nach, die nach Wegfall der Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat. Bei der Nachfolge bleiben Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt, die zur Stellvertretung berufen sind. Die Entscheidung trifft die Wahlleitung. Wenn keine Bewerberinnen oder Bewerber zur Verfügung stehen, so finden auf Antrag von mindestens zehn Wahlberechtigten in diesem Bezirk nach den Vorschriften für die Hauptwahl innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung Nachwahlen statt. (2) Wird die Wahl in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist sie innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.
§ 17 (Aufhebungsanweisung)
Inkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 17 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Wahlbezirke
§ 2 Wahlbezirke (1) Der Wählbezirk einer Ortslandwirtin oder eines Ortslandwirtes kann mehrere Gemeinden umfassen; es können auch für eine Gemeinde mehrere Wahlbezirke gebildet werden. (2) Für einen Wahlbezirk können mehrere Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte gewählt werden.
Wahlausschuß
§ 3 Wahlausschuß (1) Die Wahlleitung beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlausschuß, der aus Vorsitzendem und zwei beisitzenden Wahlausschußmitgliedern besteht. Für jedes Wahlausschußmitglied wird eine Stellvertretung berufen. Die WahIausschußmitglieder werden von der Wahlleitung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet. Der Wahlausschuß ist nur bei vollständiger Besetzung beschlußfähig. Das vorsitzende Wählausschußmitglied beauftragt eine Beisitzerin oder einen Beisitzer mit der Schriftführung. (2) Die Mitglieder der Wahlausschüsse können für mehrere Wahlbezirke berufen werden und für mehrere Wahlbezirke gleichzeitig tätig sein. (3) Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Wahlversammlung
§ 4 Wahlversammlung (1) Die Wahl erfolgt im Rahmen einer Wahlversammlung, zu der die Wahlleitung öffentlich einlädt. Die Wahlversammlung sollte auf einen Zeitpunkt nach 18 Uhr bestimmt werden und einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden umfassen. (2) Die Wahlleitung kann bestimmen, daß in mehreren Wahlbezirken in einer gemeinsamen Wahlversammlung gewählt wird.
Erfrischungsgeld
§ 5 Erfrischungsgeld (1) Die Tätigkeit im Wahlausschuß ist ehrenamtlich. (2) Die Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten ein Erfrischungsgeld von dreißig Deutsche Mark für die Mitwirkung bei einer Wahlversammlung.
Wahlunterlagen
§ 6 Wahlunterlagen (1) Die Stimmzettel, Umschläge und Wählerverzeichnis-Vordrucke eines Wahlbezirkes müssen jeweils von einheitlicher Farbe sein. (2) Die Stimmzettel enthalten keine Angaben zu den Wahlvorschlägen. (3) Werden die Wahlen für mehrere Wahlbezirke in einer Wahlversammlung zusammengefaßt, so erfolgt die Kennzeichnung der einzelnen Wahlbezirke durch unterschiedliche Farben der Wahlunterlagen.
Wählerverzeichnis
§ 7 Wählerverzeichnis (1) Die Wahlleitung stellt für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis auf. Dazu erstellt sie zunächst eine Liste der landwirtschaftlichen Betriebe im Dienstbezirk auf der Grundlage der beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - vorhandenen Betriebsverzeichnisse gemäß Anlage 1 . (2) Die Wahlleitung übermittelt den Ortslandwirtinnen und Ortslandwirten des jeweiligen Wahlbezirkes die Zusammenstellung nach Abs. 1 zur Vervollständigung und Rückgabe innerhalb einer Frist von zwei Wochen. (3) Die Wahlleitung leitet das so erstellte Wählerverzeichnis der Meldebehörde zur Überprüfung auf der Grundlage der Melderegistereintragungen zu. Diese gibt es zusammen mit einer wahlbezirksbezogenen Aufstellung der Wahlrechts- und Wählbarkeitsausschlüsse nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes an die Wählleitung zurück. (4) Das Wählerverzeichnis kann vom Wahlausschuß während der Wahlversammlung bis zur Zulassung der Wahlvorschläge ergänzt werden, soweit dem Wählausschuß die Wahlberechtigung nachgewiesen wird. Hat der Wahlausschuß Zweifel an der Wahlberechtigung einer Person, so beschließt er über die Zulassung. Der Beschluß wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
Wahltermin und Wahlraum
§ 8 Wahltermin und Wahlraum (1) Die Wahlleitung bestimmt für einen oder mehrere Wahlbezirke einen Wahlraum. (2) In jedem Wahlraum richtet die Wahlleitung eine oder mehrere Wahlzellen ein, in denen die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen können. (3) In der Wählzelle müssen Schreibstifte bereitliegen. (4) An oder auf den Tisch, an dem der Wahlausschuß Platz nimmt, werden die Wahlurnen gestellt. (5) Dem Wahlausschuß werden ausgehändigt 1. das Wählerverzeichnis, 2. Umschläge und Stimmzettel in genügender Zahl, 3. je ein Abdruck des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes und der Wahlordnung, 4. ein Abdruck der Wahlbekanntmachung.
Wahlbekanntmachung
§ 9 Wahlbekanntmachung Die Wahlleitung gibt spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch Veröffentlichung in ortsüblicher Weise den Wahlraum sowie Tag und Uhrzeit des Beginns der Wahlversammlung bekannt und informiert über die Wahlbezirke, die zu wählenden Personen, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und das Wahlverfahren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.