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title: "OGerGebO HE 1980 — Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen Vom 17. Oktober 1980"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:57:37+00:00"
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# OGerGebO HE 1980 — Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen Vom 17. Oktober 1980

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 17.10.1980
*Fundstelle:* GVBl. I 1980, 406


### Anlage OGerGebO

AnlageGebührenverzeichnis Nr.Gegenstand GebührEuro1Beglaubigung einer Unterschrift (§ 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes)5,00 Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um3,002Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde (§ 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes) bis zu 3 Seiten2,00 jede weitere angefangene Seite0,50 Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben 3Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung - , je Seite0,504Erteilung der Sterbefallsanzeige (§ 14 des Ortsgerichtsgesetzes)5,005Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht1,006Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse, die persönlichen Verhältnisse und gutachtliche Stellungnahmen (§ 15 Nr. 1 und 2 des Ortsgerichtsgesetzes)2,50 Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf12,507Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventares (§ 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes) nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände ½ der Gebühr nach Nr. 98Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist½ der Gebühr nach Nr. 119Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise (§ 16 des Ortsgerichtsgesetzes) bei einem Wert bis zu 25 000 Euro30,00 bis zu 50 000 Euro40,00 Bei einem Wert von mehr als 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 10 000 Euro um4,00 Der Wert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände 10Abnahme der Siegel (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes)½ der Gebühr nach Nr. 911Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen (§ 17 des Ortsgerichtsgesetzes) bei einer Tätigkeit bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg)8,00 jede weitere angefangene Stunde6,00 an einem Tag zusammen höchstens36,00 Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt 12Schätzungen (§ 18 des Ortsgerichtsgesetzes) bis zu 10 000 Euro30,00 bis zu 25 000 Euro40,00 bis zu 50 000 Euro60,00 Bei einem Wert von mehr als 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10 000 Euro um5,00 Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach den zusammengerechneten Schätzungswerten zu berechnen Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach § 19 der Kostenordnung, oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776)

### § 3

§ 3(1) Werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, ist der Wert maßgebend, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Dabei werden Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten nicht berücksichtigt. Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Geschäfts ein Nachlass oder eine sonstige Vermögensmasse ist. (2) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist dessen geschätzter Wert maßgebend (Schätzwert). In den Fällen des § 2 ist der Wert unter Berücksichtigung tatsächlicher Anhaltspunkte nach freiem Ermessen zu bestimmen. (3) Anlässlich der Sicherung eines Nachlasses sind bei der Bewertung eines Sparbuches der volle Betrag der Spareinlage und bei der Bewertung eines Girokontos der volle Guthabenbetrag maßgebend; der Wert von vorhandenem Grundeigentum bleibt außer Ansatz. (4) Im übrigen ist der Wert einer Sache der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### Anlage OGerGebO

AnlageGebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Beglaubigung einer Unterschrift nach § 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes 6,00 Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um 4,00 2 Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde nach § 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes bis zu 3 Seiten 3,00 jede weitere angefangene Seite 0,50 Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben. 3 Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung -, je Seite 1,00 4 Erteilung der Sterbefallanzeige nach § 14 des Ortsgerichtsgesetzes 6,00 5 Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht 1,50 6 Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse oder die persönlichen Verhältnisse oder gutachtliche Stellungnahme nach § 15 Nr. 1 oder 2 des Ortsgerichtsgesetzes 3,00 Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf 15,00 7 Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventars nach § 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände 50 % der Gebühr nach Nr. 9 8 Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist 50 % der Gebühr nach Nr. 11 9 Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise nach § 16 des Ortsgerichtsgesetzes bei einem Wert 9.1 bis zu 25 000 Euro 36,00 9.2 bis zu 50 000 Euro 48,00 9.3 über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 10 000 Euro um Der Wert bestimmt sich nach der Summe der Werte der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände. 5,00 10 Abnahme der Siegel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes 50 % der Gebühr nach Nr. 9 11 Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen nach § 17 des Ortsgerichtsgesetzes; bei einer Tätigkeit 11.1 bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg) 9,50 11.2 jede weitere angefangene Stunde 7,00 11.3 an einem Tag zusammen höchstens Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt. 43,00 12 Schätzungen nach § 18 des Ortsgerichtsgesetzes bei einem Wert 12.1 bis zu 10 000 Euro 36,00 12.2 bis zu 25 000 Euro 48,00 12.3 bis zu 50 000 Euro 72,00 12.4 über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 10 000 Euro um Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach der Summe der einzelnen Schätzungswerte zu berechnen. Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach § 19 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338), oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449). 6,00

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

### Anlage OGerGebO

AnlageGebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr in Euro 1. Beglaubigung einer Unterschrift nach § 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes 7,50 Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um 5,00 2. Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde nach § 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes bis zu 3 Seiten 4,00 jede weitere angefangene Seite 0,70 Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben 3. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung -, je Seite 1,50 4. Erteilung der Sterbefallanzeige nach § 14 des Ortsgerichtsgesetzes 7,50 5. Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht 2,00 6. Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse oder die persönlichen Verhältnisse oder gutachtliche Stellungnahme nach § 15 Nr. 1 oder 2 des Ortsgerichtsgesetzes 4,00 Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf 18,00 7. Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventares nach § 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände 50 % der Gebühr nach Nr. 9 8. Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist 50 % der Gebühr nach Nr. 11 9. Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise nach § 16 des Ortsgerichtsgesetzes bei einem Wert 9.1 bis zu 25 000 Euro 44,00 9.2 bis zu 50 000 Euro 58,00 9.3 über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr nach Nr. 9.2 je angefangene 10 000 Euro um 6,00 Der Wert bestimmt sich nach der Summe der Werte der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände. 10. Abnahme der Siegel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes 50 % der Gebühr nach Nr. 9 11. Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen nach § 17 des Ortsgerichtsgesetzes; bei einer Tätigkeit 11.1 bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg) 11,50 11.2 jede weitere angefangene Stunde 8,50 11.3 an einem Tag zusammen höchstens 52,00 Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt. 12. Schätzungen nach § 18 des Ortsgerichtsgesetzes bei einem Wert 12.1 bis zu 10 000 Euro 43,50 12.2 bis zu 25 000 Euro 58,00 12.3 bis zu 50 000 Euro 86,50 12.4 über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr nach Nr. 12.3 je angefangene 10 000 Euro um 7,50 Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach der Summe der einzelnen Schätzungswerte zu berechnen.Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach den §§ 46 und 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154).

### Anlage OGerGebO

AnlageGebührenverzeichnis Nr.Gegenstand GebührEuro1Beglaubigung einer Unterschrift (§ 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes)5,00 Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um3,002Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde (§ 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes) bis zu 3 Seiten2,00 jede weitere angefangene Seite0,50 Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben 3Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung - , je Seite0,504Erteilung der Sterbefallsanzeige (§ 14 des Ortsgerichtsgesetzes)5,005Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht1,006Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse, die persönlichen Verhältnisse und gutachtliche Stellungnahmen (§ 15 Nr. 1 und 2 des Ortsgerichtsgesetzes)2,50 Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf12,507Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventares (§ 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes) nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände ½ der Gebühr nach Nr. 98Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist½ der Gebühr nach Nr. 119Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise (§ 16 des Ortsgerichtsgesetzes) bei einem Wert bis zu 25 000 Euro30,00 bis zu 50 000 Euro40,00 Bei einem Wert von mehr als 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 10 000 Euro um4,00 Der Wert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände 10Abnahme der Siegel (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes)½ der Gebühr nach Nr. 911Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen (§ 17 des Ortsgerichtsgesetzes) bei einer Tätigkeit bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg)8,00 jede weitere angefangene Stunde6,00 an einem Tag zusammen höchstens36,00 Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt 12Schätzungen (§ 18 des Ortsgerichtsgesetzes) bis zu 10 000 Euro30,00 bis zu 25 000 Euro40,00 bis zu 50 000 Euro60,00 Bei einem Wert von mehr als 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10 000 Euro um5,00 Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach den zusammengerechneten Schätzungswerten zu berechnen Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach § 19 der Kostenordnung, oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981)

### Eingangsformel OGerGebO

Auf Grund des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

### § 1

§ 1Für Amtshandlungen der Ortsgerichte werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

### § 2

§ 2Wird der Antrag oder das Ersuchen zurückgenommen und endet damit die Tätigkeit des Ortsgerichts vor der Erledigung des Geschäfts, erhebt das Ortsgericht ein Viertel der Gebühr, die für das abgeschlossene Geschäft zu erheben wäre.

### § 3

§ 3(1) Werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, ist der Wert maßgebend, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Dabei werden Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten nicht berücksichtigt. Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Geschäfts ein Nachlass oder eine sonstige Vermögensmasse ist. (2) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist regelmäßig der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist. Der Wert kann jedoch nach freiem Ermessen ermittelt werden, wenn er infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswertes eingetreten sind, sich wesentlich verändert hat. (3) Anlässlich der Sicherung eines Nachlasses sind bei der Bewertung eines Sparbuches der volle Betrag der Spareinlage und bei der Bewertung eines Girokontos der volle Guthabenbetrag maßgebend; der Wert von vorhandenem Grundeigentum bleibt außer Ansatz. (4) Im übrigen ist der Wert einer Sache der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

### § 4

§ 4(Aufhebungsanweisung)

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen Vom 17. Oktober 1980
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-OGerGebOHE1980rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
