OffenbLKrNGlG HE · Hessen

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Offenbach Vom 26. Juni 1974

Ausfertigungsdatum:
26.06.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 316
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Stadt Mühlheim am Main

§ 1 Stadt Mühlheim am MainDie Gemeinde Lämmerspiel wird in die Stadt Mühlheim am Main eingegliedert.

§ 10

Gemeinde Egelsbach

§ 10 Gemeinde EgelsbachIn die Gemeinde Egelsbach werden eingegliedert aus der Stadt Mörfelden im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke: Gemarkung Mörfelden Flur 26 Nr. 143/1, 144/1, 145/1, 146/1, 146/2, 146/3 und 146/4.

§ 11

Stadt Neu-Isenburg

§ 11 Stadt Neu-Isenburg(1) Die Gemeinde Zeppelinheim - mit Ausnahme der in § 12 Nr. 1 genannten Flurstücke - wird in die Stadt Neu-Isenburg eingegliedert. (2) In die Stadt Neu-Isenburg werden weiter eingegliedert: 1. aus der Stadt Heusenstamm die Flurstücke:Gemarkung Heusenstamm Flur 18 Nr. 2/3 und 2/5;2. aus der Stadt Sprendlingen die Flurstücke:Gemarkung Sprendlingen Flur 34 Nr. 2/7, 2/9, 2/11 und 2/13.

§ 12

Stadt Frankfurt am Main

§ 12 Stadt Frankfurt am MainIn die Stadt Frankfurt am Main werden eingegliedert: 1. aus der Gemeinde Zeppelinheim die Flurstücke:Gemarkung Zeppelinheim Flur 5 Nr. 1/7, 1/10, 1/12, 1/16, 1/17, 1/18, 2/2, 17/1, 17/2, 24 bis 27 Flur 7 Nr. 1/7 und 1/8 Flur 8 Nr. 1/1 und 1/2 Flur 9 bis 13;2. aus der Stadt Kelsterbach im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke:Gemarkung Kelsterbach Flur 5 Nr. 113 (teilweise), 114 (teilweise), 115, 116, 117/2, 119/4, 120/1, 121/2, 121/3, 123/2, 123/4 (teilweise), 127/2, 127/5, 127/6, 127/7, 127/8, 128/4, 130/3, 130/4, 130/5, 130/7, 130/8, 130/9, 132/1, 133/2, 133/4, 133/6, 133/7, 133/8, 136/3, 136/4, 137/2, 137/3, 138/1, 140/2, 140/4, 140/7, 142/3, 142/4, 144/2, 144/3, 144/4, 144/6, 144/7;3. aus der Stadt Walldorf im Landkreis Groß-Gerau das Flurstück:Gemarkung Walldorf Flur 7 Nr. 4/2;4. aus der Stadt Raunheim im Landkreis Groß-Gerau die Flurstücke:Gemarkung Raunheim Flur 13 Nr. 75 (teilweise) und 77.

§ 13

Stadt Offenbach am Main

§ 13 Stadt Offenbach am MainIn die Stadt Offenbach am Main wird eingegliedert aus der Stadt Neu-Isenburg das Flurstück: Gemarkung Neu-IsenburgFlur 25 Nr. 21/9.

§ 14

Landkreis Offenbach

§ 14 Landkreis Offenbach(1) Sitz der Kreisverwaltung des Landkreises Offenbach ist die Stadt Dietzenbach. (2) Die Gemeinde Rödermark aus dem Landkreis Dieburg wird in den Landkreis Offenbach eingegliedert.

§ 15

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 15 Rechtsnachfolge, AuseinandersetzungDie neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 16

Ortsrecht

§ 16 OrtsrechtIn den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 17

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden

§ 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt. (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden.

§ 18

Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes

§ 18 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des GesetzesBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.

§ 19

Maßnahmen in der Übergangszeit

§ 19 Maßnahmen in der ÜbergangszeitDie an den im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann 1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,3. Vermögensgegenstände veräußern,4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen, wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.

§ 2

Stadt Obertshausen

§ 2 Stadt ObertshausenDie Gemeinden Hausen und Obertshausen - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 2 genannten Flurstücke - werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Oberthausen' zusammengeschlossen.

§ 20

Ausführungsvorschriften

§ 20 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 21

Inkrafttreten

§ 21 InkrafttretenDieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 18 bis 20 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

§ 3

Gemeinde Hainburg

§ 3 Gemeinde HainburgDie Gemeinden Hainstadt und Klein-Krotzenburg werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Hainburg' zusammengeschlossen.

§ 4

Stadt Seligenstadt

§ 4 Stadt SeligenstadtDie Gemeinden Froschhausen und Klein-Welzheim werden in die Stadt Seligenstadt eingegliedert.

§ 5

Gemeinde Mainhausen

§ 5 Gemeinde MainhausenDie Gemeinden Mainflingen und Zellhausen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen 'Mainhausen' zusammengeschlossen.

§ 6

Stadt Rodgau

§ 6 Stadt RodgauDie Gemeinden Dudenhofen, Hainhausen, Jügesheim und Weiskirchen sowie die Gemeinde Nieder-Roden aus dem Landkreis Dieburg werden zu einer Stadt im Landkreis Offenbach mit dem Namen 'Rodgau' zusammengeschlossen.

§ 7

Stadt Rödermark

§ 7 Stadt RödermarkDie Gemeinden Ober-Roden und Urberach aus dem Landkreis Dieburg werden zu einer Stadt mit dem Namen 'Rödermark' zusammengeschlossen.

§ 8

Stadt Heusenstamm

§ 8 Stadt Heusenstamm(1) Die Gemeinde Rembrücken wird in die Stadt Heusenstamm eingegliedert. (2) In die Stadt Heusenstamm werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Obertshausen die Flurstücke: Gemarkung Obertshausen Flur 6 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 3/1, 4/1, 5/1 und 5/2.

§ 9

Stadt Dreieich

§ 9 Stadt Dreieich(1) Die Städte Dreieichenhain und Sprendlingen - mit Ausnahme der in § 11 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Buchschlag, Götzenhain und Offenthal werden zu einer Stadt mit dem Namen 'Dreieich' zusammengeschlossen. (2) In die Stadt Dreieich werden eingegliedert: 1. aus der Stadt Heusenstamm die Flurstücke:Gemarkung Heusenstamm Flur 18 Nr. 1/2 und 2/4;2. aus der Stadt Neu-Isenburg die Flurstücke:Gemarkung Neu-Isenburg Flur 9 Nr. 1/2 Flur 10 Nr. 35/9, 35/10, 35/11, 35/12, 35/13, 35/14, 35/15, 35/16, 35/17, 43/2, 44/2 und 49/1.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.