Gesetz zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen in der Fassung vom 19. Januar 1996
- Fundstelle:
- GVBl. I 1996, 50
Ziele
§ 1 Ziele (1) Ziel ist, die Förderung von Maßnahmen der Träger des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf eine vereinheitlichte Grundlage zu stellen und die Finanzierung neu zu ordnen sowie die Umweltqualität und die Lebensbedingungen der Menschen durch eine deutliche Verringerung der Verkehrsimmissionen zu verbessern. (2) Der öffentliche Personennahverkehr soll als Teil des Umweltverbundes (Zusammenwirken von Zufußgehen, Fahrradverkehr und öffentlichem Personennahverkehr) dem Umweltschutz, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse dienen und als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen. Dabei soll die bessere Verknüpfung der Verkehrsträger des Umweltverbundes erreicht werden. (3) In der Landesplanung, der Regionalplanung und der Bauleitplanung der Gemeinden sowie bei Verfahren der Raumordnung ist darauf hinzuwirken, daß Wohnbereiche an Arbeitsstätten, an öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Erholungsbereiche verkehrssparend durch umweltverträgliche Verkehrsmittel mit dem Vorrang für den Umweltverbund auf kurzen Wegen angebunden werden. Hierbei sind die Netze des öffentlichen Personennahverkehrs am System der zentralen Orte auszurichten. Sie sind unter Beachtung der Ziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707) umzusetzen. (4) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt. (5) Soweit die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs als Besteller auftreten, soll der Schienenpersonennahverkehr als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. In den Verdichtungsräumen und in den angrenzenden Ordnungsräumen soll das Grundangebot durch Schienenpersonennahverkehr gebildet werden. Im ländlichen Raum bilden Nahverkehrsleistungen auf den bestehenden Schienenstrecken das Grundangebot im öffentlichen Personennahverkehr. (6) Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen Übergangsanlagen und an möglichst allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. Der Übergang soll durch Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs unterstützt werden. (7) Sonderverkehre sind grundsätzlich in den öffentlichen Personennahverkehr zu überführen. Der freigestellte Schülerverkehr ist umgehend, soweit dies zweckmäßig ist, in den öffentlichen Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes zu integrieren.
Anforderungen an den öffentlichen Personennahverkehr
§ 10 Anforderungen an den öffentlichen Personennahverkehr (1) Die Verkehrsnetze sind so zu gestalten, daß sie der besonderen Bedeutung des Schienenverkehrs Rechnung tragen. Parallelverkehre sollen bei überörtlichen Verbindungen außerhalb der Verdichtungs- und Ordnungsräume ausgeschlossen werden; Anschluß- und Übergangssicherheit beim Umsteigen ist herzustellen. (2) Der öffentliche Personennahverkehr ist grundsätzlich bedarfsgerecht zu gestalten. Dabei soll sichergestellt werden, daß die wichtigen Ziele der täglichen Lebensgestaltung im öffentlichen Personennahverkehr erreicht werden können. (3) Die Verkehrsbedienung ist grundsätzlich als integraler Taktverkehr vorzusehen. Betriebszeiten und Taktfolge richten sich nach der Art des Gebietes, den Entfernungen und der zu erwartenden Nachfrage. (4) Die baulichen Anlagen, die Fahrzeuge und die Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs sind fahrgastfreundlich und unter Berücksichtigung der Sicherheit der Fahrgäste zu gestalten. Die speziellen Bedürfnisse von Frauen sind besonders zu berücksichtigen. (5) Mobilitätsbehinderte Personen sollen durch entsprechende Gestaltung der Fahrzeuge und baulichen Anlagen das öffentliche Personennahverkehrsangebot nutzen können. Fahrzeuge insbesondere im Schienenpersonennahverkehr sollen auch für Radfahrer nutzbar sein.
Integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung
§ 11 Integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung (1) Die Regionalplanung sowie die Bauleitplanung haben den Ansprüchen einer integrierten Siedlungs- und Verkehrsplanung zu entsprechen. Sie sind unter Beachtung von § 3 Abs. 5 des Hessischen Landesplanungsgesetzes und § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuches an den Zielen des § 1 auszurichten. (2) Die Ausweisung neuer und die Verdichtung bestehender Baugebiete ist an vorhandenen Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs auszurichten. Größere Baugebiete sind grundsätzlich im Einzugsbereich bestehender Schienenstrecken des regionalen und lokalen Nahverkehrs auszuweisen. (3) Die Verkehrsplanung soll Anlagen und Betrieb aller Verkehrsarten (Fußgänger, Radfahrer, öffentlicher Personennahverkehr, motorisierter Individualverkehr und Güterverkehr) integrieren.
Lokale Nahverkehrspläne
§ 12 Lokale Nahverkehrspläne (1) Der Nahverkehrsplan nach § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes wird von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers beschlossen und ortsüblich bekanntgemacht. (2) Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Er hat vorhandene Verkehrsstrukturen zu beachten und ist unter Mitwirkung der vorhandenen Verkehrsunternehmen zu entwickeln. Er darf nicht zur Ungleichbehandlung der Verkehrsunternehmen führen. (3) Der Nahverkehrsplan soll, aufbauend auf einer Bestandsaufnahme des Angebotes im öffentlichen Personennahverkehr und einer Schwachstellenanalyse, die durchzuführenden Maßnahmen als Netzkonzeption mit Rahmenfahrplan aufzeigen. In ihm werden Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung festgelegt. Dabei sollen die für die Abstimmung der Verkehrsleistung des öffentlichen Personennahverkehrs notwendigen Mindestanforderungen an Betriebszeiten, Bedienungshäufigkeiten und Anschlußbeziehungen an Verknüpfungspunkten dargestellt werden. Er ist mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmen und in der Bauleitplanung mit den anderen Belangen gegen- und untereinander abzuwägen. (4) Die Frauenbeauftragten im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung des jeweiligen Aufgabenträgers sind frühzeitig zu beteiligen. (5) Der Aufgabenträger sendet den unter Beachtung des Abs. 2 entwickelten Entwurf den nach § 14 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Anhörberechtigten, den benachbarten Aufgabenträgern und den Verkehrsverbünden nach § 5 Abs. 2 sowie der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu. Der Aufgabenträger kann den Anhörberechtigten eine Frist zur Stellungnahme setzen. (6) Der nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständigen Genehmigungsbehörde sind der Nahverkehrsplan und auf Anforderung die Stellungnahmen der Anhörberechtigten vorzulegen. (7) Der Nahverkehrsplan ist erstmals bis Ende 1996 aufzustellen und spätestens nach fünf Jahren fortzuschreiben. Für die Fortschreibung gelten die Abs. 1 bis 6.
Investitionsprogramme
§ 13 Investitionsprogramme (1) Die Aufgabenträger stellen auf der Grundlage der regionalen und lokalen Nahverkehrspläne Investitionsprogramme auf, die alle Investitionsmaßnahmen (Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs, Fahrzeuge, Straßen und Radwege) enthalten, die in den folgenden fünf Jahren verwirklicht werden sollen. Die Programme werden nach Bedarf fortgeschrieben. (2) Die Investitionsprogramme sind im Benehmen mit den Verkehrsverbünden nach § 5 Abs. 2 aufzustellen und von der Vertretungskörperschaft zu beschließen.
Übergangsvorschriften
§ 14 Übergangsvorschriften Für den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) gelten bis auf weiteres die vertraglichen Bestimmungen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen, dem Zweckverband Rhein-Neckar (ZRN), dem der Kreis Bergstraße angehört, und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. August 1989.
Revisionsklausel
§ 15 Revisionsklausel Zum Zeitpunkt der Überprüfung nach § 6 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes wird eine Anpassung dieses Gesetzes an die Entwicklung und Neuordnung des öffentlichen Personennahverkehrs vorgenommen, wenn dies von den Gesellschaftern der Verbünde als erforderlich festgestellt wird.
Ermächtigung
§ 16 Ermächtigung Das für den Verkehr zuständige Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien im Einvernehmen mit den für die Finanzen und das Innere zuständigen Ministerien.
Inkrafttreten
§ 17 *) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Abs. 2 Satz 6 erst mit dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz in Kraft.
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr auf Straßen und Schienen. (2) Der öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (3) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (4) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Museums-, Touristik- und ähnlicher Eisenbahnverkehr.
Regionaler und lokaler Verkehr
§ 3 Regionaler und lokaler Verkehr (1) Regionaler Verkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der 1. auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erbracht wird; 2. auf einer Linie mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes erbracht wird, wenn ihre Funktion regionalen Anforderungen entspricht. Diese sind insbesondere gegeben, wenn es sich um einen Schienenersatz- oder Schienenergänzungsverkehr handelt oder der Verkehr die Grenze eines Aufgabenträgers überschreitet und der regionale Charakter bedeutend ist. (2) Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr. (3) In Zweifelsfällen entscheidet die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Genehmigungsbehörde.
Träger des öffentlichen Nahverkehrs
§ 4 Träger des öffentlichen Nahverkehrs (1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern haben als zuständige Aufgabenträger für die Planung, die Organisation und die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ihrem Gebiet zu sorgen. Sie sind Aufgabenträger im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und zuständige Stelle im Sinne des § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), Die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs obliegt den Verkehrsunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz . (2) Soweit andere kreisangehörige Gemeinden freiwillig öffentlichen Personennahverkehr betreiben, wird dies durch Abs. 1 nicht berührt. Insbesondere erwächst keine Verpflichtung der Aufgabenträger gemäß Abs. 1, diese Verkehre zu übernehmen. Die Landkreise haben bei ihren Planungen auch diese Verkehre zu berücksichtigen.
Verkehrsverbünde
§ 5 Verkehrsverbünde (1) Die Aufgabenträger erfüllen ihre Aufgaben im Regionalverkehr gemeinsam in Verkehrsverbünden. Das Land gehört den Verkehrsverbünden an. (2) Verkehrsverbünde im Sinne des Abs. 1 sind der Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) und der Nordhessische Verkehrsverbund (NVV). Für die Region Mittelhessen kann ein eigener Verkehrsverbund gebildet werden. Die enge verkehrliche Verflechtung erfordert für Mittelhessen und das Rhein-Main-Gebiet eine verbundraumübergreifende Wahrnehmung von Schienenpersonennahverkehrsaufgaben. Die Möglichkeit der Region Mittelhessen zur Entwicklung eines eigenständigen Grundangebotes im Schienenpersonennahverkehr bleibt davon unberührt. Der Landkreis Bergstraße ist befugt, abweichend von Satz 1 dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) anzugehören. In diesem Fall wird der Landkreis Bergstraße den den Verkehrsverbünden nach Satz 1 angehörenden Aufgabenträgern gleichgestellt. (3) Landkreise oder Städte benachbarter Bundesländer können in hessischen Verkehrsverbünden Mitglied werden. Hessische Aufgabenträger können zusätzlich länderübergreifenden Verkehrsverbünden beitreten, wenn dies verkehrlich sinnvoll ist. (4) Die Verkehrsverbünde sind verpflichtet, untereinander und mit den lokalen Nahverkehrsorganisationen nach § 7 mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, ein fahrgastfreundliches öffentliches Personennahverkehrssystem zu schaffen; dies gilt insbesondere für kooperationsraumübergreifende Verkehrsbedürfnisse.
Aufgaben der Verkehrsverbünde
§ 6 Aufgaben der Verkehrsverbünde (1) Die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 haben für 1. die Festlegung der Tarifsystematik einschließlich Marketing, der Fahrpreise und der Beförderungsbedingungen, 2. die Planung und Gestaltung der regionalen Verkehrslinien und Verkehrsnetze (Verkehrssysteme, Leistungsumfang und Qualität) und deren Umsetzung zu sorgen. (2) Die Verkehrsverbünde bestellen die Verkehrsleistungen im regionalen Verkehr und schließen mit den Unternehmen Verkehrsverträge zur Umsetzung der Rahmenvorgaben aus Abs. 1 ab; eine gemeinsame Bestellung ist möglich. (3) Die Verkehrsverbünde erstellen regionale Nahverkehrspläne entsprechend § 12 , stimmen diese untereinander und soweit notwendig über Hessen hinaus ab und wirken bei der Aufstellung der lokalen Nahverkehrspläne sowie der Investitionsprogramme nach § 13 mit dem Ziel mit, daß sich diese in die regionalen Pläne einfügen. (4) Die Verkehrsverbünde sind Träger öffentlicher Belange. (5) Die Verkehrsverbünde können weitere Aufgaben übernehmen.
Lokale Nahverkehrsorganisation
§ 7 Lokale Nahverkehrsorganisation (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben im lokalen öffentlichen Personennahverkehr können Landkreise gemeinsam mit den kreisangehörigen Gemeinden bis 50 000 Einwohnern Nahverkehrsorganisationen bilden oder bestehende kommunale Organisationen mit der Aufgabe betrauen (Lokale Nahverkehrsgesellschaften). Die übrigen Aufgabenträger können sich hierfür auch ihrer Verkehrsbetriebe (Verkehrsverbundunternehmen) bedienen. Es können sich zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben im lokalen Verkehr auch mehrere Aufgabenträger zusammenschließen. (2) Den Aufgabenträgern obliegen insbesondere 1. Planung des lokalen Verkehrs und Aufstellung der Nahverkehrspläne nach § 12 , 2. Bestellung der lokalen Verkehrsleistungen, 3. Aufsicht über die Leistungserstellung, 4. Marketing und Kundenbetreuung, 5. Finanzierung der lokalen Verkehrsleistungen, 6. Aufstellung der Investitionsprogramme nach § 13 . Soweit die Maßnahmen Aufgaben der Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 berühren, sind sie mit diesen abzustimmen. (3) Zur Finanzierung der Verkehrsleistungen im lokalen öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere zur Bestellung zusätzlicher Verkehrsleistungen, erhalten die Aufgabenträger von den Verkehrsverbünden die diesen zugewiesenen Zuwendungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c . Diese Mittel dürfen auch zur Durchführung der übrigen Aufgaben nach Abs. 2 verwendet werden. (4) Von den den Verkehrsverbünden nach § 5 Abs. 2 zugewiesenen Zuwendungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a erhalten die Aufgabenträger anteilige Mittel zum Ausgleich von Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverlusten. (5) Die Aufgabenträger weisen die zweckentsprechende Verwendung der von den Verkehrsverbünden zugewiesenen Mittel diesen nach.
Finanzierungsgrundsätze
§ 8 Finanzierungsgrundsätze (1) Die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs sollen ihre Aufwendungen aus den Beförderungserlösen und den gesetzlichen Ausgleichsleistungen und Erstattungen selbst erwirtschaften. Soweit dies nicht möglich ist, tragen die Aufgabenträger und die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 die mit der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben anfallenden Kosten. (2) Die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 finanzieren ihre Regiekosten aus den hierzu vom Land gewährten Zuwendungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und einer Umlage der Aufgabenträger. Die Regiekostenumlage der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern wird bei der Kreisumlage nach § 37 des Finanzausgleichsgesetzes mit der Hälfte ihres Ansatzes abgezogen. (3) Die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 finanzieren die von ihnen bestellten Verkehrsleistungen, soweit diese nicht durch Beförderungserlöse, die gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen und sonstigen Unternehmenserträge gedeckt sind, insbesondere aus den Finanzierungsbeiträgen der Aufgabenträger, den in § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b aufgeführten Zuwendungen des Landes sowie den vom Land zugewiesenen Mitteln nach Abs. 7 und 8. Hiervon sind die Mittel ausgenommen, die von den Verkehrsverbünden an die Aufgabenträger weiterzuleiten sind. (4) Die einer Gemeinde nach § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes zustehenden Parkgebühren können für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden. (5) Gesetzliche Ausgleichs- und Erstattungsregelungen bleiben unberührt. (6) Zur Erfüllung der Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr gewährt das Land über die Mittel des Bundes nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes hinaus Zuwendungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 . (7) Die Mittel des Bundes nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes und die Mittel des Landes für den Schienenpersonennahverkehr auf Strecken nichtbundeseigener Eisenbahnen werden in voller Höhe an die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 zur Aufrechterhaltung und mit dem Ziel der Verbesserung eines angemessenen Angebotes, insbesondere im Schienenpersonennahverkehr, weitergeleitet. (8) Die Mittel des Bundes nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes werden als Zuwendungen zu Investitionen des öffentlichen Personennahverkehrs oder als Zuwendungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c eingesetzt. (9) Die vom Land nach den Abs. 6 bis 8 gewährten Zuwendungen und die Mittel des Bundes sind zweckgebunden für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Finanzielle Leistungen der Aufgabenträger aus ihren Haushalten für den öffentlichen Personennahverkehr, die vor dem 21. Dezember 1993 erbracht wurden, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt nicht durch die Zuwendungen des Landes abgelöst werden, soweit es sich nicht um die Vorhaltekosten der lokalen Infrastruktur handelt. (10) Die den Aufgabenträgern nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c von den Verkehrsverbünden nach § 5 Abs. 2 zugewiesenen Mittel dürfen nicht als Komplementärfinanzierung zu den sonstigen vom Land gewährten Zuwendungen verwendet werden.
Finanzierung
§ 9 Finanzierung (1) Zuwendungen für Investitionen werden gewährt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen. Näheres bestimmen die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien. (2) Die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 erhalten darüberhinaus Zuwendungen 1. zur Durchführung ihrer Aufgaben zu den Kosten der Verbundgesellschaft sowie zu Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Weiterentwicklung der Verbünde (Regiekosten), 2. zur Durchführung der Aufgaben der sie tragenden Gebietskörperschaften a) als Ausgleich verbundbedingter Mehrkosten auf Grund von Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverlusten (Kooperationsförderung), b) zum Ankauf von zusätzlichen Verkehrsleistungen im Regionalverkehr (Partnerschaftsmodell), c) auf der Grundlage der Vorhaltekosten der Infrastruktur (Infrastrukturkostenhilfe). (3) Über die Verwendung der Mittel nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes entscheidet das für den Verkehr zuständige Ministerium im Benehmen mit den Verkehrsverbünden nach § 5 Abs. 2 auf der Grundlage von abgestimmten Nahverkehrsplänen und Investitionsprogrammen der Aufgabenträger. (4) Zuwendungen nach Abs. 1 werden vorrangig denjenigen kommunalen Gebietskörperschaften gewährt, die Mitglied oder Beteiligte eines Verkehrsverbundes nach § 5 Abs. 2 sind. Zuwendungen nach Abs. 2, die an kommunale Gebietskörperschaften weitergeleitet werden, setzen deren Mitgliedschaft oder Beteiligung im Verkehrsverbund voraus. (5) Die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 weisen dem Land gegenüber die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nach.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.