OEGZustV HE 2021 · Hessen

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zuständigen Behörden Vom 4. Oktober 2021

Ausfertigungsdatum:
04.10.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 638
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OEGZustV

Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales

§ 1 Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales(1) Örtlich zuständig für die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, in dessen Zuständigkeitsbereich1. die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,2. die Schädigung eingetreten ist, sofern die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Opferentschädigungsgesetzes hat.Das nach Satz 1 Nr. 1 bestimmte Hessische Amt für Versorgung und Soziales bleibt zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird.(2) Ist eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich und hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Slowakei, Slowenien oder Tschechien, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda örtlich zuständig.(3) Wird die berechtigte Person in Hessen bereits wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020), oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, versorgt, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales örtlich zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Gesetzen durchführt, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären.

§ 2

Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

§ 2 Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen(1) Für Leistungen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig, wenn die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Hessen hat.(2) Ist eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich und hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Slowakei, Slowenien oder Tschechien, ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig.(3) Hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Hessen und ist nach § 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), für die berechtigte Person eine Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge in einem anderen Bundesland örtlich zuständig, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 3

Zuständigkeit bei Kostenträgerschaft des Bundes

§ 3 Zuständigkeit bei Kostenträgerschaft des BundesIst die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereiches des Opferentschädigungsgesetzes eingetreten, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies gilt entsprechend für Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, dass der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig ist.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zuständigen Behörden vom 4. November 1976 (GVBl. I S. 438), geändert durch Gesetz vom 26. November 2012 (GVBl. S. 478), wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.