OEGZustV HE · Hessen

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zuständigen Behörden Vom 4. November 1976

Ausfertigungsdatum:
04.11.1976
Fundstelle:
GVBl. I 1976, 438
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel OEGZustV

Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales

§ 1 Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales(1) Örtlich zuständig für die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, in dessen Zuständigkeitsbereich1. die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,2. die Schädigung eingetreten ist, sofern die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Opferentschädigungsgesetzes hat.Das nach Satz 1 Nr. 1 bestimmte Hessische Amt für Versorgung und Soziales bleibt zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird.(2) Ist eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich und hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Slowakei, Slowenien oder Tschechien, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda örtlich zuständig.(3) Wird die berechtigte Person in Hessen bereits wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020), oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, versorgt, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales örtlich zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Gesetzen durchführt, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären.

§ 2

Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

§ 2 Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen(1) Für Leistungen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig, wenn die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Hessen hat.(2) Ist eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich und hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Slowakei, Slowenien oder Tschechien, ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig.(3) Hat die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Hessen und ist nach § 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948), für die berechtigte Person eine Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge in einem anderen Bundesland örtlich zuständig, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 3

Zuständigkeit bei Kostenträgerschaft des Bundes

§ 3 Zuständigkeit bei Kostenträgerschaft des BundesIst die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereiches des Opferentschädigungsgesetzes eingetreten, ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies gilt entsprechend für Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit der Maßgabe, dass der Landeswohlfahrtsverband Hessen örtlich zuständig ist.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zuständigen Behörden vom 4. November 1976 (GVBl. I S. 438), geändert durch Gesetz vom 26. November 2012 (GVBl. S. 478), wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schädigung eingetreten ist. (2) Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (3) Hatte der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Slowenien, der Slowakei oder Tschechien, ist das Versorgungsamt Fulda örtlich zuständig.

§ 2

§ 2(1) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und wird der Geschädigte in Hessen bereits wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391), oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, versorgt, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Gesetzen durchführt, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären. (2) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und wird der Geschädigte von einem Versorgungsamt eines anderen Bundeslandes versorgt, ist § 1 Abs. 1 anzuwenden. Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatte.

§ 4

§ 4(1) Für Leistungen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 26. November 2012 (GVBl. S. 478) örtlich zuständig, in dessen Bereich die Schädigung eingetreten ist. (2) Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Slowenien, der Slowakei oder Tschechien, ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig.

§ 5

§ 5(1) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und erhält der Geschädigte in Hessen Leistungen der Kriegsopferfürsorge, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, die die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. (2) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und ist nach § 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), für den Geschädigten eine Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge in einem anderen Bundesland örtlich zuständig, gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatte. (3) Ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten eingetreten und hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

Eingangsformel OEGZustV

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schädigung eingetreten ist. (2) Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (3) Hatte der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Jugoslawien oder der Tschechoslowakei, ist das Versorgungsamt Fulda örtlich zuständig.

§ 2

§ 2(1) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und wird der Geschädigte in Hessen bereits wegen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, versorgt, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, das die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Gesetzen durchführt, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären. (2) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und wird der Geschädigte von einem Versorgungsamt eines anderen Bundeslandes versorgt, ist § 1 Abs. 1 anzuwenden. Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist das Versorgungsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatte.

§ 3

§ 3Ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten eingetreten und hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen, gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

§ 4

§ 4(1) Für Leistungen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 429) örtlich zuständig, in dessen Bereich die Schädigung eingetreten ist. (2) Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Albanien, Jugoslawien oder der Tschechoslowakei, ist der Verwaltungsausschuß des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zuständig.

§ 5

§ 5(1) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und erhält der Geschädigte in Hessen Leistungen der Kriegsopferfürsorge, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, die die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. (2) Ist die Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten in Hessen eingetreten und ist nach § 28 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1032) für den Geschädigten eine Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge in einem anderen Bundesland örtlich zuständig, gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Läßt sich der Schädigungsort nicht feststellen, ist die Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschädigte zur Tatzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen hatte. (3) Ist die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten eingetreten und hatte der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 1976 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.