Verordnung über die zur Beitreibung von Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Geldbußen der Landesapothekerkammer Hessen zuständigen Vollstreckungsbehörden Vom 19. März 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.1991
- Fundstelle:
- GVBl. I 1991, 133
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Technik und dem Sozialminister verordnet:
§ 1 (1) Für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in deren Gebiet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch fünfzig und höchstens fünfhundert Deutsche Mark zu zahlen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
§ 2 (1) Für die Beitreibung der Geldbußen aus Bußgeldbescheiden der Landesapothekerkammer Hessen sind die Kassen der Gemeinden und, soweit diese keine Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen haben, die Kassen der Landkreise zuständig, in deren Gebiet der Pflichtige seinen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt. (2) Die Landesapothekerkammer Hessen ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von zehn vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.