ÖBVermIngV HE · Hessen

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure Vom 1. Januar 2011

Ausfertigungsdatum:
01.01.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 11
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Eingangsformel ÖBVermIngV

Aufgrund des § 5 Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Fachkräfte im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die örtliche Vermessungsarbeiten ausführen, müssen 1. a) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erfüllen undb) die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure besitzen oder mindestens ein halbes Jahr an örtlichen Liegenschaftsvermessungen mitgewirkt und sich hierbei bewährt haben oder2. a) die Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker abgeschlossen haben oder einen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation gleichwertigen Ausbildungsabschluss besitzen undb) mindestens zwei Jahre an örtlichen Liegenschaftsvermessungen mitgewirkt und sich hierbei bewährt haben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die die Fachkräfte nach Satz 1 bei der Ausführung örtlicher Vermessungsarbeiten unterstützen. (2) Die Anzahl der von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzten Fachkräfte nach Abs. 1 Satz 1 ist auf fünf begrenzt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.