Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) Vom 21. Oktober 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 236
Aufsicht
§ 14 Aufsicht (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. (2) Aufsichtsbehörde ist der für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Minister. Dieser kann seine Befugnisse auf das die obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde übertragen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat nach vorheriger Benachrichtigung den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Beamten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seiner Geschäftsstelle zu gewähren sowie die Einsicht in seine Akten und Bücher und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, der Kostenermittlung, der Ausbildung und des Einsatzes der Fach- und Hilfskräfte und der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde alsbald zu beheben. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
Verletzung der Berufspflichten
§ 15 Verletzung der Berufspflichten (1) Die Aufsichtsbehörde kann gegen einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro festsetzen. Der Bescheid ist schriftlich zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Vor der Entscheidung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zu hören. (2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtverletzung begangen ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" unbefugt führt oder wer den Pflichten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur zugelassen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, 2. das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder Fachhochschule in der Fachrichtung Vermessungswesen oder einen in Bezug auf die Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannten Studienabschluss besitzt; soweit die Gleichwertigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Studienabschlusses zu beurteilen ist, sind die Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), maßgebend; 3. unter Ablegen der Laufbahnprüfung a) die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder b) die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben hat, 4. nach dem Erwerb der Befähigung a) im Falle der Nr. 3 Buchst. a mindestens ein Jahr sechs Monate, b) im Falle der Nr. 3 Buchst. b mindestens fünf Jahre im Lande Hessen bei einer Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes überwiegend mit Vermessungsarbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beschäftigt gewesen ist; die Beschäftigung soll bis zu einem Zeitpunkt gedauert haben, der höchstens acht Jahre vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung zurückliegt. Mindestens sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein; die Zulassungsbehörde ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) kann Ausnahmen zulassen; 5. den Beruf selbständig ausüben kann, 6. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt (Abs. 3). 7. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. (2) Nicht zugelassen werden darf, wer 1. das 60. Lebensjahr überschritten hat, 2. eine andere Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt, 3. in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, 4. sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten ( § 6 Abs. 1 ) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis abzulegen ( § 6 Abs. 2 ), (3) Die nach Abs. 1 Nr. 6 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn 1. der Bewerber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, 2. der Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, auf Grund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, 2 . für den Bewerber zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch dann, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. der Bewerber als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, 4. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das Schuldnerverzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 915 der Zivilprozeßordnung ) eingetragen ist, 5. sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlt oder daß seine Leistungen zu beanstanden sind, 6. der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Zulassungsausschuß
§ 5 Zulassungsausschuß (1) Der Zulassungsausschuß wird von dem für das öffentliche Vermessungswesen zuständigen Minister berufen. Er besteht aus dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar a) einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, der bei einer Katasterbehörde tätig sein soll, b) einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. (2) Der Zulassungsausschuß hat das Recht, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen und den Bewerber zu hören. (3) Der Zulassungsausschuß soll seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen gegenüber der Zulassungsbehörde ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) abgeben.
Vertretung
§ 13 Vertretung (1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur abwesend oder aus anderen Gründen verhindert, seinen Beruf auszuüben, so ist seine Vertretung sicherzustellen. (2) Der Vertreter muß selbst als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Hessen zugelassen sein oder die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7 erfüllen.
Aufsicht
§ 14 Aufsicht (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. (2) Aufsichtsbehörde ist der für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Minister. Dieser kann seine Befugnisse auf das die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übertragen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat nach vorheriger Benachrichtigung den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Beamten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seiner Geschäftsstelle zu gewähren sowie die Einsicht in seine Akten und Bücher und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, der Kostenermittlung, der Ausbildung und des Einsatzes der Fach- und Hilfskräfte und der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde alsbald zu beheben. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" unbefugt führt oder wer den Pflichten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.
Aufgaben
§ 2 Aufgaben (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist neben den behördlichen Vermessungsstellen befugt, 1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten, Abmarkungsmängel zu beheben sowie an den Arbeiten der Landesvermessung mitzuwirken, 2. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, 3. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger aufzutreten. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen, insbesondere beratend und gutachtlich tätig sein, soweit er auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sachkundig ist. Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen.
Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Zulassung
§ 20 Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Zulassung Ist die Zulassung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aus einem der in § 17 genannten Gründe erloschen, so ist ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder in Ausnahmefällen eine andere Person, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7 erfüllt, mit der Abwicklung der Geschäfte zu beauftragen. Der Auftrag ist zu befristen; er kann widerrufen werden. Für einen nicht als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassenen Beauftragten gilt die Berufsordnung entsprechend. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur zugelassen werden, wer 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, 2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert, 3. unter Ablegen der Laufbahnprüfung a) die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder b) die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben hat, 4. nach dem Erwerb der Befähigung a) im Falle der Nr. 3 Buchst. a mindestens ein Jahr sechs Monate, b) im Falle der Nr. 3 Buchst. b mindestens fünf Jahre im Lande Hessen bei einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. S. 548) überwiegend mit Vermessungsarbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beschäftigt gewesen ist; die Beschäftigung soll bis zu einem Zeitpunkt gedauert haben, der höchstens acht Jahre vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung zurückliegt. Mindestens sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein; die Zulassungsbehörde ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) kann Ausnahmen zulassen; 5. den Beruf selbständig ausüben kann, 6. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt (Abs. 3), 7. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. (2) Nicht zugelassen werden darf, wer 1. das 60. Lebensjahr überschritten hat, 2. eine andere Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt, 3. in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, 4. sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten ( § 6 Abs. 1 ) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis abzulegen ( § 6 Abs. 2 ). (3) Die nach Abs. 1 Nr. 6 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn 1. der Bewerber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, 2. der Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, auf Grund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, 2 . für den Bewerber zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch dann, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. der Bewerber als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, 4. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das Schuldnerverzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 915 der Zivilprozeßordnung ) eingetragen ist, 5. sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlt oder daß seine Leistungen zu beanstanden sind, 6. der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Durchführung der Aufgaben
§ 9 Durchführung der Aufgaben (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf Aufträge, die sich auf Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beziehen, nicht ohne ausreichenden Grund ablehnen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Er hat seine Arbeiten in angemessener Frist sachgemäß und wirtschaftlich zweckmäßig auszuführen. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen, soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen für die Beurkundung der Tatbestände nicht selbst vorzunehmen hat und soweit die wirksame Überwachung der Arbeiten durch ihn persönlich gewährleistet ist. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderen Arbeitsergebnisse verantwortlich; er hat ihre Richtigkeit zu bescheinigen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Rechtsstellung
§ 1 Rechtsstellung (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist ein Teil des öffentlichen Vermessungswesens. Er übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. (2) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer als solcher zugelassen ist.
Pflichten gegenüber den Vermessungs- und Katasterbehörden
§ 10 Pflichten gegenüber den Vermessungs- und Katasterbehörden Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei allen Vermessungsarbeiten darauf zu achten, daß seine Arbeit auch der Landesvermessung und dem Liegenschaftskataster dient, insbesondere zur Verbesserung und Erneuerung der Vermessungsgrundlagen beiträgt.
(aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
Haftung
§ 12 Haftung Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Berufsausübung ergeben, ausreichend zu versichern.
Vertretung
§ 13 Vertretung (1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur abwesend oder aus anderen Gründen verhindert, seinen Beruf auszuüben, so ist seine Vertretung sicherzustellen. (2) Der Vertreter muß selbst als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Hessen zugelassen sein oder die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 erfüllen.
Aufsicht
§ 14 Aufsicht (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. (2) Aufsichtsbehörde ist der für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Minister. Dieser kann seine Befugnisse auf das Hessische Landesvermessungsamt übertragen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat nach vorheriger Benachrichtigung den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Beamten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seiner Geschäftsstelle zu gewähren sowie die Einsicht in seine Akten und Bücher und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, der Kostenermittlung, der Ausbildung und des Einsatzes der Fach- und Hilfskräfte und der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde alsbald zu beheben. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen. Für die Einsichtnahme gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
Verletzung der Berufspflichten
§ 15 Verletzung der Berufspflichten (1) Die Aufsichtsbehörde kann gegen einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro festsetzen. Der Bescheid ist schriftlich zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Vor der Entscheidung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zu hören. (2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtverletzung begangen ist.
Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" unbefugt führt oder wer den Pflichten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweistausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Erlöschen der Zulassung
§ 17 Erlöschen der Zulassung Die Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt außer durch Tod 1. mit dem Verzicht auf die Zulassung ( § 18 ), 2. mit der Zurücknahme der Zulassung ( § 19 ), 3. wenn Umstände eintreten, die nach § 46 des Hessischen Beamtengesetzes bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätten.
Verzicht auf die Zulassung
§ 18 Verzicht auf die Zulassung (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann auf seine Zulassung verzichten; der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Abwicklung der im Zeitpunkt des Verzichts vorliegenden Aufträge zu sorgen. Neue Aufträge darf er nicht mehr annehmen.
Zurücknahme der Zulassung
§ 19 Zurücknahme der Zulassung (1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist, 2. nachträglich bekannt wird, daß im Zeitpunkt der Zulassung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht gegeben war oder ein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 vorlag und noch fortbesteht oder einer der Versagungsgründe nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 vorlag, 3. eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 wegfällt oder Umstände eintreten, die eine Versagung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden. (2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 4, 5 oder 6 nicht mehr besitzt. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist vor der Zurücknahme der Zulassung zu hören. (4) Die Zurücknahme wird von der für die Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zuständigen Behörde ausgesprochen.
Aufgaben
§ 2 Aufgaben (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist neben den behördlichen Vermessungsstellen befugt, 1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten, Abmarkungsmängel zu beheben sowie an den Arbeiten der Landesvermessung mitzuwirken, 2. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, 3. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger aufzutreten. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen, insbesondere beratend und gutachtlich tätig sein, soweit er auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sachkundig ist.
Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Zulassung
§ 20 Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Zulassung Ist die Zulassung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aus einem der in § 17 genannten Gründe erloschen, so ist ein anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder in Ausnahmefällen eine andere Person, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 erfüllt, mit der Abwicklung der Geschäfte zu beauftragen. Der Auftrag ist zu befristen; er kann widerrufen werden. Für einen nicht als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassenen Beauftragten gilt die Berufsordnung entsprechend. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
Ausbildung von Nachwuchskräften
§ 21 Ausbildung von Nachwuchskräften Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzustellen und auszubilden.
Tätigwerden Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure, die in einem anderen Land ...
§ 22 Tätigwerden Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure, die in einem anderen Land zugelassen sind Die Aufsichtsbehörde kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land zugelassen ist, bei Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Erledigung einzelner Aufträge gestatten, wenn die Vermessungen auf das Gebiet des Landes Hessen übergreifen.
Beteiligung der Berufsvertretung
§ 23 Beteiligung der Berufsvertretung Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu beteiligen.
Übergangsvorschriften
§ 24 Übergangsvorschriften (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beantragt hatte und die Zulassungsvoraussetzungen nach bisherigem Recht erfüllt, kann auch ohne die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen werden; der Anhörung des Zulassungsausschusses bedarf es nicht. (2) Die nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten als nach diesem Gesetz zugelassen.
Änderung des Katastergesetzes
§ 25 Änderung des Katastergesetzes
(Aufhebungsanweisung)
§ 26 (Aufhebungsanweisung)
Ausführungsvorschriften
§ 27 Ausführungsvorschriften Der für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Minister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über 1. das Verfahren der Zulassung einschließlich der Zusammensetzung und Tätigkeit des Zulassungsausschusses und der Bestellung seiner Mitglieder, die Führung des Dienstsiegels, die Enthaltung von der Berufstätigkeit bei Befangenheit sowie die Folgen eines Erlöschens der Zulassung, 2. die gemeinsame Berufsausübung mehrerer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (Bildung von Arbeitsgemeinschaften), 3. die Bestellung eines Vertreters, 4. die Abwicklung der Geschäfte eines verstorbenen oder aus einem anderen Grund aus dem Beruf ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, 5. die Beschäftigung von Fachpersonal und die Ausbildung von Nachwuchskräften, 6. ...
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 28 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur zugelassen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist, 2. das Abschlußzeugnis einer Hochschule, Fachhochschule oder staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Ingenieurschule in der Fachrichtung Vermessungswesen besitzt, 3. unter Ablegen der Laufbahnprüfung a) die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder b) die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben hat, 4. nach dem Erwerb der Befähigung a) im Falle der Nr. 3 Buchst. a mindestens ein Jahr sechs Monate, b) im Falle der Nr. 3 Buchst. b mindestens fünf Jahre im Lande Hessen bei einer Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes überwiegend mit Vermessungsarbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beschäftigt gewesen ist; die Beschäftigung soll bis zu einem Zeitpunkt gedauert haben, der höchstens acht Jahre vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zulassung zurückliegt. Mindestens sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein; die Zulassungsbehörde ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) kann Ausnahmen zulassen; 5. den Beruf selbständig ausüben kann, 6. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt (Abs. 3). (2) Nicht zugelassen werden darf, wer 1. das 60. Lebensjahr überschritten hat, 2. eine andere Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt, 3. in einem anderen Land bereits als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, 4. sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten ( § 6 Abs. 1 ) oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis abzulegen ( § 6 Abs. 2 ), (3) Die nach Abs. 1 Nr. 6 erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn 1. der Bewerber nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, 2. der Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, auf Grund der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, 2 . für den Bewerber zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch dann, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. der Bewerber als Beamter im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, 4. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das Schuldnerverzeichnis ( § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung , § 915 der Zivilprozeßordnung ) eingetragen ist, 5. sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlt oder daß seine Leistungen zu beanstanden sind, 6. der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Zulassungsverfahren
§ 4 Zulassungsverfahren (1) Der Bewerber wird als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auf Antrag und nach Anhörung des Zulassungsausschusses nach § 5 von dem für das öffentliche Vermessungswesen zuständigen Minister oder der von ihm bestimmten Behörde zugelassen. Über die Zulassung wird eine Urkunde erteilt. (2) Die Zulassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, nicht geführt werden.
Zulassungsausschuß
§ 5 Zulassungsausschuß (1) Der Zulassungsausschuß wird von dem für das öffentliche Vermessungswesen zuständigen Minister berufen. Er besteht aus dem Präsidenten des Hessischen Landesvermessungsamtes als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern, und zwar a) einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, der bei einer Katasterbehörde tätig sein soll, b) einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. (2) Der Zulassungsausschuß hat das Recht, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen und den Bewerber zu hören. (3) Der Zulassungsausschuß soll seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Bewerbungsunterlagen gegenüber der Zulassungsbehörde ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) abgeben.
Vereidigung
§ 6 Vereidigung (1) Der Bewerber hat vor Aushändigung der Zulassungsurkunde folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. (2) Lehnt ein Bewerber aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrauchen.
Zulassungsbezirk, Geschäftsstelle, Dienstsiegel
§ 7 Zulassungsbezirk, Geschäftsstelle, Dienstsiegel (1) Die Zulassung gilt, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 wahrnimmt, nur für das Land Hessen. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf seinen Beruf nur von seinem Niederlassungsort aus wahrnehmen; er darf weder Zweigstellen einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. (3) An seinem Niederlassungsort hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine Geschäftsstelle einzurichten. Sie muß so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderlich ist. (4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn rechtlich und wirtschaftlich die eigenverantwortliche Berufsausübung des einzelnen gewahrt bleibt. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Dienstsiegel.
Allgemeine Berufspflichten
§ 8 Allgemeine Berufspflichten (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat die Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Sein Verhalten muß der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Beruf erfordert. Werbung ist ihm nicht gestattet. (2) Über die ihm bei seiner Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekanntgewordenen Angelegenheiten hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, daß er von seiner Schweigepflicht entbunden wird (Abs. 3). Er muß die bei ihm beschäftigten Personen in gleicher Weise verpflichten. (3) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können von der Schweigepflicht befreien, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. (4) Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn die Zulassung erlischt. Dasselbe gilt auch für die beschäftigten Personen, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis zu dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausscheiden.
Durchführung der Aufgaben
§ 9 Durchführung der Aufgaben (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag tätig. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf Anträge, die sich auf Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beziehen, nicht ohne ausreichenden Grund ablehnen. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Er hat seine Arbeiten in angemessener Frist sachgemäß und wirtschaftlich zweckmäßig auszuführen. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen, soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen für die Beurkundung der Tatbestände nicht selbst vorzunehmen hat und soweit die wirksame Überwachung der Arbeiten durch ihn persönlich gewährleistet ist. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderen Arbeitsergebnisse verantwortlich; er hat ihre Richtigkeit zu bescheinigen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.