Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (DVOzBO-ÖbVI) Vom 27. November 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 547
Zulassungsbehörde, Aufsichtsbehörde
§ 1 Zulassungsbehörde, Aufsichtsbehörde (1) Zulassungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BO-ÖbVI ist die obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde. (2) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden der oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde übertragen.
Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Zulassung
§ 4 Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Zulassung (1) Die Bestellung einer Person zur Abwicklung der Geschäfte bei Erlöschen der Zulassung ( § 20 Satz 1 BO-ÖbVI ) obliegt der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. (2) Die beauftragte Person wird auf eigene Rechnung tätig. Ihr steht die Vergütung zu, soweit sie aus ihrer Tätigkeit nach der Beauftragung entstanden ist. Sie muss sich jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber die vor ihrer Beauftragung gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen, Sie ist berechtigt, ausstehende Vergütungsforderungen im eigenen Namen geltend zu machen. (3) Wird die Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines -ingenieurs aufgelöst, so entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Verbleib der aus der Berufsausübung entstandenen Unterlagen.
Vermessungsbefugnis für Fachkräfte
§ 5 Vermessungsbefugnis für Fachkräfte (1) Bei Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BO-ÖbVI dürfen nur solche Fachkräfte mitwirken, für die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem -ingenieur eine besondere Befugnis erteilt worden ist (Vermessungsbefugnis). (2) Die Vermessungsbefugnis wird auf Antrag der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem -ingenieur von der Aufsichtsbehörde erteilt. (3) Die Vermessungsbefugnis wird nur für Fachkräfte erteilt, die 1. in einem ständigen Arbeitnehmerverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum -ingenieur stehen, 2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BO-ÖbVI oder den Berufsabschluss der Vermessungstechnikerin oder des -technikers besitzen und 3. soweit sie nicht die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben haben, mindestens ein halbes Jahr, bei Vermessungstechnikerinnen oder -technikern mindestens zwei Jahre an Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BO-ÖbVI teilgenommen und sich hierbei bewährt haben. Die Erteilung der Vermessungsbefugnis kann von der Vorlage geeigneter Probearbeiten abhängig gemacht werden. (4) Die Vermessungsbefugnisse werden in dem Umfang erteilt, wie die Überwachung durch die. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den -ingenieur persönlich gewährleistet ist. In der Regel sind dies höchstens drei Fachkräfte. In begründeten Fällen können bis zu zwei weitere Vermessungsbefugnisse erteilt werden. (5) Die Vermessungsbefugnis kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Sie erlischt spätestens mit dem Ausscheiden der Fachkraft aus dem Arbeitsverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum -ingenieur.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Zulassungsbehörde, Aufsichtsbehörde
§ 1 Zulassungsbehörde, Aufsichtsbehörde (1) Zulassungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BO-ÖbVI ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde. (2) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde übertragen.
Vertretung
§ 3 Vertretung (1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure, die länger als vier Wochen abwesend oder aus anderen Gründen verhindert sind, ihren Beruf auszuüben, haben ihre Vertretung sicherzustellen. (2) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann die Vertretung einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen -ingenieur oder einer Person nach Maßgabe des Abs. 4 übertragen werden; die Vertretungsregelung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In einer Arbeitsgemeinschaft ist die Anzeige nicht erforderlich. (3) Unterlässt es eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein -ingenieur, für eine Vertretung zu sorgen, so hat die Aufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die zur Vertretung vorgesehene Person darf die Bestellung nur aus wichtigem Grund ablehnen. (4) Soll einer Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7 BO-ÖbVI erfüllt, die Vertretung übertragen werden, ist sie erstmalig von der Aufsichtsbehörde zu bestellen und nach § 6 BO-ÖbVI zu vereidigen.
Geschäftsführung
§ 5a Geschäftsführung (1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen. (2) Bis zum 1. Februar jedes Jahres haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über ihre Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI vorzulegen. Die Übersicht bezieht sich auf das jeweils zurückliegende Kalenderjahr. (3) Die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren. (4) Das von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren geführte Dienstsiegel darf nur verwendet werden für a. die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI entstanden sind, b. die Anfertigung von Gutachten, deren Erstellung vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden voraussetzen, c. die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften nach § 12 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) sowie nach § 75 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. S. 548), d. die amtliche Beglaubigung von Abschriften nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 591). (5) Die Vermessungsbefugnis kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Sie erlischt spätestens mit dem Ausscheiden der Fachkraft aus dem Arbeitsverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum -ingenieur.
Aufgrund der § 4 Abs. 1 , § 14 Abs. 2 und § 27 der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), wird verordnet:
Zulassungsbehörde, Aufsichtsbehörde
§ 1 Zulassungsbehörde, Aufsichtsbehörde (1) Zulassungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BO-ÖbVI ist das Hessische Landesvermessungsamt. (2) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden dem Hessischen Landesvermessungsamt übertragen.
Arbeitsgemeinschaften
§ 2 Arbeitsgemeinschaften Arbeitsgemeinschaften mit Personen, die nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure sind, mit dem Ziel einer gemeinsamen Berufsausübung sind unzulässig.
Vertretung
§ 3 Vertretung (1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure, die länger als vier Wochen abwesend oder aus anderen Gründen verhindert sind, ihren Beruf auszuüben, haben ihre Vertretung sicherzustellen. (2) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann die Vertretung einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen -ingenieur oder einer Person nach Maßgabe des Abs. 4 übertragen werden; die Vertretungsregelung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In einer Arbeitsgemeinschaft ist die Anzeige nicht erforderlich. (3) Unterlässt es eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein -ingenieur, für eine Vertretung zu sorgen, so hat die Aufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die zur Vertretung vorgesehene Person darf die Bestellung nur aus wichtigem Grund ablehnen. (4) Soll einer Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 BO-ÖbVI erfüllt, die Vertretung Übertragen werden, ist sie erstmalig von der Aufsichtsbehörde zu bestellen und nach § 6 BO-ÖbVI zu vereidigen.
Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Zulassung
§ 4 Geschäftsabwicklung bei Erlöschen der Zulassung (1) Die Bestellung einer Person zur Abwicklung der Geschäfte bei Erlöschen der Zulassung ( § 20 Satz 1 BO-ÖbVI ) obliegt der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure. (2) Die beauftragte Person wird auf eigene Rechnung tätig. Ihr steht die Vergütung zu, soweit sie aus ihrer Tätigkeit nach der Beauftragung entstanden ist. Sie muss sich jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber die vor ihrer Beauftragung gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen, Sie ist berechtigt, ausstehende Vergütungsforderungen im eigenen Namen geltend zumachen.
Vermessungsbefugnis für Fachkräfte
§ 5 Vermessungsbefugnis für Fachkräfte (1) Bei Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BO-ÖbVI dürfen nur solche Fachkräfte mitwirken, für die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem -ingenieur eine besondere Befugnis erteilt worden ist (Vermessungsbefugnis). (2) Die Vermessungsbefugnis wird auf Antrag der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem -ingenieur von der Aufsichtsbehörde erteilt. (3) Die Vermessungsbefugnis wird nur für Fachkräfte erteilt, die 1. in einem ständigen Arbeitnehmerverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum -ingenieur stehen, 2. das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder staatlichen Ingenieurschule der Fachrichtung Vermessungswesen oder den Berufsabschluss der Vermessungstechnikerin oder des -technikers besitzen und 3. soweit sie nicht die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben haben, mindestens ein Jahr, bei Vermessungstechnikerinnen oder -technikern mindestens drei Jahre an Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BO-ÖbVI teilgenommen und sich hierbei bewährt haben. Frühestens nach Ablauf von drei Monaten, bei Vermessungstechnikerinnen oder -technikern mindestens zweieinhalb Jahren dieser Tätigkeit kann eine vorläufige Vermessungsbefugnis widerruflich erteilt werden. Die Erteilung der Vermessungsbefugnis oder der vorläufigen Vermessungsbefugnis kann von der Vorlage geeigneter Probearbeiten abhängig gemacht werden. (4) Die Vermessungsbefugnisse werden in dem Umfang erteilt, wie die Überwachung durch die. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den -ingenieur persönlich gewährleistet ist. In der Regel sind dies höchstens drei Fachkräfte. In begründeten Fällen können bis zu zwei weitere Vermessungsbefugnisse erteilt werden. (5) Die Vermessungsbefugnis kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Sie erlischt spätestens mit dem Ausscheiden der Fachkraft aus dem Arbeitsverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum -ingenieur.
Aufheben von Vorschriften
§ 6 Aufheben von Vorschriften Die Erste Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 19. März 1976 (GVBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 6. Dezember 1976 (GVBl. I S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), werden aufgehoben.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.