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title: "NWFVABSHStVtrG HE — Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Vom 2. Februar 2011"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:55:41+00:00"
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# NWFVABSHStVtrG HE — Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Vom 2. Februar 2011

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.02.2011
*Fundstelle:* GVBl. I 2011, 40


### Anlage NWFVABSHStVtrG

AnlageStaatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen VersuchsanstaltDas Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Sachsen-Anhalt und das Land Schleswig-Holstein schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Organe, nachstehenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt vom 11./20. Oktober 2005 über die Errichtung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt ändert:

### Artikel

Artikel 1(Änderungsanweisung)

### Artikel

Artikel 2(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt.(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird*). Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages mit.

### § 1

§ 1Dem vom 1. November 2010 bis 16. November 2010 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.*)

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über den Beitritt des Landes Schleswig-Holstein zur Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt Vom 2. Februar 2011
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NWFVABSHStVtrGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
