Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG) Vom 6. September 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 06.09.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 568
Rauchverbot
§ 1 Rauchverbot(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie des Hessischen Landtags,2. des Hessischen Rundfunks,3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330),4. von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),5. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,6. von Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 91 des Hessischen Hochschulgesetzes, staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S. 388) sowie Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),7. von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),8. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),9. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind,10. von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). (2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Rauchverbot
§ 1 Rauchverbot(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie des Hessischen Landtags,2. des Hessischen Rundfunks,3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330),4. Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 402),5. von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),6. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,7. von Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 91 des Hessischen Hochschulgesetzes, staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S. 388) sowie Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),8. von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),9. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),10. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind,11. von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). (2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Ausnahmen vom Rauchverbot
§ 2 Ausnahmen vom Rauchverbot(1) Vollständig abgetrennte Räume in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 und 10 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn die Räume so beschaffen sind, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. (2) In ausgewiesenen Vernehmungsräumen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften gilt das Rauchverbot nicht, wenn die Leiterin oder der Leiter der Vernehmung der zu vernehmenden Person das Rauchen im Einzelfall gestattet. Dies gilt für gerichtliche Vernehmungen entsprechend. (3) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen. (4) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten sowie für Untergebrachte zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht 1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten,2. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden,3. in Gaststätten und vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),4. in Festzelten, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden,5. in Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753). In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Zutritt zu diesen Räumen verboten. (6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.
Hinweis- und Kennzeichnungspflichten
§ 3 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten(1) Auf das Rauchverbot ist im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen. (2) Räume nach § 2 Abs. 1 sind als Raucherraum im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen. (3) Nebenräume nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 sind als Raucherraum, Gaststätten nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind als Rauchergaststätte und Festzelte nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 sind als Raucherfestzelte im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen. Auf das Zutrittsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und auf geschlossene Gesellschaften nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 ist im Eingangsbereich der Gaststätte oder des vollständig abgetrennten Nebenraums gut sichtbar hinzuweisen.
Verantwortlichkeit
§ 4Verantwortlichkeit(1) Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots nach § 1 Abs. 1, des Zutrittsverbots nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und für die Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse: 1. die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Einrichtungen,2. die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 10 und 11 genannten Einrichtungen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt,2. den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 zuwiderhandelt3. entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauch- oder Zutrittsverbots nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann 1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,2. im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Rauchverbot
§ 1 Rauchverbot(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie des Hessischen Landtags,2. des Hessischen Rundfunks,3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714),4. Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290),5. von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),6. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,7. von Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 91 des Hessischen Hochschulgesetzes, staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 673), sowie von Studierendenwohnheimen in öffentlicher und freier Trägerschaft, die gemeinschaftlich genutzt werden,8. von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319),9. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975),10. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind,11. von Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50). (2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Ausnahmen vom Rauchverbot
§ 2 Ausnahmen vom Rauchverbot(1) Vollständig abgetrennte Räume in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 und 10 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn die Räume so beschaffen sind, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. (2) In ausgewiesenen Vernehmungsräumen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften gilt das Rauchverbot nicht, wenn die Leiterin oder der Leiter der Vernehmung der zu vernehmenden Person das Rauchen im Einzelfall gestattet. Dies gilt für gerichtliche Vernehmungen entsprechend. (3) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen. (4) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten sowie für Untergebrachte zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht 1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten,2. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden,3. in Gaststätten und vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),4. in Festzelten, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden,5. in Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290). In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Zutritt zu diesen Räumen verboten. (6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Rauchverbot
§ 1 Rauchverbot(1) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags,2. des Hessischen Rundfunks,3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504),4. von Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),5. von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644),6. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,7. von Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 91 des Hessischen Hochschulgesetzes, staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 15. September 2016 (GVBl. S. 162), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), sowie von Studierendenwohnheimen in öffentlicher und freier Trägerschaft, die gemeinschaftlich genutzt werden,8. von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319),9. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,10. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind,11. von Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346).(2) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist verboten auf ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen.(3) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Ausnahmen vom Rauchverbot
§ 2 Ausnahmen vom Rauchverbot(1) Vollständig abgetrennte Räume in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 und 10 sind vom Rauchverbot ausgenommen, wenn die Räume so beschaffen sind, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.(2) In ausgewiesenen Vernehmungsräumen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften gilt das Rauchverbot nicht, wenn die Leiterin oder der Leiter der Vernehmung der zu vernehmenden Person das Rauchen im Einzelfall gestattet. Dies gilt für gerichtliche Vernehmungen entsprechend.(3) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen.(4) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten sowie für Untergebrachte zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.(5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht1. in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten,2. in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne vollständig abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden,3. in Gaststätten und vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),4. in Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426).In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Zutritt zu diesen Räumen verboten.(6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.
Hinweis- und Kennzeichnungspflichten
§ 3 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten(1) Auf das Rauchverbot ist im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen.(2) Räume nach § 2 Abs. 1 sind als Raucherraum im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen.(3) Nebenräume nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 sind als Raucherraum und Gaststätten nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind als Rauchergaststätte im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen. Auf das Zutrittsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und auf geschlossene Gesellschaften nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 ist im Eingangsbereich der Gaststätte oder des vollständig abgetrennten Nebenraums gut sichtbar hinzuweisen.
Verantwortlichkeit
§ 4VerantwortlichkeitVerantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots nach § 1 Abs. 1 und 2, des Zutrittsverbots nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und für die Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:1. die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Einrichtungen,2. die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 10 und 11 sowie Abs. 2 genannten Einrichtungen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,2. den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 zuwiderhandelt3. entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauch- oder Zutrittsverbots nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,2. im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Rauchverbot
§ 1 Rauchverbot(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie des Hessischen Landtags,2. des Hessischen Rundfunks,3. von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), und Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330),4. von Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324),5. von Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen sowie sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,6. von Hochschulen nach § 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 102 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes, staatlich anerkannten Berufsakademien nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S. 388) sowie Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342),7. von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),8. von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),9. von Flughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind,10. von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). (2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Ausnahmen vom Rauchverbot
§ 2 Ausnahmen vom Rauchverbot(1) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 9 können vollständig abgetrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. (2) Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen. (3) In Krankenhäusern können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. (4) In Gaststätten können vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Diese Räume sind ausdrücklich als Raucherräume zu kennzeichnen. (5) Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 gilt nicht in Festzelten, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber durch entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlaubt. (6) Durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wie bei einem Rauchverbot gewährleistet werden kann.
Hinweispflicht
§ 3 HinweispflichtAuf das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 haben die Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen.
Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Rauchverbotes
§ 4Verantwortlichkeit für die Durchsetzung des Rauchverbotes(1) Verantwortlich für den Hinweis nach § 3 und die Durchsetzung des Rauchverbotes sind im Rahmen ihrer Befugnisse: 1. die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Einrichtungen,2. die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 und 10 genannten Einrichtungen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt,2. der Hinweispflicht nach § 3 zuwiderhandelt3. entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauchverbotes nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann 1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,2. im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Übergangsvorschrift
§ 6 ÜbergangsvorschriftBis zum 31. Dezember 2009 ist die Nutzungsänderung von bestehenden abgeschlossenen Räumen zu Raucher- oder Nichtraucherräumen in Gaststätten baugenehmigungsfrei, wenn sie einer bestehenden Gaststätte zugeordnet werden. In den Fällen des Satz 1 oder wenn die Nutzungsänderung baugenehmigungsfrei ist, bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes, wenn die Nutzungsänderung der zuständigen Behörde angezeigt wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.