NOOTSStVtrG HE · Hessen

Gesetz zu dem NOOTS-Staatsvertrag Vom 15. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
15.12.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 109
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem vom 18. Dezember 2024 bis zum 24. März 2025 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-System (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 1, Abs. 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 10 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 10 Abs. 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.