Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherungen - Vom 27. Juli 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 352
Anlage zu Artikel 11 des StaatsvertragesVertragZu den satzungsmäßigen Geschäftsgebieten der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten gehören seit der Errichtung der Versicherungsanstalten im Jahre 1913 (Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt) und 1924 (Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt) neben dem Gebiet des Landes Hessen auch die bei Bildung des Landes Rheinland-Pfalz diesem zugeschlagenen Gebiete der ehemaligen Regierungsbezirke Montabaur und Rheinhessen. In diesen Gebieten arbeiten die Versicherungsanstalten seit ihrer Errichtung mit fünf rheinland-pfälzischen Sparkassen - Kreissparkasse Alzey, Kreissparkasse Bingen, Sparkasse Mainz, Kreissparkasse Westerwald und Sparkasse Worms - bei der Darstellung eines auch Versicherungsleistungen umfassenden Allfinanzangebotes auf der Grundlage eines zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz und den Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten abgeschlossenen Arbeitsgemeinschaftsabkommens eng zusammen. Nach dem hessischen Gesetz über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten i. d. F. vom 08. Februar 1990 (Hess. GVBl. I S. 38) sind Gewährträger der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt der Hessische Sparkassen- und Giroverband und die Hessische Landesbank Girozentrale - und Gewährträger der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt der Hessische Sparkassen- und Giroverband allein. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß im Hinblick auf die vorstehenden Sachverhalte der Kreis der Gewährträger der Versicherungsanstalten um den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz erweitert werden soll. Sie vereinbaren daher folgendes:
Übernahme der Mitgewährträgerschaft
§ 1 Übernahme der Mitgewährträgerschaft(1) Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz übernimmt mit Wirkung ab 02. März 1991 neben dem Hessischen Sparkassen- und Giroverband und der Hessischen Landesbank - Girozentrale - die Mitgewährträgerschaft für die Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt und neben dem Hessischen Sparkassen- und Giroverband die Mitgewährträgerschaft für die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt. Eine finanzielle Gegenleistung hat der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz nicht zu entrichten. (2) Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz wird die Übernahme der Mitgewährträgerschaften gegenüber den Versicherungsanstalten mit Wirkung ab dem in Abs. 1 Satz i genannten Zeitpunkt - 1 Tag nach Inkrafttreten der neuen Satzungen der Anstalten am 01. März 1991 - erklären.
Haftung
§ 2 Haftung(1) Die Gewährträger haften als Gesamtschuldner unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der betreffenden Anstalten, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist.(2) Im Innenverhältnis haften bei der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt der Hessische Sparkassen- und Giroverband zu 70 v. H. und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz und die Hessische Landesbank - Girozentrale - zu je 15 v. H.. Bei der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt haften im Innenverhältnis der Hessische Sparkassen- und Giroverband zu 85 v. H. und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz zu 15 v. H. . (3) Im Falle eines Ausscheidens der Hessischen Landesbank - Girozentrale - als Mitgewährträger der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt gilt auch bei dieser Anstalt zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz und dem Hessischen Sparkassen- und Giroverband ein internes Beteiligungsverhältnis von 15 v. H. zu 85 v H..
Vertretung in Organen
§ 3 Vertretung in OrganenDer Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz ist in den Gewährträgerversammlungen und den Verwaltungsräten der Versicherungsanstalten angemessen, d. h. in einer am Verhältnis des geschäftlichen Aufkommens der Versicherungsanstalten im Lande Rheinland-Pfalz und im Lande Hessen orientierten Weise vertreten. Es besteht Einvernehmen, daß dies nach den §§ 8 und 11 der am 01. März 1991 in Kraft tretenden neuen Satzungen beider Anstalten der Fall ist.
Kündigung
§ 4 Kündigung(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluß eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1992, schriftlich zu kündigen. (2) Erfolgt die Kündigung seitens des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes und der Hessischen Landesbank - Girozentrale - gegenüber dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz, wird dieser sein Ausscheiden als Mitgewährträger nach Maßgabe der Satzungen der Anstalten so rechtzeitig erklären, daß dieses drei Monate nach Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages wirksam wird.(3) Eine finanzielle Abfindung ist mit einem evtl. Ausscheiden des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz als Mitgewährträger der Versicherungsanstalten nicht verbunden.
Schlußbestimmung
§ 5 SchlußbestimmungDen Vertragsparteien ist bekannt, daß die Aufnahme des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz als Mitgewährträger der Versicherungsanstalten nach § 21 des Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten i. d. F. vom 08. Februar 1990 (Hess. GVBl. I S. 38 ff.), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 05. September 1990 (Hess. GVBl. I S. 539 ff.), der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf, und zwar unbeschadet der zusätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit der entsprechenden satzungsrechtlichen Regelungen nach bundesrechtlichen Vorschriften.
STAATSVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über ...
Anlage (Staatsvertrag)STAATSVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen - SparkassenversicherungenDas Land Hessenvertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,unddas Land Rheinland-Pfalz,vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,schließen den nachstehenden Staatsvertrag:
ArtikeI 17§ 112 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und § 111 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz sind nicht auf die Brandversicherungsanstalten, § 111 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz ist nicht auf die Öffentlichen Versicherungsanstalten anzuwenden.
Artikel 1(1) Die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden ist in Rheinland-Pfalz im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur geschäftlich tätig.(2) Die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt wird als Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt fortgeführt und ist in Rheinland-Pfalz im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen geschäftlich tätig.(3) Die Geschäftstätigkeit der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt (nachstehend Brandversicherungsanstalten genannt) kann sich auf alle Versicherungszweige einschließlich der Mit- und Rückversicherung erstrecken, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten. Die Brandversicherungsanstalten können für Versicherungszweige, die sie nicht selbst betreiben, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.(4) Soweit im Geschäftsgebiet der Brandversicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz durch diese und die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen sowie die Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen dieselben Versicherungssparten betrieben werden, erfolgt dies in der Form einer offenen Mitversicherung; im übrigen sind Überschneidungen unzulässig.(5) Die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden darf auch in Rheinland-Pfalz als Sondervermögen bei gegenseitigem Haftungsausschluß die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau und die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden verwalten.
Artikel 10Die Öffentlichen Versicherungsanstalten sind auch in Rheinland-Pfalz im Interesse des Gemeinwohls tätig; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes.
Artikel 11Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz haben am 23. Januar/8. Februar 1991 die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Mitgewährträgerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz bei den Öffentlichen Versicherungsanstalten und die Vertretung dieses Verbandes in den Organen der Anstalten abgeschlossen. Änderungen dieser Vereinbarung werden den Landesregierungen der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen vorgelegt. Es ist Vorstellung der Vertragsparteien, daß Vertreter der in Satz 2 genannten Landesregierungen in die Verwaltungsräte der Öffentlichen Versicherungsanstalten berufen werden sollen.
Artikel 12Kapitalanlagen der Öffentlichen Versicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz erfolgen weiterhin im Rahmen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften entsprechend dem Beitragsaufkommen in Rheinland-Pfalz zum Gesamtbeitragsaufkommen.
Artikel 13Bekanntmachungen der Öffentlichen Versicherungsanstalten erfolgen auch in dem Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz.
Artikel 14Bei Entscheidungen des für die Aufsicht über die Öffentlichen Versicherungsanstalten in Hessen zuständigen Ministeriums, die die Tätigkeit der Anstalten im Land Rheinland-Pfalz erheblich berühren, wird dieses das Benehmen des für die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungen zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz herbeiführen. Das Nähere bestimmt eine zwischen den zuständigen Ministerien zu treffende Verwaltungsvereinbarung, die das Verfahren zur Herbeiführung des Benehmens, insbesondere zum Zwecke der Berücksichtigung rheinland-pfälzischer Interessen, regelt.
Artikel 15Organisationsrechtliche Veränderungen der Öffentlichen Versicherungsanstalten einschließlich einer Änderung ihrer Rechtsform erfolgen auf der Grundlage und nach Maßgabe der Art. 21, 20 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (Hessisches GVBl. I S. 190) in der jeweiligen Fassung. Der vorliegende Staatsvertrag steht solchen Änderungen nicht entgegen.
Artikel 16(1) Dieser Teil des Staatsvertrages kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2003.(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragschließenden über von ihnen und den Gewährträgern der Öffentlichen Versicherungsanstalten übereinstimmend als regelungsbedürftig angesehenen Auswirkungen der Kündigung eine Vereinbarung anstreben; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Gewährträger.
Artikel 18Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt an dem Tage in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Vertrag mit Zustimmungsgesetz in Hessen und Rheinland-Pfalz verkündet ist; bei unterschiedlichen Zeitpunkten der Verkündung ist die letzte Verkündung maßgebend. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz über die Feuerversicherung von Gebäuden in Rheinland-Pfalz durch die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt vom 13. März 1968 außer Kraft, wobei solche Vorschriften bis zum 30. Juni 1994 fortgelten, die Voraussetzung für die Ausübung des Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopols in Rheinland-Pfalz sind.
Artikel 2Die Brandversicherungsanstalten sind im Interesse des Gemeinwohls tätig; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes.
Artikel 3Änderungen des Geschäftsgebietes der Brandversicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz bedürfen der Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz. Während der Laufzeit dieses Vertrages werden die Vertragschließenden Erweiterungen der geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten auf das Geschäftsgebiet der Brandversicherungsanstalten nicht zustimmen. Mit Versicherungsunternehmen in privater Rechtsform, deren Träger oder Mitträger - unmittelbar oder mittelbar - zu mehr als zwanzig vom Hundert juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, werden die Vertragschließenden auf das Tätigwerden solcher Versicherungen während der Laufzeit dieses Staatsvertrages im Geschäftsgebiet der Brandversicherungsanstalten gerichtete Verhandlungen nicht führen. Satz 2 und 3 finden keine Anwendung hinsichtlich der Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen.
Artikel 4(1) Erlaß und Änderungen von Satzungen der Brandversicherungsanstalten gelten in deren Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz nur, wenn das in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium die erforderliche Genehmigung im Einvernehmen mit dem in Rheinland-Pfalz für die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen zuständigen Ministerium erteilt hat. Sie werden von den Brandversicherungsanstalten unter Hinweis auf die im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz durch das zuständige Ministerium des Landes Hessen erteilte Genehmigung in den Staatsanzeigern der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz veröffentlicht.(2) Auch in Rheinland-Pfalz ist durch die Brandversicherungsanstalten das im hessischen Landesgesetz festgelegte Siegel zu führen. (3) Das in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium übt die Staatsaufsicht über die Brandversicherungsanstalten aus. Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und in Art. 3 dieses Vertrages stellt dieses bei Aufsichtentscheidungen, durch die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz oder der Versicherungsnehmer der Brandversicherungsanstalten in dem rheinland-pfälzischen Geschäftsgebiet erheblich berührt werden, das Einvernehmen mit dem in Rheinland-Pfalz zuständigen Ministerium her.(4) Das Nähere zur Herstellung des Einvernehmens bestimmt eine zwischen den zuständigen Ministerien zu treffende Verwaltungsvereinbarung. (5) Soweit das für die Staatsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Hessen zu Sitzungen der Organe der Brandversicherungsanstalten eingeladen wird, ist auch das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz einzuladen. Berichte, Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sind von den Brandversicherungsanstalten zeitgleich an das zuständige Ministerium in Hessen und an das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz vorzulegen.
Artikel 5Kapitalanlagen der Brandversicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz haben im Rahmen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften entsprechend dem Beitragsaufkommen in Rheinland-Pfalz zum Gesamtbeitragsaufkommen zu erfolgen.
Artikel 6(1) Das Land Hessen und das Land Rheinland-Pfalz sowie der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz sind Mitgewährträger, der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen kann Mitgewährträger der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden sein. Die Gewährträger haften unbeschadet der Nachschußpflicht der Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Brandversicherungsanstalten, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist. Im Innenverhältnis haften Mitgewährträger entsprechend dem von ihnen übernommenen Vomhundertsatz, der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen höchstens zu fünfzig vom Hundert, das Land Rheinland-Pfalz zu fünfzehn vom Hundert und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz zu zehn vom Hundert und im übrigen das Land Hessen. Das Land Rheinland-Pfalz und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz haften nicht für Verbindlichkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind. Soweit das Land Hessen oder das Land Rheinland-Pfalz ihre Gewährträgerschaft übertragen wollen, werden sie diese ganz oder teilweise nur bei beiden Brandversicherungsanstalten gleichzeitig nach weiterer Maßgabe der Satzungen und nur in der Weise übertragen, daß das Land Hessen auf den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, das Land Rheinland-Pfalz auf den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz überträgt.(2) Die weiteren Rechtsverhältnisse der Brandversicherungsanstalten werden durch hessisches Recht und durch die Satzungen geregelt. Die Satzungen und ihre Änderungen werden von den Gewährträgerversammlungen der Brandversicherungsanstalten beschlossen. Die Satzungen haben eine den Gewährträgeranteilen angemessene Berücksichtigung von Mitgliedern in den Gewährträgerversammlungen und den Verwaltungsräten sowie deren Ausschüssen vorzusehen.(3) Organisationsrechtliche Veränderungen der Brandversicherungsanstalten einschließlich ihrer Rechtsform richten sich nach den hierfür geltenden hessischen Rechtsvorschriften; dieser Staatsvertrag steht solchen Änderungen nicht entgegen. Solche Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Artikel 7Das Land Rheinland-Pfalz wird an den Feuerschutzsteuererträgen der Brandversicherungsanstalten entsprechend dem Beitragsaufkommen aus dem rheinland-pfälzischen Geschäftsgebiet an dem Gesamtbeitragsaufkommen beteiligt.
Artikel 8(1) Dieser Teil des Staatsvertrages kann nur mit Wirkung für beide Brandversicherungsanstalten von jedem Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2003.(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragschließenden über von ihnen und den Gewährträgern der Brandversicherungsanstalten übereinstimmend als regelungsbedürftig angesehene Auswirkungen der Kündigung eine Vereinbarung nach vorheriger Abstimmung mit den Gewährträgern anstreben.
Artikel 8(1) Die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt und die Öffentliche Versicherungsanstalt (nachstehend Öffentliche Versicherungsanstalten genannt) sind in Rheinland-Pfalz in den ehemaligen Regierungsbezirken Montabaur und Rheinhessen tätig.(2) Das Land Hessen wird Änderungen des Geschäftsgebietes der Öffentlichen Versicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz nur zustimmen, wenn hierzu die Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz vorliegt. Während der Laufzeit dieses Vertrages werden die Vertragschließenden Erweiterungen der geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten auf das Geschäftsgebiet der Öffentlichen Versicherungsanstalten nicht zustimmen. Mit Versicherungsunternehmen in privater Rechtsform, deren Träger oder Mitträger - unmittelbar oder mittelbar - zu mehr als zwanzig vom Hundert juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, werden die Vertragschließenden auf das Tätigwerden solcher Versicherungen während der Laufzeit dieses Staatsvertrages im Geschäftsgebiet der Öffentlichen Versicherungsanstalten gerichtete Verhandlungen nicht führen. Satz 2 und 3 gelten nicht für die Brandversicherungsanstalten Darmstadt und Wiesbaden.(3) Die Geschäftstätigkeit der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt erstreckt sich in Rheinland-Pfalz auf alle Arten von Lebensversicherungen einschließlich der Mit- und Rückversicherung. Die Geschäftstätigkeit der Öffentlichen Versicherungsanstalt kann sich auf alle Versicherungszweige einschließlich der Mit- und Rückversicherung erstrecken, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten. Die Öffentlichen Versicherungsanstalten können in den Versicherungszweigen, die sie nicht selbst betreiben, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum StaatsvertragDem am 19. Mai 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz über die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherungen wird zugestimmt.
Inkrafttreten des Staatsvertrages
§ 2 Inkrafttreten des Staatsvertrages(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(2) Der Tag, an dem er nach seinem Art. 18 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.