Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen Vom 16. Januar 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 16.01.2008
- Fundstelle:
- GVBl. I 2008, 30
Lage und Abgrenzung
§ 2 Lage und Abgrenzung(1) Die örtliche Lage der nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Gebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:220000. Darin sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung grau und die Europäischen Vogelschutzgebiete gelb dargestellt. Überlagern sich Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit Europäischen Vogelschutzgebieten, sind diese Überlagerungsflächen grau und gelb schraffiert dargestellt. (2) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den als Anlage 1a, die Europäischen Vogelschutzgebiete in den als Anlage 1b veröffentlichten Abgrenzungskarten in der Farbe Electron Gold oder durch unterschiedliche Blautöne dargestellt. Die Grenzen der Gebiete folgen im Regelfall Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters. (3) Weicht die Grenze von den Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters ab, erfolgt eine geometrisch eindeutig bestimmte Grenzziehung anhand von topografischen Strukturen, wie sie von der amtlichen Geotopographie nach § 7 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72), beschrieben sind. (4) In den Bereichen, in denen der Grenzverlauf weder Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters noch erkennbaren topografischen Strukturen in einem hinterlegten entzerrten Luftbild folgt, erfolgt eine textliche Beschreibung der Abgrenzung. Diese textliche Beschreibung ist für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Anlage 4a und für die Europäischen Vogelschutzgebiete in der Anlage 4b enthalten. (5) Besteht ein Schutzgebiet oder ein Teil eines Schutzgebietes ausschließlich aus einem Fließgewässer oder einem Fließgewässerabschnitt, wird die Schutzgebietsfläche schematisch dargestellt. In diesem Fall umfasst die Schutzgebietsfläche das jeweils bestehende dunkelblau dargestellte Fließgewässerbett von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante. Soweit die Karte entlang des Gewässers einen hellblauen Randstreifen aufweist, erstreckt sich die Schutzgebietsfläche auf einen sich an die Böschungsoberkante anschließenden Streifen von zehn Metern Breite. Innerhalb dieses Streifens gelegene Straßen, Schienen oder versiegelte Wege sind nicht Bestandteil des Natura 2000-Gebietes. Sofern darüber hinaus einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Gebietes sind oder zusätzlich einbezogen werden, ergibt sich dies aus der Kartendarstellung in Verbindung mit der textlichen Beschreibung der Gebietsabgrenzung.
Anlagen[nicht dargestellt.]
Aufgrund des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), wird nach Anhörung der in § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes genannten Verbände verordnet:
Festsetzung der Natura 2000-Gebiete
§ 1 Festsetzung der Natura 2000-Gebiete(1) Als Teile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 werden zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für die die Gebiete bestimmt sind, als besondere Schutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) festgesetzt: 1. die in Anlage 3a aufgeführten Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), 2. die in Anlage 3b aufgeführten Gebiete als Europäische Vogelschutzgebiete (Vogelschutzgebiete) nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368). (2) Die Ausweisung der in Anlage 5 aufgeführten Gebiete bleibt unberührt und gilt jeweils auch als Festsetzung als Europäisches Vogelschutzgebiet.
Lage und Abgrenzung
§ 2 Lage und Abgrenzung(1) Die örtliche Lage der nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Gebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:220000. Darin sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung grau und die Europäischen Vogelschutzgebiete gelb dargestellt. Überlagern sich Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit Europäischen Vogelschutzgebieten, sind diese Überlagerungsflächen grau und gelb schraffiert dargestellt. (2) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den als Anlage 1a, die Europäischen Vogelschutzgebiete in den als Anlage 1b veröffentlichten Abgrenzungskarten in der Farbe Electron Gold oder durch unterschiedliche Blautöne dargestellt. Die Grenzen der Gebiete folgen im Regelfall Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters. (3) Weicht die Grenze von den Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters ab, erfolgt eine geometrisch eindeutig bestimmte Grenzziehung anhand von topografischen Strukturen, wie sie von der amtlichen Geotopographie nach § 7 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) beschrieben sind. (4) In den Bereichen, in denen der Grenzverlauf weder Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters noch erkennbaren topografischen Strukturen in einem hinterlegten entzerrten Luftbild folgt, erfolgt eine textliche Beschreibung der Abgrenzung. Diese textliche Beschreibung ist für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Anlage 4a und für die Europäischen Vogelschutzgebiete in der Anlage 4b enthalten. (5) Besteht ein Schutzgebiet oder ein Teil eines Schutzgebietes ausschließlich aus einem Fließgewässer oder einem Fließgewässerabschnitt, wird die Schutzgebietsfläche schematisch dargestellt. In diesem Fall umfasst die Schutzgebietsfläche das jeweils bestehende dunkelblau dargestellte Fließgewässerbett von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante. Soweit die Karte entlang des Gewässers einen hellblauen Randstreifen aufweist, erstreckt sich die Schutzgebietsfläche auf einen sich an die Böschungsoberkante anschließenden Streifen von zehn Metern Breite. Innerhalb dieses Streifens gelegene Straßen, Schienen oder versiegelte Wege sind nicht Bestandteil des Natura 2000-Gebietes. Sofern darüber hinaus einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Gebietes sind oder zusätzlich einbezogen werden, ergibt sich dies aus der Kartendarstellung in Verbindung mit der textlichen Beschreibung der Gebietsabgrenzung.
Niederlegung und Bereithaltung
§ 3 Niederlegung und Bereithaltung(1) Die Abgrenzungskarten nach § 2 Abs. 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Abgrenzungskarten werden archivmäßig geordnet beim Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - oberste Naturschutzbehörde - Mainzer Straße 82 65189 Wiesbadenniedergelegt.(3) Ausfertigungen der Abgrenzungskarten werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt - obere Naturschutzbehörde - Wilhelminenstraße 1-3 64283 DarmstadtRegierungspräsidium Gießen - obere Naturschutzbehörde - Schanzenfeldstraße 8 35578 WetzlarRegierungspräsidium Kassel - obere Naturschutzbehörde - Steinweg 6 34117 Kassel Kreisausschuss des Landkreises Bergstraße - untere Naturschutzbehörde - Gräffstraße 5 64646 HeppenheimKreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg - untere Naturschutzbehörde - Jägertorstraße 207 64289 DarmstadtKreisausschuss des Landkreises Groß-Gerau - untere Naturschutzbehörde - Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-GerauKreisausschuss des Hochtaunuskreises - Fb 60.00 - - untere Naturschutzbehörde - Ludwig-Erhard-Anlage 1-4 61352 Bad Homburg vor der HöheKreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises - untere Naturschutzbehörde - Barbarossastraße 20 63571 GelnhausenHessisches Forstamt Schlüchtern Schloßstraße 24 36381 SchlüchternKreisausschuss des Main-Taunus-Kreises - untere Naturschutzbehörde - Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim am Taunus Kreisausschuss des Odenwaldkreises - untere Naturschutzbehörde - Michelstädter Straße 12 64711 ErbachKreisausschuss des Landkreises Offenbach - untere Naturschutzbehörde - Werner-Hilpert-Straße 1 63128 DietzenbachKreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises - untere Naturschutzbehörde - Heimbacher Straße 7 65307 Bad SchwalbachKreisausschuss des Wetteraukreises - untere Naturschutzbehörde - Europaplatz 61169 Friedberg Magistrat der Stadt Bad Homburg vor der Höhe - untere Naturschutzbehörde - Rathausplatz 1 61348 Bad Homburg vor der HöheMagistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Stadtökologie - untere Naturschutzbehörde - Bessunger Straße 125 64295 DarmstadtMagistrat der Stadt Offenbach - untere Naturschutzbehörde - Berliner Str. 50-52 63065 Offenbach am MainMagistrat der Stadt Hanau - untere Naturschutzbehörde - Hessen-Homberg- Platz 7 63452 HanauMagistrat der Stadt Rüsselsheim - untere Naturschutzbehörde - Mainzer Straße 7 65428 RüsselsheimMagistrat der Stadt Frankfurt am Main - untere Naturschutzbehörde - Galvanistraße 28 60486 Frankfurt am MainMagistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Umweltamt - untere Naturschutzbehörde - Luisenstraße 23 65185 WiesbadenKreisausschuss des Landkreises Gießen - untere Naturschutzbehörde - Ostanlage 33-45 35390 GießenKreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises - untere Naturschutzbehörde - Karl-Kellner-Ring 51 35576 WetzlarKreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises Kreisaussenstelle Dillenburg Wilhelmstraße 16 35683 DillenburgKreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Umweltamt - untere Naturschutzbehörde - Schiede 43 65549 LimburgKreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf - untere Naturschutzbehörde - Im Lichtenholz 60 35043 Marburg an der Lahn Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf Kreisverwaltung - Außenstelle in Biedenkopf - Kiesackerstraße 10-12 35216 BiedenkopfKreisausschuss des Vogelsbergkreises - untere Naturschutzbehörde - Goldhelg 20 36341 Lauterbach Magistrat der Stadt Marburg - untere Naturschutzbehörde - Ockershäuser Allee 15 35033 Marburg an der LahnMagistrat der Stadt Wetzlar - untere Naturschutzbehörde - Neues Rathaus Ernst-Leitz-Straße 30 35578 Wetzlar Universitätsstadt Gießen Der Magistrat Amt für Umwelt und Natur - untere Naturschutzbehörde - Aulweg 45 35392 GießenKreisausschuss des Landkreises Fulda - untere Naturschutzbehörde - Wörthstraße 15 36037 FuldaKreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg - untere Naturschutzbehörde - Hubertusweg 19 36251 Bad HersfeldKreisausschuss des Landkreises Kassel - untere Naturschutzbehörde - Ritterstraße 1 34466 WolfhagenLandrat des Landkreises Kassel - Amt für den ländlichen Raum - Manteuffel-Anlage 5 34369 HofgeismarKreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises - untere Naturschutzbehörde - Parkstraße 6 34576 Homberg (Efze)Landrat des Schwalm-Eder-Kreises Fachbereich 83.0 - Landwirtschaft und Landentwicklung - Arbeitsgruppe 83.5 Agrarumweltmaßnahmen Schladenweg 39 34560 FritzlarKreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg - untere Naturschutzbehörde - Südring 2 34493 KorbachKreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg - Verwaltungsstelle Frankenberg - Bahnhofstraße 8-12 35066 Frankenberg/EderKreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises - untere Naturschutzbehörde - Schloßplatz 1 37269 EschwegeMagistrat der Stadt Kassel - untere Naturschutzbehörde - Bosestraße 15 34121 KasselMagistrat der Stadt Fulda - untere Naturschutzbehörde - Schloßstraße 1 36037 Fuldabereit gehalten.(4) Sie können bei den in Abs. 2 und 3 genannten Stellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.
Erhaltungsziele
§4 ErhaltungszieleFür die nach § 1 festgesetzten Natura 2000-Gebiete werden die in den Anlagen 3a und 3b aufgeführten Erhaltungsziele gebietsbezogen festgesetzt.
Inkrafttreten
§5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.