HENatG · Hessen

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) In der Fassung vom 16. April 1996

Fundstelle:
GVBl. I 1996, 145
230 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Landschaftsprogramm

§ 10 Landschaftsprogramm (1) Die überörtlichen Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesentwicklungsplans dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen. (2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen 1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 2. zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes, 3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz, 4. zur Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft im Sinne einer praktischen Umsetzung von § 6 des Hessischen Forstgesetzes und des § 5 , 5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zug- und Wanderwege sowie Rastplätze, 6. zum Biotopverbund, 7. zu überörtlichen Projekten und Plänen, 8. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume. (3) Die strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms erfolgt nach den Vorschriften des Hessischen Landesplanungsgesetzes.

§ 60

Übergangsvorschriften

§ 60 Übergangsvorschriften (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. (2) Sind Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von dem Antragsteller die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann der Antragsteller verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden. (3) § 11 gilt nicht für in Aufstellung befindliche Landschaftspläne oder Flächennutzungspläne, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Diese Landschaftspläne sind bis zum 31. Dezember 2011 nach § 4 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege aufzustellen. Für sie gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 7. Dezember 2006 geltenden Fassung fort. (4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getretene Satzungen der Städte und Gemeinden über den Schutz von Grünbeständen, die den Anforderungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht genügen, sind unverzüglich aufzuheben. (5) § 34 ist auf die Zulassung eines Projekts, das sich auf ein Gebiet auswirkt, welches nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurde, bis zu dessen Eintragung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG nicht anzuwenden, soweit der Träger dies beantragt und ein angemessener Schutz des Gebietes im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG gewährleistet ist.

§ 32

Errichtung von Natura 2000

§ 32 Errichtung von Natura 2000 (1) Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden durch eine Natura-2000-Verordnung ausgewiesen. In der Verordnung sind die Gebiete und die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten zu benennen, die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen; Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben. § 28 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (1a) Abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), sind die Abgrenzungskarten der Gebiete nach Abs. 1 bei den unteren Naturschutzbehörden bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden. § 6a Abs. 1 und 2 des Verkündungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. (2) In der Verordnung nach Abs. 1 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 21 , 22 , 24 bis 27 , auch in Verbindung mit § 28 , erklärt werden, wenn nach anderen oder den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. In der Schutzerklärung werden die jeweiligen Erhaltungsziele, die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen bestimmt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall bestehender Schutzgebietsverordnungen sind diese entsprechend der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Maßgaben in geeigneter Weise anzupassen; im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten bleiben hiervon unberührt. (3) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura 2000-Netzwerk zu entlassen, wenn 1. sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und 2. nach diesen Richtlinien keine weitere Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht.

§ 50

Zuständigkeiten

§ 50 Zuständigkeiten (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. (2) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Naturschutzbehörde zuständig: 1. für die Verwaltung von Naturschutzgebieten, 2. für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, außer für Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes , und Genehmigungen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetze s, 3. für den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), außer für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung , 4. für den Vollzug aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, insbesondere § 39 und § 40 , 5. für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S: 666), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1a des Umweltschadensgesetzes vorliegt.. (3) Wären in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit beziehungsweise der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde. (4) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für: 1. die Aufsicht über die Biosphärenreservate; die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wahr; 2. die Erfüllung der sich aus § 33 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Aufgaben. (5) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen. (6) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden entsprechende Anwendung. Duldet eine Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft keinen Aufschub, so kann jede örtlich zuständige Naturschutzbehörde das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

§ 1

Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlage des Menschen und aufgrund ihres eigenen Wertes auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818). (2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe der in Satz 2 genannten Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an die Natur und Landschaft, insbesondere von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, unter Beachtung der Freiheit des Eigentums angemessen ist. Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 8 ; weitere solche Grundsätze sind: 1. Die Kulturlandschaften des Landes sind in ihrer Vielgestaltigkeit zu erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten entsprechend zu entwickeln und zu gestalten; dazu gehören eine ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Lebensräume, Vielfalt, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft auch aus der Vielfalt der menschlichen Nutzung herrühren. 2. Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Siedlungen und Bauten sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu planen und zu gestalten, dass sie möglichst wenig Fläche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in Anspruch nehmen und insbesondere die Lebensräume, Zug- und Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst wenig beeinträchtigen. Wanderwege und Landschaftsteile, die Lebensräume bedrohter Arten verbinden oder vernetzen, werden besonders geschützt; Wanderwege von Tieren sollen bei Zerschneidung durch geeignete Maßnahmen wie Querungshilfen wiederhergestellt werden. 3. Nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende Tierarten sowie Pflanzenarten, die in der kulturgeschichtlichen Neuzeit nach Hessen gelangt sind und unerwünschte, insbesondere verdrängende oder schädigende Auswirkungen auf heimische Arten und Habitate haben (invasive Arten), sollen bekämpft werden, soweit unter Einsatz vertretbarer Mittel eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (3) Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), der Art. 10, 11, 18 und 22 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), und im Rahmen der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die wissenschaftliche Forschung und die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes , auch zur Erfüllung der dem Lande obliegenden Berichtspflichten, sowie die Bildungs- und die Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen und nach Möglichkeit zu fördern.

§ 10

Landschaftsprogramm

§ 10 Landschaftsprogramm (1) Die überörtlichen Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen. (2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen 1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 2. zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes, 3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz, 4. zur Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft im Sinne einer praktischen Umsetzung von § 6 des Hessischen Forstgesetzes und des § 5 , 5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zug- und Wanderwege sowie Rastplätze, 6. zum Biotopverbund, 7. zu überörtlichen Projekten und Plänen, 8. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume. (3) Das Landschaftsprogramm wird von der Landesregierung beschlossen.

§ 11

Landschaftspläne

§ 11 Landschaftspläne (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den Naturschutzbehörden flächendeckend darzustellen. Von der Aufstellung eines Landschaftsplans kann für Teile des Gemeindegebietes abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 1 entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. (2) Soweit erforderlich, sind darzustellen und festzusetzen 1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft, 2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 4. die Erfordernisse und Maßnahmen a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege, insbesondere zur Entwicklung und zum Erhalt des Biotopverbundes, besonders geeignet sind, d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, einschließlich der Landschaftselemente im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG , e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen, sowie historischer Kulturlandschaften, 5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen. (3) Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, einschließlich aller Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden. (4) Die strategische Umweltprüfung der Landschaftspläne erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Angaben in dem Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Bezug auf die Inhalte des Landschaftsplans auch der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sind. (5) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bebauungspläne und Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Die Inhalte von Landschaftsplänen sind insbesondere für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne von § 34 heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. (6) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind. Ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, ist der Landschaftsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs aufzustellen; Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 12

Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 12 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere 1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), im Außenbereich; 2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich; 3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen; 4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen; 5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird; 6. die Anlage von a) Gärten und b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind, im Außenbereich; 7. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können; 8. die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen.

§ 13

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung, zulassungsfreie Tatbestände

§ 13 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung, zulassungsfreie Tatbestände (1) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4 , des Fachrechts und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), eingehalten werden. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), oder der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), aufgebracht werden. (2) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. (3) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes , den §§ 31 , 33 Abs. 1 , § 34 Abs. 2 , § 36 oder Schutzverordnungen nach §§ 21 , 22 , 24 , 26 oder 27 gelten nicht als Eingriffe: 1. das vorübergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken dienenden, landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps oder für die Schafhütung, b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen, c) sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 5 m 3 je Flurstück; 2. das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter, landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung, Maßnahmen zur Durchführung oberflächennaher Baugrunderkundungen und kleinflächige, vorübergehende Grabungen zur Entdeckung von Bodendenkmälern; 3. das Aufstellen von Bienenstöcken; 4. die Umwandlung von Grün- in Ackerland, soweit sie nicht auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand oder auf Moorstandorten erfolgt, einschließlich des damit verbundenen Rückbaus von Wegen; 5. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur vorübergehend funktionslos geworden war, a) die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Hochwasserrückhaltebecken, Talsperren, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche, b) die Erneuerung von Oberflächenabdichtungen auf Deponien, c) Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht; 6. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen mit einem Rauminhalt von bis zu 5 m 3 je Flurstück; 7. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen einschließlich solcher für den Schutz von Obstbäumen oder vor Wild; 8. baugenehmigungsfreie Aufschüttungen auf Ackerflächen im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis; 9. die Errichtung landschaftsangepasster Hochsitze mit einer Grundfläche bis zu 4 m 2 und Wildfütterungen; 10. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die Verlegung unterirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen; 11. das Beseitigen von Grünbeständen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist; 12. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, für Naturparke, Parkanlagen, Schlossgärten, Golfplätze oder vergleichbar großflächige, gestaltete Anlagen nach Zustimmung der Naturschutzbehörde sowie zur Pflege von schutzwürdigen Kulturdenkmälern im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434); 13. die Errichtung oder Änderung innerörtlicher Bahnnebenanlagen; 14. Grundwasserentnahmen bis zu 50000 m 3 pro Jahr; 15. die Freilegung verrohrter Gewässer; 16. Maßnahmen beim Übergang von ackerbaulicher zu gartenbaulicher Bodennutzung. (4) Auf Eingriffe, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorgenommen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung, soweit die Satzung nach § 30 entsprechende Regelungen enthält.

§ 14

Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

§ 14 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen (1) Der Verursacher eines Eingriffs hat vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn und soweit die jeweilige Maßnahme selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchführung oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG mehr beeinträchtigt oder gefährdet als notwendig ist, um die mit dem Eingriff verfolgten Ziele zu erreichen. (2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts gleichartig wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Die Behörde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensräume besonders geschützter Arten von Tieren und Pflanzen zu fördern, wenn dies zumutbar ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen. (3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Soweit dem Eingriff die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, erfolgt die Zulassung nach Maßgabe des Art. 9 der Richtlinie Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG . Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst. a und c des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ausgleichbar sind, darf der Eingriff nur zugelassen werden, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (4) Kompensationsmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein. Sie sollen im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen, der Landschaftsplanung nicht widersprechen und so ausgestaltet werden, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen nicht in Anspruch genommen und Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten oder Schutzziele in Naturschutzgebieten nach Maßgabe von Maßnahmen- oder Pflegeplänen soweit möglich gefördert werden. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken, soll der Vorrang gegeben werden. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. (5) Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht hat auch der Rechtsnachfolger des Eigentümers des beanspruchten Grundstücks einzustehen. Die Naturschutzbehörde trägt die festgesetzten Maßnahmen unter genauer Bezeichnung der beanspruchten Grundstücke in das Register nach § 55 ein.

§ 15

Ausgleichsabgabe, Erstattungsbeträge

§ 15 Ausgleichsabgabe, Erstattungsbeträge (1) Soweit ein Eingriff unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 Satz 1 zugelassen wird, der nicht vollständig kompensierbar ist, hat der Verursacher oder der Rechtsnachfolger Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe ist festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Sie bemisst sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem Umfang entsprechen. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen. (2) Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind zeitnah, in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein übertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung des Landes übertragen, dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden. (3) Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverjährung der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuchs , abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, frühestens mit Inkrafttreten der Zuordnungsfestsetzung.

§ 16

Ökokonto

§ 16 Ökokonto (1) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Kompensationsmaßnahme nach den Maßgaben von § 14 Abs. 2 und 4 bei künftigen Eingriffen verlangen, sofern die Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrer Durchführung schriftlich zugestimmt hat (Ökokonto); § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. (2) Soll ein Eingriff durch Maßnahmen kompensiert werden, die über ein Ökokonto gebucht wurden, so ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend. Vorlaufende Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert handelbar.

§ 17

Zulassung von Eingriffen

§ 17 Zulassung von Eingriffen (1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung und liegt ein Fall des § 51 Abs. 3 nicht vor, hat die hierfür zuständige Behörde zugleich die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der jeweils gleichen Verwaltungsstufe zu treffen. Im Fall von Eingriffen, bei denen neben der Bauaufsichtsbehörde andere Behörden zuständig sind, trifft diese die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16 . (2) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung erforderlich ist, bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde, die die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Entscheidungen trifft und prüft, ob § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff entgegensteht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. (4) Die Naturschutzbehörde kann Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmen. Sie kann verlangen, dass Antragsunterlagen auch auf Datenträger in einem bestimmten Format vorzulegen sind.

§ 18

Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 18 Eingriffszulassung nach Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist das Verfahren, in dem über die Zulassung des Eingriffs entschieden wird, nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen; § 17 Abs. 1 gilt hinsichtlich der Herstellung des Benehmens mit der Naturschutzbehörde entsprechend. (2) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für folgende Eingriffe erforderlich; 1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche a) von mehr als 25 ha in allen Fällen, b) von 25 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 2. die Erstaufforstung von Wald auf einer zusammenhängenden Fläche a) von mehr als 50 ha in allen Fällen, b) von 50 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer zusammenhängenden Fläche a) von mehr als 10 ha in allen Fällen, b) von 10 ha oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 4. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 31 auf einer zusammenhängenden Fläche a) von mehr als 5 ha in allen Fällen, b) von 5 ha oder weniger nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls, 5. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten (Skipiste). Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (3) In den Fällen des Abs. 2 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. (4) Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Abs. 2 dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 18 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, findet § 18 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist.

§ 19

Nicht zugelassene Eingriffe

§ 19 Nicht zugelassene Eingriffe (1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat die Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Naturschutzbehörde soll von Maßnahmen absehen, sofern der Eingriff nur vorübergehende Wirkungen entfaltet und von ihm keine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeht. Kann der Eingriff nicht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 zugelassen werden, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, der Verursacher entsprechend § 14 Abs. 2 zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), finden entsprechende Anwendung. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen ist oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.

§ 2

Beachtung der Ziele und Grundsätze und Beteiligung der Behörden

§ 2 Beachtung der Ziele und Grundsätze und Beteiligung der Behörden (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren oder bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Satz 1 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20

Verordnungsermächtigung

§ 20 Verordnungsermächtigung Näheres zur Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über: 1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung a) eines Eingriffs, b) von Kompensationsmaßnahmen, einschließlich der Eignung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen, c) des nach Ausführung von Kompensationsmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Maßnahmen, einschließlich der Festsetzung der Ausgleichsabgabe, entsprechend den Maßgaben der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Satz 3 ; 2. die Freistellung von Fällen geringer Bedeutung; 3. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen; 4. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers; 5. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung; 6. die Sicherung von Kompensationsmaßnahmen; 7. das Führen von Ökokonten, den Ökopunktehandel und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 55 ; 8. die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde; 9. die Einsetzung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen, auch im Auftrag Dritter, die die Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffsverursachern mit befreiender Wirkung für diese gegen Entgelt übernehmen kann; 10. das Verfahren und die Form der Eingriffszulassung, soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwendung findet.

§ 21

Naturschutzgebiete

§ 21 Naturschutzgebiete (1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- oder wild lebenden Tierarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 22

Nationalparke

§ 22 Nationalparke (1) Als Nationalparke können einheitlich zu schützende Gebiete ausgewiesen werden, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. (2) Zweck der Ausweisung von Nationalparken ist, im überwiegenden Teil des Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt.

§ 23

Biosphärenreservate

§ 23 Biosphärenreservate (1) Zu Biosphärenreservaten können durch die Landesregierung nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur Gebiete bestimmt werden, die 1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen. (2) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete zu schützen.

§ 24

Landschaftsschutzgebiete

§ 24 Landschaftsschutzgebiete (1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete ausgewiesen werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Soll ein Natura-2000-Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden, können in der Verordnung auch Handlungen außerhalb des Gebietes untersagt werden, die den Erhaltungszielen des Gebietes zuwiderlaufen. (3) Unbeschadet von § 57 Abs. 5 und 6 kann die Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde für die Verwaltung des Landschaftsschutzgebietes bestimmt werden.

§ 25

Naturparke

§ 25 Naturparke (1) Zu Naturparken können durch die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister einheitlich zu entwickelnde und pflegende Gebiete erklärt werden, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind, 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird, 6. besonders geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. (2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

§ 26

Naturdenkmale

§ 26 Naturdenkmale (1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten.

§ 27

Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 27 Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können Teile von Natur und Landschaft ausgewiesen werden, deren besonderer Schutz 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 28 verboten. An Alleen oder einseitigen Baumreihen dürfen die in Satz 1 bezeichneten Handlungen aus Gründen der Verkehrssicherheit nur durchgeführt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist und andere Maßnahmen keine Aussicht auf eine hinreichende Erhöhung der Verkehrssicherheit bieten.

§ 28

Ausweisung, Verfahren, Zuständigkeiten und Pflegepläne

§ 28 Ausweisung, Verfahren, Zuständigkeiten und Pflegepläne (1) Die Ausweisung nach den §§ 21 , 22 , 24 , 26 und 27 erfolgt durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. (2) Sachlich zuständig ist: 1. die Landesregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke; 2. die obere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete nach § 32 Abs. 2 ; 3. die untere Naturschutzbehörde für Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5 Hektar, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile; dies gilt nicht für Gebiete nach § 32 Abs. 2 . Die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. (3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach den §§ 21 , 22 , 24 , 26 und 27 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Soweit die Schutzzwecke nicht durch die natürliche Entwicklung gewährleistet werden, stellen die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden für Naturschutzgebiete Pflegepläne zur Bestandssicherung auf. Die Pflegepläne können gutachterliche Hinweise auf Entwicklungsmaßnahmen enthalten.

§ 29

Einstweilige Sicherstellung

§ 29 Einstweilige Sicherstellung (1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können durch die nach § 28 Abs. 2 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. (2) Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über 1. den räumlichen Geltungsbereich; 2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen; 3. die Dauer der Sicherstellung; 4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung. (3) Will die untere Naturschutzbehörde einen Schutzgegenstand einstweilig sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden. (4) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Schutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf sechs Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 21 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf Flächen beschränken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche Nutzung aufgegeben ist. (5) Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 4 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält 1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen; 2. eine Beschreibung des Anfangszustandes; 3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll; 4. die dazu notwendigen Maßnahmen.

§ 3

Begriffe

§ 3 Begriffe Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus bedeuten für die Zwecke dieses Gesetzes: 1. anerkannter Naturschutzverband ein Verein, der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 47 anerkannt wurde, 2. behördliche Zulassung eine Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, Befreiung, Ausnahme, Anzeige oder sonstige Entscheidung, 3. Erhaltungsziele abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, für die das Gebiet bestimmt ist, b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist, 4. Kompensationsmaßnahmen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 14 Abs. 2, 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind auch die Gebiete, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurden und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, 6. Natura 2000 das kohärente Europäische ökologische Netz Natura 2000 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG , das aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten besteht ( § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ), 7. Ökopunktehandel der Handel mit vorlaufenden Kompensationsmaßnahmen entsprechend ihrem festgestellten Wert, 8. Projekte abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes Vorhaben und Maßnahmen, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen.

§ 30

Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich

§ 30 Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich (1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von einzelnen Grünbeständen in bestimmten Bereichen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ihrer Genehmigung bedarf. Ein Grünbestand darf unter diesen Schutz gestellt werden, wenn dies zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, angesichts der besonderen Eigenschaften des Bestandes, insbesondere wegen dessen geschichtlicher, kultureller oder naturschutzfachlicher Bedeutung erforderlich ist. Die Belange der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind zu berücksichtigen. Die Satzung kann weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz, auch in Geld, geleistet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind festzulegen. Vor Beschluss der Satzung sind die von der Unterschutzstellung in den jeweiligen Bereichen der Gemeinde Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 3 des Baugesetzbuchs zu beteiligen. (2) Handelt es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Grünbestand um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes , so ist vor dem Beschluss der Satzung das Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde herzustellen. Nach Satzungen erforderliche Genehmigungen zur Beseitigung von Grünbeständen, die schutzwürdige Kulturdenkmäler sind, haben im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde zu ergehen.

§ 31

Gesetzlich geschützte Biotope

§ 31 Gesetzlich geschützte Biotope (1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder; 5. offene Felsbildungen; 6. Alleen; 7. Streuobstbestände im Außenbereich. Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird. (2) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgleichbar oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des Dritten Abschnittes über Ausgleich und Ersatz sind entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Abs. 1 entstanden ist; die Vorschriften des Dritten Abschnittes finden in diesen Fällen keine Anwendung. Soweit die Schutzvorschriften des Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG oder der Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG entgegenstehen, dürfen Ausnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG erteilt werden. § 33 Abs. 1 und § 34 sind zu beachten. (3) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Entwicklung sowie zur Nutzung der Streuobstbestände beitragen, insbesondere der Ersatz von Einzelbäumen durch Nachpflanzungen von Hochstämmen, gelten nicht als Eingriff und bedürfen keiner Ausnahme nach Abs. 2 Satz 1. Gleiches gilt für die vollständige und teilweise Beseitigung von Streuobstbeständen, wenn sie ortsnah wenigstens im gleichen Umfang innerhalb eines Jahres neu angelegt werden.

§ 32

Errichtung von Natura 2000

§ 32 Errichtung von Natura 2000 (1) Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden durch eine Natura-2000-Verordnung ausgewiesen. In der Verordnung sind die Gebiete und die darin zu schützenden Lebensraumtypen und Arten zu benennen, die Gebietsgrenzen und die Erhaltungsziele sind festzusetzen; Vorkommen zu schützender prioritärer Lebensraumtypen oder Arten sind anzugeben. § 28 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (2) In der Verordnung nach Abs. 1 festgesetzte Gebiete dürfen nur dann zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 21 , 22 , 24 bis 27 , auch in Verbindung mit § 28 , erklärt werden, wenn nach anderen oder den Rechtsvorschriften dieses Gesetzes, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein den Anforderungen der Richtlinie 79/409/EWG oder des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG genügender Schutz nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. In der Schutzerklärung werden die jeweiligen Erhaltungsziele, die erforderlichen Gebietsabgrenzungen, geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen bestimmt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall bestehender Schutzgebietsverordnungen sind diese entsprechend der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Maßgaben in geeigneter Weise anzupassen; im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten bleiben hiervon unberührt. (3) Die oberste Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, um ein Gebiet aus dem Natura 2000-Netzwerk zu entlassen, wenn 1. sich bei der wissenschaftlichen Überwachung im Hinblick auf die nach Art. 12 der Richtlinie 79/409/EWG oder nach Art. 17 der Richtlinie 92/43/EWG zu erstellenden Berichte aufdrängt, dass das jeweilige Gebiet dauerhaft nicht mehr über die Eigenschaften verfügt, die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG Grund der Ausweisung oder nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG Grund der Meldung waren, und 2. nach diesen Richtlinien keine weitere Verpflichtung zur Beibehaltung des Gebietsschutzes besteht.

§ 33

Schutz und Pflege von Natura 2000

§ 33 Schutz und Pflege von Natura 2000 (1) Vorhaben oder Maßnahmen, die insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. 143 S. 56), auch im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen, Projekten oder Plänen, zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig, auch sofern sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung entsprechend den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 4 gilt in der Regel als mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes vereinbar. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. (2) Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind. Sie können in eigens für die Gebiete aufgestellten, gutachtlichen Maßnahmenplänen oder in vergleichbaren Plänen nach anderem Fachrecht im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen dargestellt werden. Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne sind vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen umzusetzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. (3) Die Erarbeitung der Pläne und die Durchführung der geeigneten Maßnahmen erfolgen für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, durch die untere Forstbehörde, für die übrigen Gebiete durch den Landrat oder die Landrätin, der oder die räumlich zuständig ist, als Auftragsangelegenheit. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet über die Zuständigkeit; sie kann abweichend auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen auch Dritte beauftragen. (4) Die obere Naturschutzbehörde regelt, unbeschadet des § 24 des Hessischen Forstgesetzes und des § 7 Abs. 1 und 2 , durch Verordnung oder Anordnung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist; § 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbehörde. § 28 Abs. 3 gilt für Verordnungen entsprechend. (5) Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um erhebliche Störungen oder Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von Abs. 1 zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder vertragliche Verpflichtungen verletzt werden und die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes gefährdet ist; § 19 findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung.

§ 34

Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen

§ 34 Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Lebensräume oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Stelle zuvor über die oberste Naturschutzbehörde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. (5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen. (6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 31 sind Abs. 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung und nach Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des Dritten Abschnittes unberührt. (7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes , für Pläne entsprechend, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1. (8) Die Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Abs. 1 ist unselbstständiger Teil des Verwaltungs- oder Planungsverfahrens; sie wird von der dafür zuständigen Stelle im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe durchgeführt. Für die Entscheidungen nach Abs. 3 bis 5 gilt Satz 1 entsprechend. Wer die Zulassung des Projekts beantragt, hat die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen, die Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 zu tragen und der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde hierdurch entstehende Kosten zu erstatten. (9) Projekte und Pläne, die nach Abs. 1 bis 8 zugelassen oder aufgestellt wurden, sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 35

Allgemeine Vorschriften

§ 35 Allgemeine Vorschriften Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsstadien, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.

§ 36

Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen

§ 36 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen (1) Es ist verboten, 1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten; 2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten; 3. die Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören; 4. Hecken, Gebüsche, Röhricht, Feldraine, Wegränder und Schilfbestände oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von Stoffen zu beeinträchtigen; 5. die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für 1. Maßnahmen, die nach § 13 keiner Genehmigung bedürfen, nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zulässig sind oder nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder § 31 Abs. 2 zugelassen wurden; 2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten und Pflanzen, die Kätzchen tragen; 3. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf Hof- und Gebäudeflächen, Friedhöfen sowie in Gärten und Sportanlagen; 4. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit wasserbaulicher Anlagen, insbesondere von Deichen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren, erforderlich sind, soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen 16. März und 31. August liegt, nicht gestört werden, wobei die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, dass vorhandene Lebensräume in ihrer Funktion erhalten bleiben; 5. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbehörde zugestimmt hat; 6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder 7. Maßnahmen, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Pflicht geboten sind. (3) Die Naturschutzbehörden können, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von wild lebenden Tieren und von wild wachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 37

Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen

§ 37 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen (1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Dies gilt nicht für 1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, 2. das Einsetzen von Tieren a) nicht gebietsfremder Arten, b) gebietsfremder Arten, soweit das Einsetzen einer Genehmigung nach dem Pflanzenschutzrecht bedarf, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes, 3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren. (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des Tierschutzrechtes, Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie Art. 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) sind zu beachten. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Imkerei. Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der für die Tierzucht zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über 1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für a) das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen, b) das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten, 2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a einschließlich ihrer Voraussetzungen sowie 3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten. Mit der Rechtsverordnung kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis zur Erteilung von Zulassungen nach Nr. 1, zur Errichtung von Schutzgebieten nach Nr. 2 und zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach Nr. 3 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden.

§ 38

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 38 Besondere Schutzmaßnahmen Die Naturschutzbehörden können im Einzelfall Anordnungen treffen, um frei lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Anordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.

§ 39

Betreiberpflichten

§ 39 Betreiberpflichten Zoos müssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG erfüllen: 1. Die Haltungsbedingungen in Zoos müssen stets hohen Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch a) diesen Bedürfnissen gerecht werdende, artgerechte Ausgestaltung der Gehege und b) Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung. 2. Sie fördern die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume. 3. Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten nach Maßgabe der Betriebserlaubnis zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen: a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austauschs von Informationen über die Arterhaltung oder b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum oder c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten. 4. Sie beugen dem Entweichen von Tieren vor, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, 5. Sie beugen dem Eindringen von Schadorganismen vor, 6. Sie führen in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über den Tierbestand, das stets auf dem neusten Stand gehalten wird.

§ 4

Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

§ 4 Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts ist Verträgen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden vertraglichen Regelung kann der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages die betroffenen Grundstücke im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften wie vor Vertragsbeginn nutzen. Stehen einer solchen Nutzung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes entgegen, so ist Ausgleich für alle damit verbundenen Nachteile zu leisten, es sei denn, der Nutzungsberechtigte hat das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet oder nicht fortgesetzt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt. (2) Bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen stellen die Naturschutzbehörden sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen Mittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

§ 40

Betriebserlaubnis von Zoos

§ 40 Betriebserlaubnis von Zoos (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbehörde. Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen nach Abs. 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 39 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900), einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen. (2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten des § 39 einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen. (3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes findet Anwendung. (4) Wird ein Zoo 1. ohne Betriebserlaubnis oder 2. unter Verletzung von Betreiberpflichten oder von Nebenbestimmungen zu der Betriebserlaubnis betrieben, so ist der Zoo ganz oder teilweise zu schließen; eine Betriebserlaubnis ist ganz oder teilweise zu widerrufen oder zu ändern. Im Fall von Nr. 2 ist der Betreiberin oder dem Betreiber zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. (5) Die von der Schließung nach Abs. 4 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die obere Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen. (6) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809).

§ 41

Duldungspflicht

§ 41 Duldungspflicht (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer und jede Person, der ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes sowie zu seiner Ausführung ergangener Rechtsverordnungen zu dulden, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung dadurch nicht in ihr oder ihm unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. (2) Den Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden; die Benachrichtigung kann durch ortsübliche Bekanntgabe erfolgen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten der Duldungspflichtigen werden nicht begründet. Weitergehende Befugnisse bleiben unberührt. (3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Träger der Landschafts-, Bauleit- und Eingriffs-Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren und deren Beauftragten, soweit dies im Hinblick auf die Erfüllung naturschutzrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Vor dem Betreten des Grundstücks ist die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde einzuholen. (4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit er nicht dadurch in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird.

§ 42

Befreiungen

§ 42 Befreiungen Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. höherrangiges Recht oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen Schutzgegenstände nach § 28 zuständig.

§ 43

Enteignung und Entschädigung

§ 43 Enteignung und Entschädigung Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt nur, wenn auf andere Weise die Ziele dieses Gesetzes nicht erreicht werden können. Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107).

§ 44

Entschädigung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums, Härteausgleich

§ 44 Entschädigung bei Inhaltsbestimmung des Eigentums, Härteausgleich (1) Ein angemessener Ausgleich in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Grundgesetzes und des Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigentümer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, dass 1. eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich beschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren; 2. eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit nicht eine andere, für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbare Regelung, insbesondere durch Erteilung einer Befreiung, getroffen werden kann. Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers gezahlt. Der Antrag muss die Angaben enthalten, welche Grundstücke betroffen sind, welche Beschränkungen als entschädigungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag für angemessen gehalten wird. Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der Ausgleich wird vom Land Hessen geschuldet. Zugunsten des Landes ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1 durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist. (2) Grundstückseigentümer können anstelle einer Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist. (3) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen Personen, die nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf Antrag einen Härteausgleich für erhebliche und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden hat.

§ 45

Kostentragung des Verursachers

§ 45 Kostentragung des Verursachers Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat die Verursacherin oder der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so trägt dieser die Kosten.

§ 46

Geschützte Bezeichnungen

§ 46 Geschützte Bezeichnungen (1) Die Bezeichnungen „Natura-2000-Gebiet", „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung", „Europäisches Vogelschutzgebiet", „Naturschutzgebiet", „Landschaftsschutzgebiet", „Naturpark", „Nationalpark", „Biosphärenreservat", „Naturdenkmal" und „Geschützter Landschaftsbestandteil" dürfen nur für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. (2) Die Bezeichnungen „Vogelwarte", „Vogelschutzwarte", „Vogelschutzstation", „Zoo", „Zoologischer Garten", „Tiergarten" oder „Tierpark" dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden. (3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Ausweisung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen. (4) Abs. 1 bis 3 gilt für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.

§ 47

Anerkennung von Naturschutzverbänden

§ 47 Anerkennung von Naturschutzverbänden (1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem in Hessen eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn dieser 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 2. einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst, 3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen, 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), von der Körperschaftsteuer befreit ist, und 6. jedem, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglicht. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt. (2) In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. (3) Naturschutzverbände, die von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannt wurden, gelten als nach Abs. 1 und 2 anerkannt. Die Befugnis zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung bleibt hiervon unberührt.

§ 48

Beteiligung der Naturschutzverbände

§ 48 Beteiligung der Naturschutzverbände (1) Den anerkannten Naturschutzverbänden, den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Landes, der Städte und Landkreise, 2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11 , 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes , 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, 5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten nach § 32 Abs. 2 , 6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Landes durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind; die Fristen des jeweiligen Fachrechts für Einwendungen gelten entsprechend. (2) In Fällen, in denen keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu regeln.

§ 49

Naturschutzbehörden

§ 49 Naturschutzbehörden (1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz zuständige Ministerium. (2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium. (3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden in den Landkreisen den Kreisausschüssen, in den kreisfreien Städten und den Städten mit mehr als 50000 Einwohnerinnen oder Einwohnern den Magistraten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr. (4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn 1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, 2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, 3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche Nachteile für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbehörde auf deren Kosten die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.

§ 5

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nach guter fachlicher Praxis leisten einen bedeutsamen Beitrag für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gefördert und so gestaltet werden, dass die Naturgüter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege genutzt werden. (2) Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens entspricht der guten fachlichen Praxis, wenn sie 1. Erosionen verhindert, 2. die Humusbildung fördert, 3. den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer und die Beeinträchtigung von Lebensräumen wild lebender Tiere und Pflanzen und vorhandener Biotope vermeidet und 4. die Anforderungen des Fachrechts unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes beachtet. (3) Die Anforderungen an die forstliche Nutzung des Waldes ergeben sich aus § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619). (4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung oberirdischer Gewässer sind die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), und von § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. (5) In der freien Landschaft soll eine ausreichende naturräumliche Ausstattung mit zur Vernetzung von Biotopen und Natura-2000-Gebieten erforderlichen Landschaftselementen im Sinne von § 5 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes s und Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG (Verbindungselemente), insbesondere auf der Grundlage langfristiger Vereinbarungen, geschaffen werden.

§ 50

Zuständigkeiten

§ 50 Zuständigkeiten (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. (2) Außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen ist die obere Naturschutzbehörde zuständig: 1. für die Verwaltung von Naturschutzgebieten, 2. für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, außer für Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes , und Genehmigungen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetze s, 3. für den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), außer für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung , 4. für den Vollzug aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, insbesondere § 39 und § 40 . (3) Wären in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit beziehungsweise der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde. (4) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für: 1. die Aufsicht über die Biosphärenreservate; die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wahr; 2. die Erfüllung der sich aus § 33 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Aufgaben. (5) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen. (6) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen; die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden entsprechende Anwendung. Duldet eine Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft keinen Aufschub, so kann jede örtlich zuständige Naturschutzbehörde das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

§ 51

Verfahren bei bestimmten Genehmigungen, naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen

§ 51 Verfahren bei bestimmten Genehmigungen, naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen (1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 Abs. 2 , § 31 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils gestellt, so hat die Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Antragseingang über die Vollständigkeit der Unterlagen und binnen weiterer zwei Monate über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Sie kann die Frist für die Entscheidung über die Genehmigung aus wichtigem Grund um einen weiteren Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Genehmigungstatbestände in Verordnungen nach § 32 Abs. 2. (2) Eine nach § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Zulassung ersetzt. Die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 oder der jeweiligen Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. (3) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 43 Abs. 8 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes , nach § 42 oder aufgrund einer Naturschutzgebietsverordnung, so sind die Entscheidungen nach §§ 14 bis 16 , § 31 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils von der Naturschutzbehörde in dem Ausnahme- oder Befreiungsverfahren mit zu treffen; eine planfeststellungsrechtliche Konzentrationswirkung bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 52

Naturschutzbeiräte

§ 52 Naturschutzbeiräte (1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet. (2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere für: 1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen; 2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt; 3. für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorgänge, bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat. Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus verzögert werden. (3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder den anderen nach Satz 1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung fachlicher oder regionaler Belange festgelegt; hierbei darf die Zahl zwölf nicht überschritten werden, Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der anerkannten Naturschutzverbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. (4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich. (5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zuständig, die der Landrat oder die Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft. (6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über das Verfahren, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten, geregelt werden.

§ 53

Ehrenamtliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes

§ 53 Ehrenamtliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland beraten Gemeinden, Behörden und Privatpersonen über Aufgaben des Vogelschutzes ehrenamtlich. Sie führen einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis mit sich.

§ 54

Betreuung von Schutzgebieten, Naturschutzakademie

§ 54 Betreuung von Schutzgebieten, Naturschutzakademie (1) Die Naturschutzverbände, der Landesbetrieb Hessen-Forst, die Träger der Naturparke sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverbände können von der zuständigen Naturschutzbehörde mit der Pflege und Überwachung von Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen betraut werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bleiben unberührt. (2) In Nationalparken, Biosphärenreservaten und großräumigen Naturschutzgebieten kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind während der Ausübung des Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung der hiermit beauftragten Personen erfolgt durch die für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. (3) Im Rahmen einer Naturschutzakademie Hessen nimmt das Land, auch in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Einrichtungen, bestimmte Aufgaben der Fort- und Weiterbildung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege wahr.

§ 55

Naturschutzdatenhaltung

§ 55 Naturschutzdatenhaltung (1) Die Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich Register, in die alle nach den §§ 21 , 22 , 24 bis 27 und § 32 Abs. 1 geschützten Gebiete sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, einzutragen sind. (2) Für das gesamte Land wird ein Naturschutzinformationssystem (NATUREG) eingerichtet, in dem die übermittelten Daten aufbereitet, zusammengefasst und für jedermann zugänglich gemacht werden. Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben erhobenen Naturschutzfachdaten an das Naturschutzinformationssystem. Dies gilt für: 1. gutachterlich erhobene Daten zu Biotopen, Tier- und Pflanzenarten; 2. flächengebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Förderungen, Kompensationsmaßnahmen, auch nach § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs; 3. Maßnahmen nach § 16. (3) Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch digital und über definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann. Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann die Datenformate und Dateninhalte durch Verwaltungsvorschrift festlegen.

§ 56

Überwachung von Verboten des Artenschutzes

§ 56 Überwachung von Verboten des Artenschutzes Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 50 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen.

§ 57

Bußgeldvorschriften

§ 57 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich beschädigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Ausgleich eines Eingriffes begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 51 Abs. 1 einen Eingriff ohne vorherige Zulassung vornimmt; 2. einen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 untersagten Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt; 3. entgegen § 31 Abs. 1 Biotope beeinträchtigt; 4. entgegen § 33 Abs. 1 ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigt; 5. einer Vorschrift des § 36 Abs. 1 zum Schutze wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere und deren Lebensräume zuwiderhandelt; 6. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt oder ansiedelt; 7. entgegen § 40 einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet, wesentlich ändert oder betreibt; 8. entgegen § 46 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt; 9. den Vorschriften a) einer aufgrund des § 28 Abs. 1 , § 33 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder b) einer nach § 7 Abs. 3 oder § 30 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 10. den Vorschriften einer aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt; 11. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; 12. eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 17 Abs. 1 oder 2 , § 19 Abs. 1 , § 31 Abs. 2 , § 33 Abs. 4 , § 36 Abs. 3 , § 37 Abs. 2 Satz 1 , § 38 Satz 2 , § 40 Abs. 2 , § 42 oder § 50 Abs. 6 , auch nach § 51 , nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 sowie Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu 100000 Euro geahndet werden; die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes . Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 57 Abs. 3 Nr. 4 . (6) Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten . Die Städte und Gemeinden sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 9b).

§ 58

Einziehung

§ 58 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 57 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden .

§ 59

Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen

§ 59 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen (1) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen sind, auf § 21 Abs. 2 oder 3 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 dieses Gesetzes; soweit in solchen Bußgeldvorschriften auf § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 58 dieses Gesetzes. (2) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) in der jeweils gültigen Fassung erlassen sind, auf dessen § 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 oder auf § 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf § 57 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 .

§ 6

Grundflächen der öffentlichen Hand

§ 6 Grundflächen der öffentlichen Hand Das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen 1. bei der Bewirtschaftung von Grundflächen, die in ihrem Eigentum oder Besitz stehen, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen; für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden; 2. in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie a) Ufergrundstücke, b) Grundstücke mit besonderen Landschaftsbestandteilen, c) Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen lässt, im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz vereinbar ist. Die vorgenannten Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass eine öffentliche Zweckbestimmung der jeweiligen Grundflächen nicht entgegensteht.

§ 60

Übergangsvorschriften

§ 60 Übergangsvorschriften (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. (2) Sind Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von dem Antragsteller die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann der Antragsteller verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden. (3) § 11 gilt nicht für in Aufstellung befindliche Landschaftspläne oder Flächennutzungspläne, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Diese Landschaftspläne sind bis zum 31. Dezember 2011 nach § 4 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege aufzustellen. Für sie gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 7. Dezember 2006 geltenden Fassung fort. Die Strategische Umweltprüfung bei der Aufstellung eines Landschaftsprogramms erfolgt auch nach dem 31. Dezember 2006 nach § 25 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . (4) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getretene Satzungen der Städte und Gemeinden über den Schutz von Grünbeständen, die den Anforderungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht genügen, sind unverzüglich aufzuheben. (5) § 34 ist auf die Zulassung eines Projekts, das sich auf ein Gebiet auswirkt, welches nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die Kommission gemeldet wurde, bis zu dessen Eintragung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG nicht anzuwenden, soweit der Träger dies beantragt und ein angemessener Schutz des Gebietes im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG gewährleistet ist.

§ 61

Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts

§ 61 Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts (1) Das Hessische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird aufgehoben. (2) Die folgenden Rechtsverordnungen treten am Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 32 Abs. 1 außer Kraft: 1. Für den Regierungsbezirk Darmstadt: a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße-Odenwald" vom 22. April 2002 (StAnz. S. 1777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (StAnz. S. 1033); b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Osttaunus" vom 30. August 2002 (StAnz. S. 3481), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2005 (StAnz. S. 1881); c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Taunus" vom 19. November 2001 (StAnz. S. 4466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (StAnz. S. 3106); d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Vogelsberg-Hessischer Spessart" vom 12. September 2003 (StAnz. S. 3876), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2005 (StAnz. S. 3103). 2. Für den Regierungsbezirk Gießen: a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hessischer Westerwald" vom 28. Februar 2001 (StAnz. S. 1184), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 812); b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lahn-Dill-Bergland" vom 21. August 2000 (StAnz. S. 3323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 813); c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Taunus" vom 6. April 1995 (StAnz. S. 1473), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 355); d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Vogelsberg-Hessischer Spessart" vom 31. Juli 1975 (StAnz. S. 1486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (StAnz. S. 811). 3. Für den Regierungsbezirk Kassel: a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Edersee" vom 30. November 1968 (StAnz. S. 1822), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218); b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Kellerwald" vom 11. August 1972 (StAnz. S. 1626), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 130); c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Meißner-Kaufunger Wald" vom 5. November 1968 (StAnz. S. 1820), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2004 (StAnz. S. 1977); d) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Habichtswald" vom 11. Dezember 1968 (StAnz. 1969, S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1660); e) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Diemelsee" vom 14. März 1969 (Waldeck'sche Landeszeitung vom 19. März 1969), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2005 (StAnz. S. 3218); f) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südöstlich des Naturparks Meißner-Kaufunger Wald" vom 14. März 1978 (Hessisch-Niedersächsische Allgemeine vom 25. März 1978), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2005 (StAnz. S. 1656). 4. Für die Regierungsbezirke Gießen und Kassel: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Burgwald" vom 28. Februar 2000 (StAnz. S. 977), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2003 (StAnz. S. 1621). Die oberen Naturschutzbehörden teilen das Außerkrafttreten der Rechtsverordnungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen unverzüglich mit. (3) Die Vorläufige Hessischen Artenschutzverordnung vom 16. Mai 1984 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird aufgehoben, (4) Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden, in denen Grünbestände innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden, werden aufgehoben. Die unteren Naturschutzbehörden teilen die Aufhebung der Rechtsverordnungen ortsüblich mit. (5) Rechtsverordnungen, die aufgrund des nach Abs. 1 aufgehobenen Gesetzes oder von Vorschriften ergangen sind, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft. (6) Verweisungen in den nach Abs. 5 in Kraft bleibenden Rechtsverordnungen auf Vorschriften, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. (7) Durch Rechtsverordnung können Rechtsverordnungen, die aufgrund von Vorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung ergangen sind oder aufgrund von Vorschriften ergangen sind oder geändert wurden, die nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) geltenden Fassung aufgehoben wurden, neu befristet oder aufgehoben werden.

§ 62

Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

§ 62 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

§ 63

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 63 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 7

Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur

§ 7 Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur (1) Jeder darf im Außenbereich ( § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 [BGBl. S. 2415], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818]) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfang gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet. (2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen. (3) Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet des Abs. 1, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über 1. das Betreten von Flächen, 2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft, 3. das Anleinen von Hunden, 4. die Benutzung von Sportgeräten, 5. das Starten und Landen von Modellflugzeugen, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.

§ 8

Biotopverbund und -vernetzung

§ 8 Biotopverbund und -vernetzung (1) Das Land entwickelt und erhält einen Biotopverbund, der nach Maßgabe der Landschaftsplanung aus Kern- und Verbindungsflächen sowie Verbindungselementen besteht. Der Biotopverbund soll einen angemessenen Anteil der Landesfläche umfassen. (2) Der Biotopverbund dient: 1. der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und -gemeinschaften, 2. der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen, 3. der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, insbesondere zur Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie 92/43/EWG . (3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind: 1. festgesetzte Nationalparke, 2. gesetzlich geschützte Biotope nach § 31 , 3. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete sowie Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, 4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet sind. Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sind als Lebensstätten heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und gegebenenfalls so zu entwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen.

§ 9

Grundsätze der Landschaftsplanung

§ 9 Grundsätze der Landschaftsplanung (1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (2) Bei der Aufstellung des Programms und der Pläne nach den §§ 10 und 11 haben das Land und die Träger der Bauleitplanung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Planungsräumen und Ländern sowie im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Landesgrenze überschreitende Planung erforderlich, soll das Programm oder der Plan für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den zuständigen Behörden des jeweils betroffenen Bundeslandes aufgestellt werden.

§ 21

Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

§ 21 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft(1) Die Erklärung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natura 2000-Gebieten, Biosphärenregionen, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich nach den §§ 23 bis 26, 28, 29 oder 35 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.(2) Gebiete nach § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz unter Beachtung von § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes als Nationales Naturmonument festgesetzt werden.(3) Die Erklärung zur Biosphärenregion nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes darf erst nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Biosphärenregionen können auch als Biosphärenreservate bezeichnet werden.(4) Gebiete, die zu Naturparken bestimmt werden sollen, müssen die Anforderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen und abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,1. mindestens 30 000 Hektar groß sein, wobei der Anteil unzerschnittener, verkehrsarmer Räume über 2 500 Hektar mindestens 30 Prozent der Fläche ausmachen soll, sowie2. zu mindestens 40 Prozent ihrer Fläche aus Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten oder Wäldern mit Erholungsfunktion bestehen und sich aufgrund ihrer Lage und landschaftlichen Gegebenheiten für die Erholung und nach Maßgabe von Regionalentwicklungskonzepten für eine nachhaltige Entwicklung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung, den sanften Tourismus und zur Förderung des Naturerlebnisses der Bevölkerung eignen.(5) Die Erklärung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt durch Satzung. Der Schutz kann sich auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken (Baumschutzsatzung).(6) Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verkündungsgesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473) sind bei Rechtsverordnungen die Abgrenzungskarten bei der unteren Naturschutzbehörde bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.

§ 21

Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

§ 21 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft(1) Die Erklärung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natura 2000-Gebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich nach den §§ 23 bis 26, 28, 29 oder 35 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.(2) Gebiete nach § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz unter Beachtung von § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes als Nationales Naturmonument festgesetzt werden.(3) Biosphärenregionen werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister durch Allgemeinverfügung erklärt. Die Erklärung zur Biosphärenregion nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes darf erst nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Biosphärenregionen können auch als Biosphärenreservate bezeichnet werden.(4) Gebiete, die zu Naturparken bestimmt werden sollen, müssen die Anforderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen und abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,1. mindestens 30 000 Hektar groß sein, wobei der Anteil unzerschnittener, verkehrsarmer Räume über 2 500 Hektar mindestens 30 Prozent der Fläche ausmachen soll, sowie2. zu mindestens 40 Prozent ihrer Fläche aus Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten oder Wäldern mit Erholungsfunktion bestehen und sich aufgrund ihrer Lage und landschaftlichen Gegebenheiten für die Erholung und nach Maßgabe von Regionalentwicklungskonzepten für eine nachhaltige Entwicklung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung, den sanften Tourismus und zur Förderung des Naturerlebnisses der Bevölkerung eignen.(5) Die Erklärung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt durch Satzung. Der Schutz kann sich auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken (Baumschutzsatzung).(6) Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verkündungsgesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473) sind bei Rechtsverordnungen die Abgrenzungskarten bei der unteren Naturschutzbehörde bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.

§ 44

Zuständigkeiten für die Erklärung zu bestimmten geschützten Teilen von Natur und Landschaft

§ 44 Zuständigkeiten für die Erklärung zu bestimmten geschützten Teilen von Natur und Landschaft(1) Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung.(2) Naturparke werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Erklärung festgesetzt.(3) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete, werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde festgesetzt.(4) Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von fünf Hektar, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich werden durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.(5) Die Gemeinde ist zuständig für Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

§ 39

Management wild lebender Tierarten

§ 39 Management wild lebender Tierarten(1) Für streng geschützte Wirbeltierarten, bei denen Einzeltiere wiederholt Sachschäden verursachen oder mit deren Auftreten die Befürchtung verbunden ist, dass Einzeltiere Sachschäden verursachen, erstellt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Managementpläne. Abweichend von Satz 1 erstellt der Landesbetrieb Hessen-Forst Managementpläne für die Art Wolf (Canis Lupus).(2) Die Managementpläne beinhalten Angaben zum Monitoring der jeweiligen Art, zur Vermeidung von Schäden und zur staatlichen Beratung und zur Förderung von Präventionsmaßnahmen.(3) Der Managementplan soll vorsehen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe den Betroffenen für von Einzeltieren verursachte Sachschäden nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Schadensausgleich gezahlt wird.

§ 25

Gesetzlich geschützte Biotope

§ 25 Gesetzlich geschützte Biotope(1) Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch1. Alleen und einseitige Baumreihen an Straßenrändern,2. Streuobstwiesen,3. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Steinriegel und Trockenmauern,4. Dolinen und Erdfälle.(2) Die Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung begründet keine Pflegepflicht des Eigentümers. Das Land Hessen steht in besonderer Verantwortung für die Erhaltung der gesetzlich geschützten Biotope, die sie durch Förderung wahrnimmt. Satz 1 steht der Durchführung von das Biotop erhaltenden Maßnahmen durch Dritte oder der Festsetzung dieser Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht entgegen.(3) Abweichend von §§ 15 und 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem naturschutzbehördlichen Bewirtschaftungsplan für ein nationales Schutzgebiet oder für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 zum Schutz von Arten oder Biotopen dargestellt sind.(4) Die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigung ersetzt, soweit diese Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen wurde.

§ 36

Besonderer Horstschutz

§ 36 Besonderer Horstschutz(1) Unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften ist es in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. September verboten, Horstbäume von Schwarzstörchen und Rotmilanen zu besteigen oder diese in einem Umkreis von 300 Metern in ihrer Funktion als Fortpflanzungs-, Brut-, Aufzucht- und Ruhestätten durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, den Einsatz von Drohnen oder vergleichbare störende Handlungen zu gefährden.(2) Zum Schutz der Horststandorte von Schwarzstörchen ist es darüber hinaus verboten,1. im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes auf sonstige Weise zu verändern,2. in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort forstwirtschaftliche Arbeiten durchzuführen, die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche, oder jagdliche Einrichtungen zu errichten.Die untere Forstbehörde unterrichtet die Waldbesitzende oder den Waldbesitzenden von Horststandorten des Schwarzstorchs. Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes gehen den Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 vor, sofern der Schutzzweck durch diese erreicht werden kann. Die obere Naturschutzbehörde kann entsprechende Maßnahmen vereinbaren.(3) Auf Antrag einer durch die Verbote des Abs. 2 in ihren Rechten betroffenen Person kann die obere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzzonen und der Schutzfrist nach Abs. 2 zulassen, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 48

Ersetzung

§ 48 Ersetzung(1) Eine nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Ausnahme oder eine aufgrund einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassung ersetzt. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.(2) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist über alle weiteren erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit zu entscheiden. Eine Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt hiervon unberührt.

§ 57

Naturschutzbeiräte

§ 57 Naturschutzbeiräte(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige Naturschutzbeiräte gebildet.(2) Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Dies gilt insbesondere für1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Satzungen,2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt, und3. bedeutsame Vorgänge, bei denen die Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat.(3) Naturschutzbeiräte sollen höchstens zwölf Mitglieder haben. Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, und die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden vom Kreisausschuss, in den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom Magistrat berufen. Mindestens acht der Beiratsmitglieder sollen auf Vorschlag der in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen berufen werden. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so werden diese mit Annahme der Wahl zu Mitgliedern. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für den Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, auch bei Entscheidungen zu beteiligen, die der Landrat oder die Landrätin in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus trifft, soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt sind.

§ 58

Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen

§ 58 Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen(1) Den in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in Sachverständigengutachten zu geben1. bei der Vorbereitung von Gesetzen durch die Landesregierung, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können,2. bei der Vorbereitung von Bewirtschaftungsplänen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und3. bei der Vorbereitung von Plänen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126),4. bei der Aufstellung von Artenhilfsprogrammen,5. bei der Bestimmung von Teilen des Staatswaldes zu Gebieten, in denen sich der Wald und seine Lebensgemeinschaften dauerhaft natürlich von forstlicher Nutzung unberührt entwickeln können (Naturwald) sowie der Aufhebung einer solchen Bestimmung,soweit sie durch das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.(2) Die oberen Naturschutzbehörden sollen einmal jährlich in einer Versammlung die in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen über Angelegenheiten des Naturschutzes im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde informieren.(3) Eine Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten beantragt wird.(4) In den Fällen des § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen nach § 26 Abs. 4 abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.

§ 62

(aufgehoben)

§ 62 (aufgehoben)

§ 1

Sicherung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt

§ 1 Sicherung und Wiederherstellung der biologischen VielfaltDas Land wirkt darauf hin, dass zur dauerhaften Sicherung der Lebensgrundlagen die biologische Vielfalt, die Vielfalt der Lebensräume, die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt werden. Wertvolle Lebensräume von Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten, die vom Aussterben bedroht oder von besonderem Rückgang betroffen sind, müssen so gesichert und entwickelt werden, dass sich die Bestände der Arten wieder erholen können. Lebensgemeinschaften und Arten, für deren Erhaltungszustand das Land aufgrund eines überproportionalen Anteils am natürlichen Verbreitungsgebiet oder am nationalen Bestand eine besondere Verantwortung trägt, sind vordringlich zu erhalten.

§ 10

Biodiversitätsbericht

§ 10 BiodiversitätsberichtDie für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister berichtet dem Landtag und der Öffentlichkeit mindestens alle drei Jahre auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Hessen (Biodiversitätsbericht).

§ 11

Landschaftsplanung

§ 11 Landschaftsplanung(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden unter besonderer Würdigung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung für den Bereich des Landes und, soweit erforderlich, für Teile des Landes im Landschaftsprogramm zusammengefasst. Inhalte des Landschaftsprogramms sind, unbeschadet des Abwägungsgebots, als Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsplan festzulegen.(2) Landschaftspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden und, soweit Natura 2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen. Grünordnungspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile von Bebauungsplänen aufzunehmen. Die strategische Umweltprüfung nach den § 33 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), der Landschafts- und Grünordnungspläne erfolgt nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.

§ 12

Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 12 Eingriffe in Natur und Landschaft(1) Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können insbesondere sein:1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen im Außenbereich nach § 2 Abs. 1 und 2 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571),2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen im Außenbereich,3. die Beseitigung, der Ausbau oder die wesentliche Änderung von Gewässern,4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Freileitungen einschließlich deren Masten im Außenbereich,5. die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zwecke des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie deren wesentliche Änderung oder Erweiterung,6. die Beseitigung oder wesentliche Änderung von landschaftsprägenden Hecken, Bäumen, Baumreihen, Alleen, Feldrainen, Feldgehölzen und die Verfüllung von Senken.(2) Über die in § 14 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Maßnahmen hinaus sind folgende Maßnahmen ebenfalls nicht als Eingriff anzusehen, wenn sie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen:1. die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Gewässerverunreinigungen nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), aufgrund einer Anordnung nach § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eines nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für verbindlich erklärten Sanierungsplanes, soweit dieser hinsichtlich der künftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsart vorschreibt,2. regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit oder entlang von Verkehrswegen und land- und forstwirtschaftlichen Wegen sowie entlang von Leitungen zur Ver- und Entsorgung ohne Neu- und Ausbaumaßnahmen, einschließlich der Pflege der unter Abs. 1 Nr. 7 genannten Landschaftsstruktur sowie der regelmäßig wiederkehrenden landschaftsschonenden Pflege weiterer Bestandteile und Nebenanlagen von Infrastruktureinrichtungen; Maßnahmen nach dieser Nummer sind genehmigten Eingriffen gleichgestellt,3. behördlich angeordnete oder regelmäßig erforderliche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung, insbesondere von geschützten Gebieten nach den §§ 23 bis 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 25 Abs. 1, sowie die Errichtung und die Unterhaltung von Informationstafeln über Natur und Landschaft,4. mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmte Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs in Natur und Landschaft,5. Gewässerentwicklungsmaßnahmen aus dem Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EU Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), und6. die Errichtung von Einrichtungen zur Beweidung, das Aufstellen von Bienenstöcken und die Errichtung von Hochsitzen zur Jagd unter Beachtung sonstiger Rechtsvorschriften.(3) Die Naturschutzbehörden können im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit Eigentümern oder Nutzungsberechtigten festlegen, dass die Beseitigung eines Lebensraumes, der durch rechtmäßige Nutzung oder zeitweises Unterlassen entstanden und aufgrund der Zweckbestimmung der Fläche nicht auf Dauer angelegt ist, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung nicht als Eingriff gilt (Natur auf Zeit).

§ 13

Eingriffsregelung

§ 13 Eingriffsregelung(1) Maßnahmen dürfen nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs nach § 13 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt die Kompensation von Eingriffen in Lebensraumtypen oder in die Lebensräume von Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), nach der Eingriffsregelung.(2) Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt eine Beeinträchtigung auch dann als im Naturraum ersetzt, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts im Geltungsbereich desselben Flächennutzungsplanes, im Landkreis oder in angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten in Hessen hergestellt werden.(3) Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als gleichwertige Herstellung der durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktion nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn1. durch sie nach Maßgabe von Bewirtschaftungsplänen Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten oder Schutzziele von Naturschutzgebieten oder Biotopen gefördert werden oder die Erhaltungszustände von nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193) stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Arten oder von Arten, für deren Erhalt in Deutschland Hessen nach § 1 Satz 2 eine besondere Verantwortung trägt, verbessert werden,2. gesetzlich geschützte Biotope aufgewertet oder wiederhergestellt oder3. sie von der Ökoagentur nach § 17 durchgeführt wird.(4) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf landwirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt werden, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten oder artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen handelt. In Fällen nach Satz 2 sind die Belange der Landwirtschaft angemessen zu berücksichtigen, insbesondere indem bei verschiedenen, den Schutzzweck jeweils sichernden Maßnahmen diejenige gewählt wird, die mit der geringsten Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden ist.(5) Kompensationspflichten, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind, soweit möglich, auf derselben Fläche umzusetzen.(6) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung, Anzeige oder Durchführung des Eingriffs eine obere oder oberste Landes- oder Bundesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde.(7) Ist für einen Eingriff eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so erlischt diese, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind zeitgleich mit Fertigstellung des Eingriffsvorhabens funktionsbereit herzustellen, spätestens jedoch drei Jahre nach Baubeginn des Vorhabens. Im Bescheid können abweichende Regelungen getroffen werden.(8) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so ist sie nur zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff nicht entgegensteht.

§ 14

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Eingriffen

§ 14 Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten EingriffenFür folgende Eingriffe ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich:1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Flächea) von mehr als 10 Hektar in allen Fällen,b) von 10 Hektar oder weniger nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 2. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Brachflächen oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 auf einer zusammenhängenden Flächea) von mehr als 5 Hektar in allen Fällen,b) von 5 Hektar bis zu 1 Hektar, innerhalb von Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten auch weniger, nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls, 3. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zwecke des Abfahrens mit Wintersportgeräten (Skipiste).

§ 15

Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung

§ 15 Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung(1) Die nach § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes festzusetzende Ersatzzahlung ist zugunsten des Landes zu erheben. Wer eine Ersatzzahlung schuldet, hat der zuständigen Naturschutzbehörde die zur Ermittlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.(2) Kompensationsdefizite bis zu einem Wert von 100 Euro werden nicht geltend gemacht.(3) Die Mittel aus der Ersatzzahlung sind in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung für die in § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Zwecke zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ersatzzahlung unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ersatzzahlung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Land beherrschten Gesellschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen werden. Werden aus dem Aufkommen der Ersatzzahlungen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Dritter bezuschusst, ist eine Vollfinanzierung zulässig. Dies gilt auch für die Deckung von Eigenanteilen bei Anteilfinanzierung nach Förderprogrammen des Bundes oder Landes. Für investive Maßnahmen, die aus dem Aufkommen von Ersatzzahlungen finanziert oder bezuschusst werden, gilt eine Zweckbindung von 30 Jahren.

§ 16

Ökokonto

§ 16 Ökokonto(1) Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto eingebucht werden. Vorlaufende Maßnahmen sind nur dann für die Kompensation eines Eingriffs anrechnungsfähig, wenn sie zuvor abgenommen und in ein Ökokonto eingebucht wurden.(2) Der ursprüngliche ökologische Wert der Fläche vor Durchführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist als Bestandswert festzuhalten. Der Wertzuwachs durch die geplante Maßnahme ist unter Berücksichtigung des Planungsziels vorläufig als Ausgangswert zu bewerten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor. Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Maßnahmen verlangen, sofern sich der Wert voraussichtlich erheblich verändert.(3) Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. Als Ausgleich oder Ersatz anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a anders bestimmt.(4) Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme ganz oder teilweise für den Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs eingesetzt werden, ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend. Für die Zwecke der Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde oder der den Eingriff durchführenden Behörde und der Naturschutzbehörde bezüglich der Eignung und des anrechnungsfähigen Ausgleichs- oder Ersatzwertes dieser Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen als hergestellt. Dies gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 bleibt unberührt.(5) In Anspruch genommene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff zulassende oder genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Maßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder Inkrafttreten des Bebauungsplans.(6) Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert handelbar (Ökopunktehandel).

§ 17

Ökoagentur

§ 17 ÖkoagenturDie oberste Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h eine Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen (Ökoagentur) anerkennen. Die Ökoagentur kann auch im Auftrag Dritter handeln und die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit befreiender Wirkung für die Eingriffsverursacherin oder den Eingriffsverursacher gegen Entgelt übernehmen.

§ 18

Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen

§ 18 Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter PflanzenDer Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Hessen ist verboten.

§ 19

Verhalten in Natur und Landschaft, Naturerlebnisräume

§ 19 Verhalten in Natur und Landschaft, Naturerlebnisräume(1) Alle Menschen haben das Recht auf Naturerlebnis und auf Erholung in der freien Landschaft. Das Recht auf Naturerlebnis und das Recht auf Erholung in der freien Landschaft finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung dieser Rechte sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.(2) In der freien Landschaft dürfen Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.(3) Die obere Naturschutzbehörde kann in Natura 2000-Gebieten durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung die in Abs. 1 genannten Rechte beschränken, sofern und soweit dies zur Erreichung der Erhaltungsziele zwingend erforderlich ist. Dies kann auf Antrag der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten erfolgen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind vor Erlass einer Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung zu informieren.(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen1. der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen,2. der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen Flächen für den Naturschutz oder3. der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentreneignen, im Einvernehmen mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Erklärung als Naturerlebnisräume festsetzen. Naturerlebnisräume sollen es den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.(5) Gemeinden können durch Satzung die in Abs. 1 genannten Rechte konkretisieren und beschränken, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen. § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über1. das Betreten von Flächen,2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,3. das Anleinen von Hunden,4. die Benutzung von Sportgeräten und5. den Schutz landwirtschaftlicher genutzter Flächen vor Beeinträchtigung.

§ 2

Bewältigung der Folgen des Klimawandels

§ 2 Bewältigung der Folgen des Klimawandels(1) Bei der Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie behördlichen Entscheidungen auf der Grundlage dieses Gesetzes sollen auch Klimaschutz und Klimaanpassung, auch unter Wahrung der Klimafunktion des Bodens, in besonderer Weise Berücksichtigung finden.(2) Über § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), hinaus, sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts die Folgen des Klimawandels auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewältigen.

§ 20

Vorrang freiwilliger Maßnahmen

§ 20 Vorrang freiwilliger MaßnahmenÜber § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus ist bei allen Maßnahmen, die dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dienen, vertraglichen Vereinbarungen oder auf Grundlage eines Förderbescheids durchgeführter Maßnahmen der Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden freiwilligen Regelung kann die oder der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Laufzeit die betroffenen Grundstücke nach den Maßgaben des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wie vor Beginn der Maßnahme nutzen.

§ 21

Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

§ 21 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft(1) Die Erklärung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natura 2000-Gebieten, Biosphärenregionen, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich nach den §§ 23 bis 26, 28, 29 oder 35 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.(2) Gebiete nach § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz unter Beachtung von § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes als Nationales Naturmonument festgesetzt werden.(3) Die Erklärung zur Biosphärenregion nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes darf erst nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Biosphärenregionen können auch als Biosphärenreservate bezeichnet werden.(4) Gebiete, die zu Naturparken bestimmt werden sollen, müssen die Anforderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen und abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,1. mindestens 30 000 Hektar groß sein, wobei der Anteil unzerschnittener, verkehrsarmer Räume über 2 500 Hektar mindestens 30 Prozent der Fläche ausmachen soll, sowie2. zu mindestens 40 Prozent ihrer Fläche aus Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten oder Wäldern mit Erholungsfunktion bestehen und sich aufgrund ihrer Lage und landschaftlichen Gegebenheiten für die Erholung und nach Maßgabe von Regionalentwicklungskonzepten für eine nachhaltige Entwicklung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung, den sanften Tourismus und zur Förderung des Naturerlebnisses der Bevölkerung eignen.(5) Die Erklärung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt durch Satzung. Der Schutz kann sich auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken (Baumschutzsatzung).(6) Abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), sind bei Rechtsverordnungen die Abgrenzungskarten bei der unteren Naturschutzbehörde bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.

§ 22

Verfahren der Unterschutzstellung

§ 22 Verfahren der Unterschutzstellung(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen in unveränderlicher digitaler Form auf der Internetseite der erlassenden Behörde nach vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt den Trägern öffentlicher Belange für die Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ein. Weitergehende Rechte, die sich aus dem Beteiligungsgesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. I 2000, 2, 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), ergeben, bleiben unberührt.(2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich bei den unteren Naturschutzbehörden auszulegen oder auf der Internetseite der Behörde in unveränderlicher digitaler Form bereitzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich durch die erlassende Naturschutzbehörde mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können. Die Unterlagen können bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.(3) Trägt eine Person, die in eigenen Rechten betroffen sein kann, im Rahmen des Verfahrens zur Unterschutzstellung Anregungen oder Bedenken zur Unterschutzstellung schriftlich oder elektronisch vor und begründet diese, so hat die zuständige Naturschutzbehörde der Person vor dem Erlass der Rechtsverordnung ihre diesbezügliche Entscheidung mitzuteilen und diese zu begründen.(4) Die Beteiligung nach Abs. 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Abs. 2 und 3 durchgeführt werden.(5) Abweichend von § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in geplanten Naturschutzgebieten ab der Bekanntmachung der Auslegung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, die geeignet sein können, den dargestellten Schutzzweck nachhaltig zu beeinträchtigen, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen der verfahrensführenden Behörde abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. § 23 bleibt unberührt.(6) Von der Anwendung der Abs. 1 bis 4 kann ganz oder in Teilen abgesehen werden, wenn1. eine bestehende Rechtsverordnung nur unwesentlich geändert oder an geltendes Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 bis 4 der Entwurf einer Rechtsverordnung geändert werden soll,2. es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das sich im Eigentum des Landes befindet oder zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,3. in einer bestehenden Rechtsverordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet fortgeschrieben werden sollen oder4. ein mit mehreren Gebieten in einer Verordnung rechtlich festgesetztes Gebiet mit unveränderter Gebietsabgrenzung und ohne wesentliche Änderung der Gebots- und Verbotsbestimmungen neu ausgewiesen wird.

§ 23

Einstweilige Sicherstellung

§ 23 Einstweilige Sicherstellung(1) Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die jeweils nach § 44 zuständige Naturschutzbehörde.(2) Die einstweilige Sicherstellung ergeht in den nach § 44 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmten Fällen als Rechtsverordnung. Die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über1. den räumlichen Geltungsbereich,2. den Zweck der beabsichtigten Unterschutzstellung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,3. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,4. die Dauer der Sicherstellung und5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.(3) Will die untere Naturschutzbehörde eine einstweilige Sicherstellung vornehmen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.

§ 24

Naturschutzgebiet - Umgebungsschutz, Mahdtermin und Bewirtschaftungszeitraum

§ 24 Naturschutzgebiet - Umgebungsschutz, Mahdtermin und Bewirtschaftungszeitraum(1) Die obere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen im unmittelbaren räumlichen Umfeld eines Naturschutzgebietes nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes untersagen, soweit diese Handlungen den Schutzzweck des Gebietes erheblich oder nachhaltig gefährden. Die Anordnung ist zu begründen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der betroffenen Flächen sollen angehört werden, soweit nicht Gefahr im Verzug ist.(2) Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in einer größeren Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben wären, kann die obere Naturschutzbehörde durch Allgemeinverfügung einen anderen als den in bestehenden Schutzgebietsverordnungen festgelegten Mahd- und Bearbeitungszeitraum für Grünland festsetzen.

§ 25

Gesetzlich geschützte Biotope

§ 25 Gesetzlich geschützte Biotope(1) Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch1. Alleen und einseitige Baumreihen an Straßenrändern,2. Streuobstwiesen,3. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Steinriegel und Trockenmauern,4. Dolinen und Erdfälle.(2) Die Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung begründet keine Pflegepflicht des Eigentümers. Das Land Hessen steht in besonderer Verantwortung für die Erhaltung der gesetzlich geschützten Biotope, die sie durch Förderung wahrnimmt. Satz 1 steht der Durchführung von das Biotop erhaltenden Maßnahmen durch Dritte oder der Festsetzung dieser Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht entgegen.(3) Abweichend von §§ 15 und 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem naturschutzbehördlichen Bewirtschaftungsplan für ein nationales Schutzgebiet oder für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 zum Schutz von Arten oder Biotopen dargestellt sind.(4) Die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigung ersetzt, soweit diese Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen wurde.

§ 26

Bewirtschaftungspläne

§ 26 Bewirtschaftungspläne(1) In naturschutzfachlichen Bewirtschaftungsplänen werden alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt, die insbesondere1. zur Erreichung der Schutzzwecke von Naturschutzgebieten oder2. zur flächenbezogenen Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind.(2) Werden hinsichtlich einer Fläche mehrere Zielsetzungen nach Abs. 1 verfolgt, so sollen diese in einem Bewirtschaftungsplan zusammengefasst dargestellt werden.(3) Die Bewirtschaftungspläne werden von der zuständigen Naturschutzbehörde aufgestellt und umgesetzt.(4) Bewirtschaftungspläne sind unter Beteiligung der Betroffenen, des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, der Naturschutzvereinigungen, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2005 geltenden Fassung anerkannt wurden und der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt wurden und deren Anerkennung sich auf das ganze Bundesland Hessen bezieht, aufzustellen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen über die Aufstellung und die wesentlichen Inhalte der Bewirtschaftungspläne informiert werden. Die Information kann auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.(5) Maßnahmen aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes gelten als zulässig nach § 39 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 27

Schutz von Mooren

§ 27 Schutz von Mooren(1) Ziele des Moorschutzes sind Erhalt und Entwicklung der Leistungsfähigkeit. Bewirtschaftungspläne sind auf diese Ziele hin abzustimmen. Als zielführend gelten insbesondere Maßnahmen, die dem Wasserrückhalt dienen und solche, die eine moortypische, torfmoosreiche Vegetation begünstigen und Maßnahmen, die als Lebensstätten gefährdeter Tiere und Pflanzen, dem Wasserkreislauf und als Kohlenstoffsenke dienen.(2) Die obere Naturschutzbehörde entwickelt die Bewirtschaftungspläne für Moore, die als Lebensräume des besonderen Schutzes bedürfen. Ziel der Bewirtschaftungspläne soll die Renaturierung von Mooren sein.

§ 28

Entwicklung naturnaher Flussauen

§ 28 Entwicklung naturnaher FlussauenDie obere Naturschutzbehörde erstellt Bewirtschaftungspläne für die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen hessischen Auenverbünde und die als Naturschutzgebiet geschützten Rheinaltarme mit dem Ziel, in diesen Gebieten in enger Kooperation mit der Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft den Landschaftswasserhaushalt zu verbessern und mehr natürliche Dynamik einschließlich temporärer Überschwemmung, Wasserrückhaltung und Wiedervernässung zu erzielen sowie die natürliche Entwicklung von Auwald zu fördern. Die Bewirtschaftungspläne dürfen nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz haben.

§ 29

Gebiete für die natürliche Waldentwicklung (Naturwald)

§ 29 Gebiete für die natürliche Waldentwicklung (Naturwald)(1) Die für die Bewirtschaftung des Staatswalds zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Teile des Staatswaldes bestimmen, in denen sich der Wald und seine Lebensgemeinschaften dauerhaft natürlich von forstlicher Nutzung unberührt entwickeln können (Naturwald). Eine weitergehende Unterschutzstellung der Flächen kann nach den Regelungen dieses Gesetzes erfolgen.(2) Die Abgrenzung der Gebiete für die natürliche Waldentwicklung ist in das NATUREG nach § 52 Abs. 2 zu übernehmen.(3) Das Betreten von Gebieten für die natürliche Waldentwicklung, auch auf öffentlichen Wegen, erfolgt unbeschadet der eigentumsrechtlichen Zuordnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren und solche, die sich aus der natürlichen Entwicklung des Waldes typischerweise ergeben.

§ 3

Schutz von Insekten und anderen wirbellosen Tierarten

§ 3 Schutz von Insekten und anderen wirbellosen TierartenÜber § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sind Insekten und andere wirbellose Tierarten in besonderer Weise zu schützen und ihre Lebensräume zu bewahren und, wo möglich, wiederherzustellen, insbesondere bei allen Planungen des Landes, bei der Nutzung von Flächen, die im Eigentum des Landes stehen, bei der Verwaltung von Schutzgebieten und durch die entsprechende Ausrichtung von Förderprogrammen. Eine Verpflichtung zur Änderung der gegenwärtigen Zweckbestimmungen der Flächen folgt daraus nicht.

§ 30

Biotopverbund, Biotopvernetzung, Wildnisgebiete

§ 30 Biotopverbund, Biotopvernetzung, Wildnisgebiete(1) Das Land schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund). Über die Zwecke des § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus dient er in besonderer Weise der Aufrechterhaltung ökologischer Wechselbeziehungen unter den Bedingungen des Klimawandels. Die Bestandteile des Biotopverbundes sind über die in § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Flächen hinaus auch die Gebiete für die natürliche Waldentwicklung nach § 29 sowie die nach diesem Gesetz geschützten Biotope nach § 25. Neben den in § 21 Abs. 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verbindungselementen können Waldränder und die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Auenverbünde als Verbindungselemente einbezogen werden. Die Planung des Biotopverbunds nach Satz 1 ist Bestandteil des Landschaftsprogramms nach § 11 Abs. 1 Satz 1. Sie ist im Landesentwicklungsplan nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), und im Regionalplan nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes zu berücksichtigen.(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund in seiner flächenmäßigen Ausprägung so beschaffen ist, dass er die in Abs. 1 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Biotopverbund muss so ausgestaltet sein, dass auf der Ebene der Landkreise in allen Naturräumen ein Anteil von bis zu 15 Prozent der Fläche des Offenlandes erreicht wird.(3) Innerhalb des Biotopverbundes sollen auf Flächen im Eigentum des Landes oder auf dem Land zu diesem Zweck durch vertragliche Vereinbarung dauerhaft überlassenen Flächen Wildnisgebiete entwickelt werden. Wildnisgebiete sind große, unzerschnittene Gebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann. Die Erklärung zum Wildnisgebiet und deren Aufhebung erfolgt durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Erlass.

§ 31

Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Bewirtschaftungsplanung und ...

§ 31 Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Bewirtschaftungsplanung und Überwachung(1) Maßnahmen, die nach den Ermittlungen der oberen Naturschutzbehörde zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura 2000-Gebiete erforderlich sind, werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt.(2) Die Bewirtschaftungspläne für Natura 2000-Gebiete1. konkretisieren die in der Rechtsverordnung zu ihrer Ausweisung festgelegten Erhaltungsziele, um den günstigen Erhaltungszustand der Schutzgüter zu erreichen, und2. beschreiben Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nötig sind.(3) Im Bewirtschaftungsplan ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahmen festzulegen, die zum Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter erforderlich sind.(4) Der Bewirtschaftungsplan kann nachrichtlich weitergehende Maßnahmen beschreiben, die der Weiterentwicklung des Gebiets dienen.(5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt nach Anhörung des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie die fachlichen Anforderungen, die bei der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans zu beachten sind. Dabei ist der Beitrag zu beachten, den die im Gebiet vorkommenden Schutzgüter zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115), zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes leisten.(6) Für die Aufstellung und Durchführung der Bewirtschaftungspläne für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, ist die untere Forstbehörde unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde zuständig. Für die übrigen Gebiete ist die Landrätin oder der Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde zuständig. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit. Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können abweichend von den Sätzen 1 und 2 Dritte mit der Erstellung eines Bewirtschaftungsplans von der oberen Naturschutzbehörde beauftragt werden.(7) Bewirtschaftungspläne sind unter Beteiligung der kommunalen Planungsträger und der in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen aufzustellen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen über die Aufstellung und die wesentlichen Inhalte informiert werden. Die Information kann auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Die Bewirtschaftungspläne werden von den oberen Naturschutzbehörden in Kraft gesetzt und unter Angabe von Flurstücken oder Koordinaten veröffentlicht.(8) Die obere Naturschutzbehörde überwacht die Entwicklung der Natura 2000-Gebiete und die Umsetzung der im Bewirtschaftungsplan zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes festgelegten Maßnahmen.(9) Wird im Rahmen der Überwachung festgestellt, dass zu besorgen ist, dass der günstige Erhaltungszustand durch die bisherigen Maßnahmen nicht erreicht wird, muss die obere Naturschutzbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um1. Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können, zu unterbinden oder zu beseitigen und2. die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes zu gewährleisten.Für die Umsetzung der Maßnahmen gelten die §§ 20 und 62.Soweit erforderlich, nimmt die obere Naturschutzbehörde eine Anpassung oder Neuaufstellung des Bewirtschaftungsplanes auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse vor.(10) Die obere Naturschutzbehörde kann die untere Forstbehörde mit der Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 9 beauftragen.(11) Die Verpflichtungen des Verursachers nach dem Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) und nach § 19 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 32

Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Durchführung der ...

§ 32 Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Durchführung der VerträglichkeitsprüfungDie Prüfung der Verträglichkeit von Projekten nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes ist unselbstständiger Teil des jeweiligen Verwaltungs- oder Planungsverfahrens, außer in den Fällen des § 34 Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde getroffen, wenn für die Planung oder Verwaltungsentscheidung eine obere oder oberste Bundes- oder Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Hält eine zu beteiligende untere Naturschutzbehörde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Projekt oder den Plan, auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen, für nicht ausgeschlossen, so ist abweichend von Satz 2 das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.

§ 33

Artenhilfsprogramme

§ 33 ArtenhilfsprogrammeDas Hessische Landesamt für Natur, Umwelt und Geologie erstellt Artenhilfsprogramme nach § 38 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, in denen auf der Grundlage von Verbreitung und Bestandsentwicklung sowie einer umfassenden Ursachenermittlung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes wildlebender Tier- und Pflanzenarten inhaltlich beschrieben und räumlich zugeordnet werden. Sie sind, soweit Schutzgebiete betroffen sind, von der nach § 44 für die Ausweisung zuständigen Naturschutzbehörde umzusetzen; in sonstigen Fällen von der nach § 43 zuständigen Naturschutzbehörde.

§ 34

Fördergebiete Artenschutz

§ 34 Fördergebiete ArtenschutzDie oberen Naturschutzbehörden können durch Rechtsverordnung Artenschutz-Fördergebiete festsetzen, in denen im Wege vertraglicher Vereinbarungen, durch eine verstärkte Förderung, die Zusammenfassung verschiedener Instrumente des freiwilligen Naturschutzes und eine intensive Beratung der Erhaltungszustand einer Art in besonderem Maße gefördert werden kann, um das Erlöschen ihres Bestandes zu verhindern. Reicht das Artenschutz-Fördergebiet über den Zuständigkeitsbereich einer oberen Naturschutzbehörde hinaus, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil des Artenschutz-Fördergebiets oder des Artenvorkommens liegt. Die oberste Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit.

§ 35

Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten

§ 35 Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten(1) Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, soll jede Form der vermeidbaren Beleuchtung durch künstliches Licht vermieden werden. Als vermeidbar gilt dabei in der Regel jede Beleuchtung, die1. im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches liegt und für die kein erkennbarer Beleuchtungszweck vorhanden ist bzw. die Beleuchtung deutlich über das erforderliche Maß hinausgeht oder2. das Licht auf Grund des Zwecks oder der Beschaffenheit der Lichtanlage außerhalb der Bereiche, für die es bestimmt ist, lenkt, insbesondere, wenn es im montierten Zustand über die Nutzfläche und die Höhe des Horizonts strahlt und dadurch eine Fernwirkung und Aufhellung der direkten Umgebung verursacht.Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung sind von Satz 1 ausgenommen. Die Vorschriften des § 41a des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen bleiben unberührt.(2) Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, sind Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Fall einer grundlegenden Erneuerung so zu gestalten, dass durch die spektrale Zusammensetzung des Lichts (Wahl der Lichtfarbe) eine möglichst geringe Anlockwirkung entfaltet wird, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.(3) Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.(4) Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen und Wegweiser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr abzuschalten.(5) In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit die Beleuchtung nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder es sich um kirchliche Bauten oder bauliche Anlagen, die im Denkmalverzeichnis als Kulturdenkmal erfasst sind, handelt.(6) Gemeinden können tageszeitliche und jahreszeitliche Ausnahmen von Abs. 1 und 4 zulassen für Gaststätten und zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Immissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.(7) Die Gemeinden können für das Gemeindegebiet oder Teile davon die Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung regeln. § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.(8) Unmittelbar an den Straßenkörper angrenzende Begleitflächen im Außenbereich sollen als artenreiche, extensiv gepflegte Gras-, Kraut- oder Gehölzbereiche bewirtschaftet werden, soweit die Sicherstellung der Verkehrssicherheit oder die Bekämpfung invasiver oder giftiger Pflanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Rahmen von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Landes sollen Fassaden und geeignete Dachflächen insektenfreundlich begrünt werden. Entsprechend soll bei der Pflege und Umgestaltung von Freiflächen im Eigentum des Landes auf eine insekten- und vogelfreundliche Bepflanzung geachtet werden.(9) Es ist darauf hinzuwirken, dass Grundstücksfreiflächen im bebauten Innenbereich insektenfreundlich gestaltet und vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine zulässige Verwendung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung.

§ 36

Besonderer Horstschutz

§ 36 Besonderer Horstschutz(1) Unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften ist es in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. September verboten, Horstbäume von Schwarzstörchen und Rotmilanen zu besteigen oder diese in einem Umkreis von 300 Metern in ihrer Funktion als Fortpflanzungs-, Brut-, Aufzucht- und Ruhestätten durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, den Einsatz von Drohnen oder vergleichbare störende Handlungen zu gefährden.(2) Zum Schutz der Horststandorte von Schwarzstörchen ist es darüber hinaus verboten,1. im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes auf sonstige Weise zu verändern,2. in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort forstwirtschaftliche Arbeiten durchzuführen, die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche, oder jagdliche Einrichtungen zu errichten.Die untere Forstbehörde unterrichtet die Waldbesitzende oder den Waldbesitzenden von Horststandorten des Schwarzstorchs. Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes gehen den Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 vor, sofern der Schutzzweck durch diese erreicht werden kann. Die obere Naturschutzbehörde kann entsprechende Maßnahmen vereinbaren.(3) Auf Antrag einer durch die Verbote des Abs. 2 in ihren Rechten betroffenen Person kann die obere Naturschutzbehörde, nach Beratung durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzzonen und der Schutzfrist nach Abs. 2 zulassen, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 37

Artenschutz bei baulichen Anlagen, Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen

§ 37 Artenschutz bei baulichen Anlagen, Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen(1) § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes ist auch bei Planung, Genehmigung, Errichtung, Betrieb und Änderungen baulicher Anlagen zu beachten.(2) Die Errichtung großflächiger, vollständig transparenter oder spiegelnder Glaskonstruktionen mit einer zusammenhängenden Glasfläche von mehr als 20 Quadratmetern ist in der Regel unzulässig.(3) Bei Neubau und grundlegender Sanierung bestehender Baukörper sind großflächige Glasfassaden und spiegelnde Fassaden zu vermeiden und dort wo sie unvermeidbar sind, so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird. Bestehende Baugenehmigungen bleiben hiervon unberührt, soweit eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unverhältnismäßig wäre.(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung.(5) Zusammenhängende Glasflächen von mehr als 20 Quadratmetern an öffentlichen Gebäuden sind spätestens bis zum 31. Dezember 2030 so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird.

§ 38

Schutz wandernder Tierarten

§ 38 Schutz wandernder Tierarten(1) Unzerschnittene verkehrsarme Räume sind als Voraussetzung für die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie für die Erholung in der Natur und Landschaft zu erhalten. Zerschneidungen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Die Verhinderung von Tierwanderungen ist durch geeignete Querungshilfen zu minimieren.(2) Zum Schutz wandernder Amphibienarten sollen die zuständigen Behörden die zeitweise Sperrung von Straßen und Wegen anordnen. Bei Aus- oder Neubau von Straßen und Wegen, die die Wanderwege von Amphibien queren, sollen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel vom Straßenbaulastträger geeignete Querungshilfen errichtet werden.(3) Zum Schutz von rastenden oder überwinternden Vogelarten kann die obere Naturschutzbehörde vorübergehend Wege für die Allgemeinheit sperren. Die obere Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung Gebiete festlegen, in denen Beeinträchtigungen durch überwinternde Vogelarten zu dulden sind. Den Nutzungsberechtigten ist in diesen Fällen eine angemessene Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten.

§ 39

Management wild lebender Tierarten

§ 39 Management wild lebender Tierarten(1) Für streng geschützte Wirbeltierarten, bei denen Einzeltiere wiederholt Sachschäden verursachen oder mit deren Auftreten die Befürchtung verbunden ist, dass Einzeltiere Sachschäden verursachen, erstellt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Managementpläne.(2) Die Managementpläne beinhalten Angaben zum Monitoring der jeweiligen Art, zur Vermeidung von Schäden und zur staatlichen Beratung und zur Förderung von Präventionsmaßnahmen.(3) Der Managementplan soll vorsehen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe den Betroffenen für von Einzeltieren verursachte Sachschäden nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Schadensausgleich gezahlt wird.

§ 4

Schutz von Lebewesen vor Beleuchtung

§ 4 Schutz von Lebewesen vor BeleuchtungÜber § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sollen Lichtemissionen grundsätzlich vermieden werden, um den ungestörten Wechsel von Aktivitäts- und Ruhephasen tag- und nachtaktiver Arten zu unterstützen.

§ 40

Vorübergehende Entnahme von Tieren, Natur auf Zeit

§ 40 Vorübergehende Entnahme von Tieren, Natur auf Zeit(1) Nach § 45 Abs. 7 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zulässig, häufig vorkommende, nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende wildlebende Tiere zu Bildungs-, Forschungs- oder Lehrzwecken der Natur kurzzeitig in geringer Anzahl zu entnehmen.(2) Um den Zustand von Biotopen und Arten insgesamt zu verbessern, kann nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Flächen, die für die gewerbliche, verkehrliche oder bauliche Nutzung zugelassen sind, von der oberen Naturschutzbehörde die ungelenkte Sukzession sowie aktiv angelegte Habitate wie temporäre Gewässer oder Steinhaufen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und in der Regel nicht mehr als zehn Jahren, verbunden mit dem Recht, die zugelassene Nutzung nach Ablauf der Frist unter Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz wieder aufzunehmen, zugelassen werden. Eine Ausnahme nach Satz 1 von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht nur auf Antrag der zur Nutzung berechtigten Personen. Das Recht, eine ungelenkte Sukzession ohne Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen, bleibt unberührt.

§ 41

Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege

§ 41 Befreiung vom Anzeigeerfordernis für TiergehegeDie Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder der Betrieb eines Tiergeheges bedarf keiner Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn es1. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,2. eine Grundfläche von insgesamt 150 Quadratmetern nicht überschreitet,3. als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,4. der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und die Halterin oder der Halter einen Falknerschein besitzt, oder5. ausschließlich der Haltung von zum Schalenwild nach § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gehörenden Tierarten dient.

§ 42

Naturschutzbehörden

§ 42 Naturschutzbehörden(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden dem Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten und den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), dem Magistrat zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.

§ 43

Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

§ 43 Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts ist die untere Naturschutzbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besteht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für Entscheidungen, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betreffen, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein enger Sachzusammenhang zu einer früheren oder beabsichtigten Entscheidung einer Behörde der oberen oder obersten Verwaltungsebene besteht.(2) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für1. die Aufsicht über die Biosphärenregionen und2. die Erfüllung der Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.Die Zuständigkeit des Landrats oder der Landrätin für die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nach § 1 Abs. 2 des Kommunalisierungsgesetzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), bleibt unberührt.(3) Die oberste Naturschutzbehörde vertritt die das UNESCO-Welterbe betreffenden Naturschutzbelange. Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes. Mit Ausnahme des bereits bestehenden UNESCO-Welterbes „Grube Messel“ nimmt die jeweilige Schutzgebietsverwaltung die dem Land obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Naturgüter sind und diese Aufgaben nicht von der obersten Naturschutzbehörde wahrgenommen werden.(4) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für1. die Pflege von Naturschutzgebieten, mit Ausnahme der Gebiete unter fünf Hektar, die von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen wurden,2. die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete,3. die Entgegennahme von Anzeigen und Entscheidungen nach § 34 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,4. die Herstellung des Benehmens bei einer Verträglichkeitsprüfung nach § 32 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bei Beteiligung durch eine oberste oder obere Bundes- oder Landesbehörde oder soweit auf unterer Behördenebene eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen werden kann,5. den Vollzug des Artenschutzrechts,a) soweit Maßnahmen und Handlungen nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder nach internationalen Verträgen erforderlich sind und in die Zuständigkeit des Landes fallen,b) soweit dieses europäisch geschützte Arten betrifft, für die durch eine Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde wegen ihrer Seltenheit, ihres großen Aktionsraumes oder eines ungünstigen Erhaltungszustands die Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde übertragen ist,c) soweit es die Meldepflicht nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), betrifft, 6. die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz, soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. a des Umweltschadensgesetzes vorliegt.Sofern durch eine Amtshandlung nach Satz 1 Nr. 5 eine streng geschützte Art oder europäische Vogelart nach der Richtlinie 2009/147/EG betroffen ist, die großräumig aktiv ist, in besonderer Weise die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinflussen kann oder von besonderer gemeinwirtschaftlicher Bedeutung ist, kann die obere Naturschutzbehörde Forstdienststellen mit dem Vollzug der Maßnahmen beauftragen. Soweit in Satz 1 Nr. 5 nicht anders geregelt, ist für Amtshandlungen im Bereich des Artenschutzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.(5) Sind in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit oder der überwiegende Flächenanteil liegt. Im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde, soweit sie nicht selbst eintritt.

§ 44

Zuständigkeiten für die Erklärung zu bestimmten geschützten Teilen von Natur und Landschaft

§ 44 Zuständigkeiten für die Erklärung zu bestimmten geschützten Teilen von Natur und Landschaft(1) Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung.(2) Biosphärenregionen werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung erklärt.(3) Naturparke werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Erklärung festgesetzt.(4) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete, werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde festgesetzt.(5) Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von fünf Hektar, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich werden durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.(6) Die Gemeinde ist zuständig für Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

§ 45

Zuständigkeiten für die Verhütung des Einbringens invasiver Arten

§ 45 Zuständigkeiten für die Verhütung des Einbringens invasiver Arten(1) Die Tierärztliche Grenzkontrollstelle ist zuständig für amtliche Kontrollen zur Verhütung der Einbringung von invasiven Arten nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.(2) Für amtliche Kontrollen nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in der Unionsliste nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 aufgeführt sind und die aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften der EU bei der Verbringung in die Union amtlicher Kontrollen unterliegen, ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.

§ 46

Zuständigkeit für Ausnahmen zu Forschungszwecken

§ 46 Zuständigkeit für Ausnahmen zu ForschungszweckenDas Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig1. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und für Befreiungen von Verboten und Geboten nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Naturschutzgebieten für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), für die Entnahme und Kennzeichnung von Tieren zu Forschungszwecken.

§ 47

Fachaufsicht, Weisungen

§ 47 Fachaufsicht, Weisungen(1) Den unteren Naturschutzbehörden, den Landrätinnen und Landräten sowie den unteren Forstbehörden, soweit ihnen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen werden, können im Rahmen der Fachaufsicht von der oberen und der obersten Naturschutzbehörde Weisungen erteilt werden.(2) Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen,4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder5. der Bewirtschaftungsplan nach § 26 und § 31 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt wurde.(3) Kommt eine zuständige Behörde Weisungen nicht nach, so kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.

§ 48

Ersetzung

§ 48 Ersetzung(1) Eine nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Ausnahme oder eine aufgrund einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassung ersetzt. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.(2) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist über alle weiteren erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit zu entscheiden. Eine Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt hiervon unberührt.

§ 49

Vollzug und Kontrolle des Naturschutzrechts

§ 49 Vollzug und Kontrolle des Naturschutzrechts(1) Die unteren Naturschutzbehörden sowie die unteren Forstbehörden, Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 60 Abs. 1 sowie bei Gefahr im Verzuge nach § 3 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159), zu.(2) Die Veterinärbehörden, die Jagd- und Fischereibehörden, die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung sowie die für die Förderung zuständigen Stellen sollen die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, unterrichten, sofern die Zuwiderhandlung nicht binnen vier Wochen durch Handlungen der zuständigen Stelle abgestellt wird.

§ 5

Außerschulische Bildung

§ 5 Außerschulische Bildung§ 2 Abs. 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wird dahingehend konkretisiert, dass insbesondere durch außerschulische Umweltbildung, naturkundliche Bildung und die Förderung des Naturerlebens das Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden soll. Außerschulische Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur, die Bedeutung der biologischen Vielfalt als Lebensgrundlagen des Menschen sowie über Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels informieren und das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern wecken. Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der außerschulischen pädagogischen Aus- und Fortbildung und in den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt werden. In vorschulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen sollen Angebote unterbreitet werden, die sich an den Zielen der von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in der Generalversammlung am 25. September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der deutschen Übersetzung A/RES/70/1 orientieren.

§ 50

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

§ 50 Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie hat neben den Aufgaben, die ihm durch andere Gesetze und Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere die Aufgaben1. die Naturschutz-, Umwelt- und Landschaftspflegebehörden fachlich zu beraten,2. den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,3. für den Naturschutz relevante Biotope zu erfassen und zu bewerten sowie die geeigneten Biotopverbundelemente zu ermitteln,4. methodische Grundlagen für die Beobachtung von Natur und Landschaft zu entwickeln,5. Daten über für den Naturschutz relevante Arten und Lebensräume für Hessen zusammenzuführen,6. die Bestände wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu erfassen,7. in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten anhand der sogenannten „Roten Listen“ darzustellen,8. die Liste der Verantwortungsarten nach § 1 Satz 2 zu erstellen und fortzuschreiben,9. Artenhilfsprogramme zu entwickeln,10. die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und -institutionen zu pflegen,11. Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,12. durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit dem haupt- und ehrenamtlichen Naturschutz den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,13. den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben und14. den fachlichen Austausch mit Landesanstalten anderer Bundesländer und dem Bundesamt für Naturschutz zu pflegen.(2) Die Naturschutzakademie des Landes ist Teil des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie.

§ 51

Naturschutzwacht

§ 51 NaturschutzwachtIn Nationalparken, Biosphärenregionen, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten kann eine hauptamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten, die Einhaltung der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und deren Verletzung durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten sowie das naturschutzfachliche Monitoring zu unterstützen.

§ 52

Naturschutzdatenhaltung

§ 52 Naturschutzdatenhaltung(1) Die Naturschutzbehörden sorgen für ihren Zuständigkeitsbereich dafür, dass alle Natura 2000-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, georeferenziert erhoben und in das landesweite Informationssystem nach Abs. 2 eingetragen werden.(2) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie betreibt ein landesweites elektronisches Informationssystem, in dem die für die Aufgaben des Naturschutzes erforderlichen und im Rahmen des Vollzugs des Naturschutzrechts erhobenen Daten zusammengeführt und einheitlich für die Naturschutzverwaltung und berechtigte Dritte verfügbar gemacht werden (NATUREG). Die naturschutzfachlichen Inhalte sollen, soweit keine Rechtsvorschriften, Rechte Dritter oder begründete Erfordernisse des Naturschutzes entgegenstehen, aufbereitet und auf geeignete Weise zusammengefasst als Umweltinformationen für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden.(3) Alle Naturschutzbehörden, Dienststellen und Betriebe des Landes, die von ihnen Beauftragten und die sonstigen öffentlichen Planungsträger sowie die Landkreise sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben selbst sowie durch Dritte erhobenen Naturschutzfachdaten und sonstige Daten, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft beschreiben, nach Erhalt dieser Daten georeferenziert an NATUREG zu übermitteln.(4) Zur Aufnahme in NATUREG übermitteln die Gemeinden der unteren Naturschutzbehörde die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 und § 200a des Baugesetzbuchs, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche eines Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich eines Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden.(5) Für Zwecke des ehrenamtlichen Naturschutzes, der Forschung sowie für den Vollzug des Naturschutzrechts stellt das Land Naturschutzdaten kostenfrei zur Verfügung, soweit mit der Verarbeitung der Daten keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden und gesetzliche Bestimmungen der Weitergabe nicht entgegenstehen.(6) Alle nach Abs. 3 und 4 zur Datenübermittlung an NATUREG verpflichteten Stellen haben sich gegenseitig die für Ihre jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus den in den Abs. 1 bis 4 genannten Datensätzen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese sind aus NATUREG abrufbar. Zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehören insbesondere auch diejenigen Tatsachenerhebungen, die zur Maßnahmenplanung der nach § 21 dieses Gesetzes geschützten Gebiete und zur Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen für Förderungen und Finanzierungen erforderlich sind.

§ 53

Datenschutz

§ 53 Datenschutz(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Bezug genommen wird, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 27. April 2016 (ABl. L 119 S. 1, ber. L 314 S. 72, 2018 L 127 S. 2 und 2021 L 74 S. 35), sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.(2) Jeder der in § 52 Abs. 3 und 4 genannten Verpflichteten hat bei Datenerhebung die Betroffenen auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die in § 52 genannten Stellen hinzuweisen. Ist für die Aufgabenerfüllung der in § 52 genannten Stellen kein Personenbezug der Daten erforderlich, sind diese vor Übermittlung zu anonymisieren. Ist ein Personenbezug erforderlich, gilt § 22 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach § 21 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nur erfüllt sein müssen, wenn die datenanfordernde Stelle die Daten nicht nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes direkt beim Betroffenen erheben dürfte.

§ 54

Stiftungen

§ 54 StiftungenWeitere Einrichtungen für den Naturschutz in Hessen sind die Stiftung Hessischer Naturschutz und die Stiftung Natura 2000.

§ 55

Landschaftspflegeverbände

§ 55 LandschaftspflegeverbändeDas Land fördert die Bildung und Tätigkeit von Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände). Sie sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Landschaftspflegeverbände sind in der Regel auf dem Gebiet des Zuständigkeitsbereichs einer unteren Naturschutzbehörde tätig.

§ 56

Ehrenamtliche Beauftragte

§ 56 Ehrenamtliche BeauftragteDie Naturschutzbehörden und das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie können zur Unterstützung bei bestimmten Aufgaben, insbesondere der Betreuung von Schutzgebieten, der Beratung in Fragen des Schutzes einzelner Arten oder Artengruppen, ehrenamtlich tätige Beauftragte bestellen. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz der Natur erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen. Ehrenamtliche Beauftragte sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst ohne hoheitliche Befugnisse und dürfen nur in dem jeweiligen Dienstbezirk tätig werden.

§ 57

Naturschutzbeiräte

§ 57 Naturschutzbeiräte(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde, den oberen und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige Naturschutzbeiräte gebildet.(2) Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen anzuhören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Satzungen,2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt, und3. bedeutsame Vorgänge, bei denen die Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat.(3) Naturschutzbeiräte sollen höchstens zwölf Mitglieder haben. Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den oberen Naturschutzbehörden durch die Behördenleitung und die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden vom Kreisausschuss, in den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom Magistrat berufen. Mindestens acht der Beiratsmitglieder sollen auf Vorschlag der in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen berufen werden. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so werden diese mit Annahme der Wahl zu Mitgliedern. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für den Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, auch bei Entscheidungen zu beteiligen, die der Landrat oder die Landrätin in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus trifft, soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt sind.

§ 58

Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen

§ 58 Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen(1) Den in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in Sachverständigengutachten zu geben1. bei der Vorbereitung von Gesetzen durch die Landesregierung, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können,2. vor der Erteilung von Befreiungen von den Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen und bei Ausnahmeverfahren betreffend gesetzlich geschützte Biotope, soweit es sich nicht um ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren handelt,3. bei der Vorbereitung von Bewirtschaftungsplänen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und4. bei der Vorbereitung von Plänen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126),5. bei der Aufstellung von Artenhilfsprogrammen,6. bei der Bestimmung von Teilen des Staatswaldes zu Gebieten, in denen sich der Wald und seine Lebensgemeinschaften dauerhaft natürlich von forstlicher Nutzung unberührt entwickeln können (Naturwald) sowie der Aufhebung einer solchen Bestimmung,soweit sie durch das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.(2) Eine Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten beantragt wird.(3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen nach § 26 Abs. 4 abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.

§ 59

Geschützte Bezeichnungen

§ 59 Geschützte Bezeichnungen(1) Die Bezeichnungen „Natura 2000-Gebiet“, „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“, „Europäisches Vogelschutzgebiet“, „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“, „Biosphärenregion“, „Biosphärenreservat“, „Naturdenkmal“, „Naturerlebnisraum“ und „Geschützter Landschaftsbestandteil“ dürfen nur für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.(2) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“, „Tiergarten“ oder „Tierpark“ dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden.(3) Die Bezeichnungen „Stiftung Hessischer Naturschutz“ und „Stiftung Natura 2000“ dürfen nur für die in § 54 genannten Stiftungen verwendet werden.(4) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.

§ 6

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 6 Teilhabe von Menschen mit BehinderungenAlle Behörden und Einrichtungen des Landes haben bei Mitwirkungs-, Bildungs- und Informationsangeboten zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege aktiv auf eine umfassende und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken.

§ 60

Duldungspflichten

§ 60 Duldungspflichten(1) Die Bediensteten der Naturschutzbehörden einschließlich des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie sowie die von diesen beauftragten Personen sind berechtigt, mit Ausnahme der Wohnung, Geschäftsräume und Betriebsgebäude, Grundstücke einschließlich Straßen und Wege zur Wahrnehmung ihrer naturschutzrechtlichen Aufgaben unentgeltlich zu betreten oder zu befahren. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und sonstige Berechtigte sollen rechtzeitig vor dem Betreten oder Befahren der Grundstücke informiert werden. Die Information kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Betreten und Befahren der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung nach Satz 1 werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Grundstückseigentümer begründet.(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Eingriffs-/Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren oder beim Vollzug durchzuführender Arbeiten oder Kontrollen, soweit dies zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist und die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde vorliegt.(3) Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung und Naturparkplänen dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch nicht in ihren Rechten unzumutbar beeinträchtigt werden; die Kennzeichnung soll nach vorheriger Absprache erfolgen.(4) Die zuständige Naturschutzbehörde kann anordnen, dass auf einem Grundstück naturschutzrechtlich gebotene Handlungen vorzunehmen oder gesetzlich verbotene Handlungen zu unterlassen sind, soweit eine Zweckbestimmung nach § 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegensteht. Die Anordnung zur Durchführung oder Duldung einer solchen Handlung kann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind.

§ 61

Enteignung und Grundstückstausch, Entschädigung und Erschwernisausgleich

§ 61 Enteignung und Grundstückstausch, Entschädigung und Erschwernisausgleich(1) Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nur dann vor, wenn auf andere Weise die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes nicht erreicht werden können.(2) Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unzumutbare Belastung darstellen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.(3) Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche oder die jagdliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten ist, soll auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden, soweit die Erschwernis der Nutzung nicht durch anderweitige Maßnahmen überwiegend ausgeglichen werden kann.(4) Ein Antrag auf eine Ausgleichszahlung nach Abs. 3 oder auf eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der Behörde zu stellen, die die belastende Maßnahme angeordnet hat. Ist eine Ausgleichszahlung oder eine Entschädigung zu leisten, so wird diese vom Land geschuldet; ein bestehender Anspruch wird ab dem Tag des Eingangs des Antrags nach Satz 1 mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Zugunsten des Landes ist die Nutzungseinschränkung, welche die Ausgleichspflicht begründet, durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist.(5) Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710).

§ 62

Vorkaufsrecht

§ 62 VorkaufsrechtÜber § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu1. an Grundstücken mit mehr als 5 000 Quadratmetern, auf denen sich ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet,2. an Grundstücken eines Bewirtschaftungsplans nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5, S. 1 - 3), liegen. Das Land soll die Genehmigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) vom 28. Juli 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilen.§ 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 63

Bußgeldvorschriften

§ 63 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer1. eine begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt,2. eine vollziehbare Auflage einer naturschutzrechtlichen Entscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt,3. entgegen § 18 eine gentechnisch veränderte Pflanze anbaut,4. entgegen § 19 Abs. 2 unbefugt Gegenstände in der Landschaft zurücklässt,5. entgegen § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 25 Abs. 1 genanntes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt,6. gegen eine nach § 40 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassene Anordnung verstößt,7. entgegen § 35 Abs. 3 Himmelstrahler oder Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung betreibt,8. entgegen § 35 Abs. 4 ohne Zulassung beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen oder Wegweiser anbringt oder betreibt,9. entgegen § 36 Abs. 1 Horstbäume besteigt oder in ihrer Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte stört,10. entgegen § 36 Abs. 2 Arbeiten oder Maßnahmen im Umkreis um Horststandorte des Schwarzstorchs durchführt,11. entgegen § 59 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt oder,12. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriftena) einer aufgrund des § 19 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung oderb) einer nach § 21 Abs. 5 oder § 19 Abs. 5 erlassenen Satzung oderc) einer nach § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,soweit die jeweilige Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 200 000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 Nr. 12 b) der Gemeindevorstand.

§ 64

Einziehung

§ 64 EinziehungGegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 oder des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73, S. 1 - 10), eingezogen werden.

§ 65

Übergangsvorschriften

§ 65 ÜbergangsvorschriftenEin Vorhabenträger kann sich in einem Verwaltungsverfahren, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung des zuvor geltenden Rechts entscheiden. Wäre auf das Verwaltungsverfahren die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. S. 1088) anzuwenden, kann unter der Voraussetzung des Satzes 1 eine Entscheidung für die Anwendung der Kompensationsverordnung vom 26. Oktober 2018 (GVBl. S. 652, 2019 S. 19) erfolgen. Der Vorhabenträger hat seine Entscheidung der für das Verfahren zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Textform mitzuteilen.

§ 66

Fortgeltung bisherigen Rechts

§ 66 Fortgeltung bisherigen Rechts(1) Rechtsverordnungen, die aufgrund der in § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 19. September 1980 genannten Rechtsvorschriften, des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980, des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 oder des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 ergangen sind, gelten fort und können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Sie gelten als aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen.(2) Satzungen, die aufgrund des § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), nach § 30 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), in der jeweils gültigen Fassung oder des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), ergangen sind, gelten als Satzungen nach § 19 Abs. 6 und § 21 Abs. 5 und fort.

§ 67

Verordnungsermächtigung

§ 67 VerordnungsermächtigungDie für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über1. von diesem Gesetz abweichende Zuständigkeiten,2. Regelbeispiele für Eingriffe und Ergänzungen zu den in § 14 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fällen,3. die Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesonderea) das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung eines Eingriffs und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlichaa) der Eignung von Flächen,bb) näherer Bestimmungen über den Naturraum und der Anforderungen,cc) des nach Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibenden Schadens sowiedd) der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten, einschließlich der Festsetzung der Ersatzzahlung, b) die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und der Ersatzzahlung (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan nach § 17 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen,c) die Vorlage von Gutachten auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers,d) die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,e) die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,f) das Führen von Ökokonten nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, den Ökopunktehandel nach § 16 Abs. 6 und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des NATUREG nach § 52 Abs. 2,g) die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde,h) die Anerkennung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur nach § 17, 4. die Verwendung der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 15,5. die Bestimmung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 25 Abs. 1,6. den erforderlichen Ausgleich nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für nach § 25 Abs. 1 gesetzlich geschützte Biotope,7. die Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Tierwelt,8. die Naturschutzbeiräte nach § 57, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, das Verfahren, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten,9. über die Bestellung, die Amtsdauer, die Anzahl, die Aufgaben und die Rechte, den Auslagenersatz und den Ausweis der Beauftragten für Naturschutz, wobei in der Rechtsverordnung auch ein Ersatz von Auslagen geregelt werden kann,10. Ausnahmen von den Verboten des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.11. den Inhalt und das Verfahren der Datenübermittlung nach § 52 Abs. 3,12. die Höhe und die Voraussetzungen sowie Verjährungsregelungen von Ausgleichsansprüchen nach § 61 Abs. 3 Satz 1,13. Ausnahmen von den Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 7 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zur näheren Bestimmung des Verfahrens zur Durchführung einer „Natur auf Zeit“-Maßnahme nach § 40 Abs. 2.In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann von Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen werden.

§ 68

Inkrafttreten

§ 68 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. I S. 318), wird aufgehoben.

§ 7

Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

§ 7 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur(1) Der Schutz von Natur und Landschaft um ihrer selbst willen und als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Er ist darüber hinaus Verpflichtung für jede Bürgerin und jeden Bürger.(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Vorbildfunktion ein und unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise. Bei Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, unterrichten sie die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden rechtzeitig und umfassend vor einer Entscheidung und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit nicht eine weitergehende Beteiligung vorgesehen ist.(3) Im Eigentum des Landes stehende Grundstücke sollen in besonderem Maße der Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen. Die Grundstücke sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nachhaltig und im Sinne des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu bewirtschaften. Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sicherzustellen.(4) Öffentliche Grundstücke, die im Eigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder juristischen Personen des privaten Rechts, die überwiegend von Gebietskörperschaften finanziert werden, stehen, sollen in angemessenem Umfang der Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen. Die kommunale Planungs- und Finanzhoheit bleibt davon unberührt.

§ 8

Land- und Forstwirtschaft

§ 8 Land- und Forstwirtschaft(1) Die nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft und die Jagd haben besondere Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft und die Funktionen land-, fischerei-, und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für die Artenvielfalt, den Naturschutz und den Klimaschutz. Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und ihre Landschaftsbestandteile sind zudem als Quelle regionaler Lebensmittel und heimischer Ressourcen sowie als identitätsstiftende Elemente für das Heimatempfinden und als Erwerbs- und Lebensraum für Menschen zu erhalten und zu entwickeln. Die traditionelle Vielfalt landwirtschaftlicher Pflanzen- und Nutztierarten ist zu erhalten und zu fördern.(2) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden können die Naturschutzbehörden den Landnutzenden eine Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten anbieten.

§ 9

Biodiversitätsstrategie

§ 9 BiodiversitätsstrategieDie Landesregierung fasst ihre Ziele und Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt, zum dauerhaften Schutz naturnaher und natürlicher Lebensräume und zur Förderung einer nachhaltigen umweltschonenden Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in einer Biodiversitätsstrategie zusammen.

§ 30

Naturschutzbehörden

§ 30 Naturschutzbehörden (1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz zuständige Ministerium. (2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium. (3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der untern Naturschutzbehörde wahr. (4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn 1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, 2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, 3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche Nachteile für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.

§ 30a

Zuständigkeiten, Aufgaben

§ 30a Zuständigkeiten, Aufgaben (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für die Durchführung des Naturschutzrechtes. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Wären mehrere untere Naturschutzbehörden in der gleichen Sache zuständig, so ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt; im Zweifel bestimmt die obere Naturschutzbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde. (2) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Duldet eine Maßnahme keinen Aufschub, so kann jede Naturschutzbehörde, die örtlich zuständig ist, das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. (3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbänden nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. Zuständige Behörde für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde. (4) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Aufsicht über die Biosphärenreservate. Die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr. (5) Zuständige Behörde für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, ist die obere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde zuständig für 1. Befreiungen nach § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 20f Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. Genehmigungen nach § 20g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes , 3. Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung . Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen.

§ 6b

Ausgleich von Eingriffen, Ökokonto

§ 6b Ausgleich von Eingriffen, Ökokonto (1) Soweit Eingriffe genehmigt werden, die nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden können und bei denen die Verursacher keine geeigneten oder ausreichenden Ersatzmaßnahmen nach Abs. 4 anbieten, ist Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach den aufgrund der Rechtsverordnung nach Abs. 7 Nr. 1 festgestellten durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem Umfang entsprechen. (2) Die Ausgleichsabgabe ist von den Verursachern des Eingriffs und im Falle der Rechtsnachfolge von deren Rechtsnachfolgern zu leisten. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen. (3) Die Ausgleichsabgabe wird von der zuständigen Naturschutzbehörde festgesetzt und zugunsten des Landes erhoben. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den unteren Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein übertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung übertragen, dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden. (4) Bieten Verursacher geeignete Ersatzmaßnahmen an, deren zeitgerechte Durchführung wirtschaftlich und rechtlich gesichert ist, soll die Naturschutzbehörde den Ersatzmaßnahmen Vorrang vor einer Ausgleichsabgabe einräumen; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Die günstigen Wirkungen der Ersatzmaßnahmen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 sind in die Eingriffsbewertung einzubeziehen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Belange auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein, im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen und der Landschaftsplanung nicht widersprechen. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken, ist der Vorrang zu geben. (5) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen (Ökokonto), wenn 1. die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat und 2. die günstigen Wirkungen zum Zeitpunkt der Anrechnung von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festgestellt werden. Werden die Maßnahmen von Dritten gefördert oder sonst mitgetragen, erfolgt die Anrechnung in dem Verhältnis, in welchem die Beteiligten die Kosten getragen haben. Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar. (6) Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverjährung der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuches , abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, frühestens mit In-Kraft-Treten der Zuordnungsfestsetzung. (7) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über 1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung a) eines Eingriffs nach Durchführung von Maßnahmen zur Minimierung der Schutzgüter des § 5, b) des nach Ausführung der Kompensationsmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Maßnahmen. 2. das Verfahren zur Festsetzung der Abgabe für besondere Fallgruppen, insbesondere zur Bewertung des Landschaftsbildes; 3. die Freistellung von Fällen geringer Bedeutung; 4. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen; 5. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers; 6. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung; 7. die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Dienstbarkeiten; 8. die Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtungen einschließlich einer festgesetzten Abgabe als öffentliche Last bei länger dauernden Eingriffen; 9. das Führen von Ökokonten, den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung (Ökopunkte) und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 19 ; 10. die Eignung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Maßgabe, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen nicht in Anspruch genommen werden sollen; 11. die Einsetzung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen, auch im Auftrag Dritter, die die Verpflichtung zur Kompensation von Eingriffsverursachern mit befreiender Wirkung für diese gegen Entgelt übernehmen kann.

§ 16

Ausweisungsverfahren

§ 16 Ausweisungsverfahren (1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen. (2) Naturschutzgebiete, Biotopverbundflächen und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen. Abweichend von Satz 1 werden Naturschutzgebiete und Biotopverbundflächen bis zu einer Größe von 5 ha durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen. (3) Fallen Schutzgegenstände nach Abs. 1 oder 2 in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer oder oberer Naturschutzbehörden, so erläßt die Naturschutzbehörde die Schutzverordnung, in deren Zuständigkeitsbereich der größere Flächenanteil liegt. (3a) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach § 11 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Verwaltungsbehörde für Landschaftsschutzgebiete ist, unbeschadet des § 43 Abs. 5 und 6 , die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht die obere Naturschutzbehörde in der Schutzverordnung abweichendes bestimmt. (5) Nationalparke werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgewiesen. Die Erklärung zum Naturpark erfolgt durch die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder den dafür zuständigen Minister.

§ 2a

Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

§ 2a Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1) Umwelt- und naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gefördert und so gestaltet werden, daß die Naturgüter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege genutzt werden. (2) Ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzungen gelten nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Ordnungsgemäß im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere folgende Formen der Bewirtschaftung: 1. Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens, wenn sie Erosionen verhindert, die Humusbildung fördert, sowie den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer und die Beeinträchtigung von Lebensräumen wildlebender Tiere und Pflanzen vermeidet; 2. die fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer, wenn sie die Gewässergüte nicht beeinträchtigt und die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für die gewässerabhängigen Tiere und Pflanzen des jeweiligen Naturraumes erhält und fördert; 3. die Forstwirtschaft im Rahmen des § 6 des Hessischen Forstgesetzes . (3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände unterstützen die Leistungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Das Land leistet nach Maßgabe des Haushaltes Beiträge zum Ausgleich von wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Bereitstellung von Flächen oder im Hinblick auf Einschränkungen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehen. (4) Freiwillige Zusammenschlüsse von Land- und Forstwirten mit den anerkannten Naturschutzverbänden, den Naturparkträgern und den Gemeinden oder Gemeindeverbänden (Landschaftspflegevereinigungen) sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Sie sollen bei der Vergabe von Gestaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie ähnlichen Leistungen von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und dem Land vorrangig berücksichtigt werden. Die für die Landschaftspflege und den Naturschutz zuständigen Behörden können den Landschaftspflegevereinigungen Aufgaben zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen.

§ 34

Naturschutzbeiräte

§ 34 Naturschutzbeiräte (1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet. (2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere für: 1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen; 2. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften von überörtlicher Bedeutung, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt, 3. für das gesamte Kreis- oder Stadtgebiet bedeutsame Vorgänge, bei denen die untere Naturschutzbehörde eine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat. Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus verzögert werden. (3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder den anderen nach Satz 1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung fachlicher oder regionaler Belange festgelegt; hierbei darf die Zahl zwölf nicht überschritten werden. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. (4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich. (5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zuständig, die der Landrat oder die Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft. (6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten durch Rechtsverordnung.

§ 35

Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände

§ 35 Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände (1) Den nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbänden (Naturschutzverbände), den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischereiverbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei 1. der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechtes durch die Landesregierung, deren Erlass die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landnutzung wesentlich berührt, 2. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen der § 20a Abs. 1 und § 20b Abs. 1 , 3. der Vorbereitung von Landschaftsplänen sowie bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, 4. Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist und bei Bebauungsplänen, die solche Planfeststellungen ersetzen, 5. Bewilligungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), 6. gehobenen Erlaubnissen nach § 20 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1996 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595), für das Entnehmen von Grundwasser, wenn die zugelassene jährliche Entnahmemenge größer ist als 500.000 Kubikmeter, 7. Erlaubnissen für das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Fließgewässern, 8. bergrechtlichen Betriebsplänen nach § 52 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), soweit die Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau zugelassen wird und wenn die beanspruchte Gesamtfläche mehr als 5 ha beträgt, 9. Genehmigungen für das Aussetzen und Ansiedeln von Tieren nach § 25 . (2) In den Fällen des § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den Fällen des Abs. 1 hat die jeweils zuständige Behörde alle in Abs. 1 genannten Verbände zu beteiligen, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. Den beteiligungsberechtigten Verbänden ist eine angemessene Frist einzuräumen, in der sie sich unterrichten und äußern können. In Verfahren, in denen sich die Verbände beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde den Verbänden die Entscheidung mit; kann ein Verband Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes einlegen, so stellt die zuständige Behörde die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu.

§ 39

Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

§ 39 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen (1) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Grundgesetzes zu leisten, wenn auf Grund des Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigentümer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, weil 1. eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich beschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren; 2. eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte. Die Entschädigung wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gezahlt. Der Antrag muß erkennen lassen, welche Grundstücke betroffen sind, welche Beschränkungen als entschädigungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag für angemessen gehalten wird. Der Entschädigungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) zu verzinsen. Die Entschädigung wird von der Körperschaft geschuldet, die die entschädigungspflichtige Maßnahme vornimmt. Zugunsten der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1 durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern. (2) Der Grundstückseigentümer kann anstelle einer Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist. (3) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen Personen, die nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf Antrag einen Härteausgleich für erhebliche und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden hat.

§ 43

Bußgeldvorschriften

§ 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich beschädigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Ausgleich eines Eingriffes begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 einen Eingriff ohne Genehmigung vornimmt; 2. einen nach § 8 Abs. 1 oder 3 untersagten Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt; 2a. entgegen § 20c ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, ein Europäisches Vogelschutzgebiet oder ein Konzertierungsgebiet beeinträchtigt; 3. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 zum Schutze wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere und deren Lebensräume zuwiderhandelt; 4. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 Lebensräume oder Landschaftsbestandteile beeinträchtigt oder entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht oder nichtrechtzeitig anzeigt; 5. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt oder ansiedelt; 6. entgegen § 28 einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet, wesentlich ändert oder betreibt; 7. entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung von Wander- oder Uferwegen nicht duldet; 8. entgegen § 42 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt; 9. den Vorschriften einer auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung, einer aufgrund von § 25 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 10a zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt; 10. den Vorschriften einer auf Grund des § 6b Abs. 6 , § 9 Abs. 2 , § 10a , § 16 Abs. 1 oder 2 , § 17 Abs. 1 , § 19 Abs. 2 , jeweils in Verbindung mit § 50 , erlassenen Rechtsverordnung, einer aufgrund von § 16 Abs. 5 oder § 25 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 10a oder einer nach § 26 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 11. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; 12. eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 , § 8 Abs. 1 , § 22 Abs. 3 , § 15d Abs. 2 , § 24 Satz 2 , § 25 Abs. 1 Satz 1 , § 28 Abs. 2 oder § 30b nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 2a, 4, 6 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht in § 304 , § 324 a , § 329 Abs. 3 oder 4 oder § 330 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes . Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes . (6) Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

§ 5

Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere 1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), im Außenbereich; 2. das Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich; 3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen; 4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen; 5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird; 6. die Anlage von a) Gärten und b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind, im Außenbereich; 7. die Umwandlung von Grün- in Ackerland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten; 8. das Bewirtschaften von Wegrändern und Feldrainen mit Ausnahme der Pflege durch Mahd und durch Beweiden; 9. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können; 10. die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen. (3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2a Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel auch nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung oder der Bioabfallverordnung aufgebracht werden. (4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.

§ 6

Genehmigung von Eingriffen

§ 6 Genehmigung von Eingriffen (1) Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. (2) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 15d , 20c , 22 Abs. 1 und 2 oder des 5. Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes sind ohne Genehmigung zulässig: 1. das vorübergehende Aufstellen von nicht Werbezwecken dienenden, landschaftsangepassten fahrbaren oder transportablen a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps oder für die Schafhütung, b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen, c) sonstigen baulichen Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 5 m 3 ; 2. das vorübergehende Aufstellen von Messeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, die Errichtung dauerhafter, landschaftsangepasster Messstellen zur Grundwasserbeobachtung und Maßnahmen zur Durchführung oberflächennaher Baugrunderkundungen; 3. das Aufstellen von Bienenstöcken; 4. soweit die jeweilige Anlage nicht oder nur vorübergehend funktionslos geworden war, a) die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche, b) die Erneuerung von Oberflächenabdichtungen auf Deponien, c) Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht; 5. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Errichtung landschaftlich angepasster Unterstelleinrichtungen mit einem Rauminhalt von bis zu 5 m 3 ; 6. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen landschaftsangepassten Einfriedungen 7. baugenehmigungsfreie Aufschüttungen auf Ackerflächen im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung; 8. die Errichtung landschaftsangepaßter Hochsitze mit einer Grundfläche bis zu 4 m 2 und Wildfütterungen; 9. auf gleicher Wegetrasse der Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke, von Radwegen und die Verlegung unterirdischer Niederspannungs- und Datenübertragungsleitungen; 10. das Beseitigen von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist; 11. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, denen die Naturschutzbehörde zugestimmt hat; 12. Maßnahmen aufgrund eines von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten Pflegewerkes für Naturparke oder für Parkanlagen, Schlossgärten, Golfplätze und vergleichbare großflächige, gestaltete Anlagen; 13. die Errichtung oder Änderung innerörtlicher Bahnnebenanlagen; 14. Grundwasserentnahmen bis zu 50000 m 3 pro Jahr; 15. die Freilegung verrohrter Gewässer. (3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ist für die Genehmigung eines Eingriffes eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. (4) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ist die Eingriffsgenehmigung Bestandteil einer auf Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung, gilt die Geltungsdauer der anderen Genehmigung.

§ 51

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 51 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Soweit Vorschriften zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder Anordnungen ermächtigen, treten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 1

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

§ 10

Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur

§ 10 Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur (1) Jeder darf im Außenbereich ( § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes ) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet. (2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen. (3) ...

§ 10a

Verhalten in der Flur

§ 10a Verhalten in der Flur Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet der Regelungen des § 10 , das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über 1. das Radfahren, 2. das Anleinen von Hunden, 3. die Entmischung des Reit-, Fahr und Fußgängerverkehrs, 4. die Benutzung von Sportgeräten, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer gewahrt werden müssen.

§ 11

Allgemeine Vorschriften

§ 11 Allgemeine Vorschriften Teile von Natur und Landschaft können zum 1. Naturschutzgebiet 2. Landschaftsschutzgebiet 3. Naturdenkmal 4. geschützter Landschaftsbestandteil 5. Nationalpark 6. Naturpark 7. Biosphärenreservat erklärt werden.

§ 12

Naturschutzgebiete

§ 12 Naturschutzgebiete (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 13

Landschaftsschutzgebiete

§ 13 Landschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 14

Naturdenkmale

§ 14 Naturdenkmale (1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten.

§ 15

Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 15 Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz 1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas , 3. zur Erhaltung von Fließwassersystemen einschließlich der Talauen oder 4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten.

§ 15a

Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 15a Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Nationalparke sind einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, 3. sich in einem vom Menschen wenig beeinflußten Zustand befinden und 4. vornehmlich der Erhaltung eines artenreichen, für den Naturraum typischen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen. (2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 15b

Biosphärenreservat

§ 15b Biosphärenreservat (1) Biosphärenreservate sind von der UNESCO anerkannte großflächige, überwiegend geschützte Natur- und Kulturlandschaften. Sie dienen 1. der Verbesserung der Kenntnisse über den Naturhaushalt, als Beispielflächen für langfristige Umweltbeobachtung und als Grundlage für ökologische Forschung in vom Menschen veränderten Ökosystemen, 2. in beispielhafter Weise einem ausgewogenen Nebeneinander des menschlichen Wirtschaftens und der natürlichen Entwicklung, 3. der Förderung und Erhaltung gebietstypischer Landnutzungsmethoden und deren Umsetzung für den nachhaltigen Schutz aller Lebensformen, 4. der Erziehung, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, umwelt- und naturverträgliches Verhalten zu fördern. (2) Biosphärenreservate sind gegliedert in 1. eine Kernzone, die überwiegend Naturschutzgebiet oder Nationalpark sein muß, 2. eine Pufferzone, die einer besonderen Pflege und Entwicklungsplanung unterliegt und die Landschaftsschutzgebiet sein muß, 3. eine Übergangszone harmonischer Kulturlandschaften, die überwiegend Landschaftsschutzgebiet sein müssen.

§ 15c

Naturparke

§ 15c Naturparke (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind, 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird, 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. (2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

§ 15d

Gesetzlich geschützte Biotope

§ 15d Gesetzlich geschützte Biotope (1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten: 1. Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, 5. offene Felsbildungen, 6. Hohlwege, Alleen sowie im Außenbereich Trockenmauern, Feldgehölze, Streuobstbestände und landschaftsprägende Einzelbäume. Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März bleibt zulässig. Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des Dritten Abschnittes über Ausgleich und Ersatz sind entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Abs. 1 entstanden ist; die Vorschriften des Dritten Abschnittes finden in diesen Fällen keine Anwendung. §§ 20c und 20d sind zu beachten. (3) Die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder der für den Naturschutz zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Biotopen des Abs. 1 Nr. 6 treffen und für diese Biotope, abweichend von Abs. 2, weitere Ausnahmen vorsehen.

§ 16

Ausweisungsverfahren

§ 16 Ausweisungsverfahren (1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung und im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen. (2) Naturschutzgebiete, Biotopverbundflächen und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung ausgewiesen. Abweichend von Satz 1 werden Naturschutzgebiete und Biotopverbundflächen bis zu einer Größe von 5 ha durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung und im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen. (3) Fallen Schutzgegenstände nach Abs. 1 oder 2 in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer oder oberer Naturschutzbehörden, so erläßt die Naturschutzbehörde die Schutzverordnung, in deren Zuständigkeitsbereich der größere Flächenanteil liegt. (3a) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach § 11 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Verwaltungsbehörde für Landschaftsschutzgebiete ist, unbeschadet des § 43 Abs. 5 und 6 , die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht die obere Naturschutzbehörde in der Schutzverordnung abweichendes bestimmt. (5) Nationalparke werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgewiesen. Die Erklärung zum Naturpark erfolgt durch die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder den dafür zuständigen Minister.

§ 17

Schutzvorschriften, Pflegepläne

§ 17 Schutzvorschriften, Pflegepläne (1) Die Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des § 11 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. (2) Die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden stellen für Naturdenkmale und Naturschutzgebiete Pflegepläne auf und sorgen für deren Durchführung. In den Pflegeplänen werden die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt und die wissenschaftliche Betreuung geregelt. Für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile können entsprechende Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege getroffen werden. (3) Die Aufstellung von Pflegeplänen unterbleibt, wenn das Schutzziel durch eine natürliche Entwicklung erreicht werden kann.

§ 18

Einstweilige Sicherstellung

§ 18 Einstweilige Sicherstellung (1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können durch die nach § 16 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. (2) Die Anordnung der Sicherstellung muß Bestimmungen enthalten über 1. den räumlichen Geltungsbereich; 2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen; 3. die Dauer der Sicherstellung; 4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung. (2a) Will die untere Naturschutzbehörde einen Schutzgegenstand einstweilig sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, wenn rechtliche Gründe entgegenstehen oder wenn allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden. (3) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Naturschutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf acht Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 12 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf Flächen beschränken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche Nutzung aufgegeben ist. (4) Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 3 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält 1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen; 2. eine Beschreibung des Anfangszustandes; 3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll; 4. die dazu notwendigen Maßnahmen.

§ 19

Naturschutzregister

§ 19 Naturschutzregister (1) Jede Naturschutzbehörde führt ein Register der von ihr geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft. (2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Register aller Flächen mit rechtlichen Bindungen zugunsten des Naturschutzes mit Ausnahme der gesetzlich geschützten Biotope nach § 15d .

§ 1a

Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Der grundrechtliche Schutz des Eigentums und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verantwortung sind die beste Voraussetzung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele. 1. Die Kulturlandschaften des Landes sind in ihrer Vielgestaltigkeit zu erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten entsprechend zu entwickeln und zu gestalten; dazu gehört eine ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Lebensräume, Vielfalt, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft auch aus der Vielfalt der menschlichen Nutzung herrühren. 2. Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Siedlungen und Bauten werden im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so geplant und gestaltet, dass sie möglichst wenig Fläche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in Anspruch nehmen und insbesondere die Lebensräume und Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst wenig beeinträchtigen. Wanderwege und Landschaftsteile, die Lebensräume bedrohter Arten verbinden oder vernetzen, werden besonders geschützt; Wanderwege von Tieren sollen bei Zerschneidung durch geeignete Maßnahmen wie Querungshilfen neu geschaffen werden. 3. Wertvolle Lebensräume, insbesondere Feuchtgebiete sowie Trocken- und Magerstandorte, werden erhalten; auf geeigneten Flächen werden sie wiederhergestellt. 4. Talauen werden geschützt und erhalten. 5. Im besiedelten Bereich werden Lebensräume für wild lebende Tiere und Pflanzen sowie Flächen zur Verbesserung des örtlichen Klimas erhalten und geschaffen, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. (2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen. (3) Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) (Vogelschutz-Richtlinie), der Art. 10, 11, 18 und 22 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) und im Rahmen der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. Nr. L 94 S. 24) (Zoo-Richtlinie), sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die wissenschaftliche Forschung und die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), auch zur Erfüllung der dem Lande obliegenden Berichtspflichten, sowie die Aus- und Fortbildung und die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich einer altersgemäßen Naturpädagogik zu unterstützen und nach Möglichkeit zu fördern.

§ 1b

Biotopverbund

§ 1b Biotopverbund (1) Das Land entwickelt und erhält einen Biotopverbund, der, nach Maßgabe der Landschaftspläne, aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen besteht. Der Biotopverbund soll einen angemessenen Anteil der Landesfläche umfassen. (2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. (3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind: 1. gesetzlich geschützte Biotope nach § 15d , 2. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne der §§ 20a und 20b sowie Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, 3. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet sind.

§ 1c

Beachtung der Ziele und Grundsätze

§ 1c Beachtung der Ziele und Grundsätze Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 2

Beteiligung der Behörden, Abwägungsgrundsatz

§ 2 Beteiligung der Behörden, Abwägungsgrundsatz (1) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. (3) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Abs. 1 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20

Bereitstellen von Grundstücken

§ 20 Bereitstellen von Grundstücken (1) Das Land sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie 1. Ufergrundstücke, 2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, 3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen lässt, im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

§ 20a

Europäische Vogelschutzgebiete

§ 20a Europäische Vogelschutzgebiete (1) Europäische Vogelschutzgebiete sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen, zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 11 zu erklären. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck aufgrund der für die Inschutznahme maßgeblichen Arten des Anhanges I und der Zugvogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie Rechnung getragen wird. (2) Die Unterschutzstellung nach Abs. 1 soll unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Die Grenzen dieser Gebiete werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen mit Übersichtskarten bekannt gemacht; die jeweiligen Erhaltungsziele sind anzugeben.

§ 20b

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

§ 20b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen von der zuständigen Behörde zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 11 erklärt. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Art. 6 der FFH-Richtlinie entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. (2) § 20a Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 20c

Schutzvorschriften

§ 20c Schutzvorschriften Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind vorbehaltlich besonderer Schutzbestimmungen im Sinne von § 17 unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 20d

Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen

§ 20d Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 11 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Abs. 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. (3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Stelle zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. (5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen. (6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 15d sind Abs. 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des dritten Abschnittes unberührt. (7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes , für Pläne entsprechend, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1. (8) Die Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Abs. 1 ist unselbständiger Teil des Verwaltungs- oder Planungsverfahrens; sie wird von der dafür zuständigen Stelle im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe durchgeführt.

§ 21

Allgemeine Vorschriften

§ 21 Allgemeine Vorschriften (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere, ihrer Entwicklungsstadien, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein. (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.

§ 22

Allgemeiner Schutz von Pflanzen Tieren und Lebensräumen

§ 22 Allgemeiner Schutz von Pflanzen Tieren und Lebensräumen (1) Es ist verboten, 1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten; 2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten; 3. die Lebensstätten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören; 4. Hecken, Gebüsche, Röhricht, Feldraine, Wegränder und Schilfbestände oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von Stoffen zu beeinträchtigen; 5. die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für 1. Maßnahmen, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnittes genehmigt wurden, nach § 6 Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen oder nach § 15d Abs. 1 Satz 2 zulässig sind oder nach § 15d Abs. 2 zugelassen wurden. 2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen, sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten und Pflanzen, die Kätzchen tragen; 3. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf Hof- und Gebäudeflächen, Friedhöfen sowie in Gärten und Sportanlagen; 4. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen 16. März und 31. August liegt, nicht gestört werden, wobei die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, daß vorhandene Lebensräume in ihrer Funktion erhalten bleiben; 5. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbehörde zugestimmt hat oder die nach § 9 angeordnet sind; 6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder 7. Maßnahmen, die auf Grund einer besonderen gesetzlichen Pflicht geboten sind. (3) Die untere Naturschutzbehörde kann, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von wildlebenden Tieren und von wildwachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) im Rahmen des § 20g Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes .

§ 23

(aufgehoben)

§ 23 (aufgehoben)

§ 24

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 24 Besondere Schutzmaßnahmen Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um freilebende Tiere oder wildwachsende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Anordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.

§ 25

Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen

§ 25 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen (1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Dies gilt nicht für 1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, 2. das Einsetzen von Tieren a) nicht gebietsfremder Arten, b) gebietsfremder Arten, soweit das Einsetzen einer Genehmigung nach dem Pflanzenschutzrecht bedarf, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes, 3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten. (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des Tierschutzrechtes, Art. 22 der FFH-Richtlinie und Art. 11 der Vogelschut-Rrichtlinie sowie Art. 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) sind zu beachten. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Imkerei. Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der für die Tierzucht zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über 1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für a) das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen, b) das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten, 2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a einschließlich ihrer Voraussetzungen sowie 3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten. Mit der Rechtsverordnung kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis zur Erteilung von Zulassungen nach Nr. 1, zur Errichtung von Schutzgebieten nach Nr. 2 und zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach Nr. 3 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden.

§ 26

Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich

§ 26 Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich ihrer Genehmigung bedarf, wenn der Charakter eines Gebietes oder Bestandes besonderen Schutz erfordert. Ausgenommen hiervon sind die Schutzgegenstände im Sinne des § 11 . Die Satzung kann weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz, auch in Geld, geleistet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind festzulegen. Die Beteiligung betroffener Bürger bei Unterschutzstellung von Gebieten erfolgt analog § 3 Baugesetzbuch . Bei Eingriffen im Sinne von § 5 finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts keine Anwendung, soweit die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Kommunale Satzungen über Grünbestände, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben.

§ 27

Betreiberpflichten

§ 27 Betreiberpflichten Zoos müssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Zoo-Richtlinie erfüllen: 1. Die Haltungsbedingungen in Zoos müssen stets hohen Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch a) diesen Bedürfnissen gerecht werdende, artgerechte Ausgestaltung der Gehege und b) Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung. 2. Sie fördern die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume. 3. Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten nach Maßgabe der Betriebserlaubnis zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen: a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder b an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum oder c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten. 4. Sie beugen dem Entweichen von Tieren vor, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern. 5. Sie beugen dem Eindringen von Schadorganismen vor. 6. Sie führen in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über den Tierbestand, das stets auf dem neusten Stand gehalten wird.

§ 28

Betriebserlaubnis von Zoos

§ 28 Betriebserlaubnis von Zoos (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbehörde. Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen nach Abs. 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 27 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen. (2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tierschutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten des § 27 einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen. (3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicher zu stellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes findet Anwendung.

§ 29

Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis

§ 29 Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis (1) Erfüllt ein Zoo die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht, so ist spätestens bis zum 9. April 2003 1. die Betreiberin oder der Betreiber durch geeignete Auflagen zu verpflichten, die nach § 27 vorgesehenen Betreiberpflichten zu erfüllen (Vorläufige Betriebserlaubnis) und 2. der Zoo oder ein Teil davon für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn dies der Erreichung der Ziele der Zoo-Richtlinie dienlich ist. (2) Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber die Vorgaben nach Abs. 1 Nr. 1 nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zoo in dem Umfang zu schließen, wie er rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber eines Zoos Betreiberpflichten oder andere Nebenbestimmungen einer bereits erteilten Betriebserlaubnis nicht einhält. Die obere Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise. (3) Die von der Schließung nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Zoo-Richtlinie zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die obere Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen.

§ 2a

Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

§ 2a Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1) Umwelt- und naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gefördert und so gestaltet werden, daß die Naturgüter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege genutzt werden. (2) Ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzungen gelten nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Ordnungsgemäß im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere folgende Formen der Bewirtschaftung: 1. Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens, wenn sie Erosionen verhindert, die Humusbildung fördert, sowie den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer und die Beeinträchtigung von Lebensräumen wildlebender Tiere und Pflanzen vermeidet; 2. die fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer, wenn sie die Gewässergüte nicht beeinträchtigt und die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für die gewässerabhängigen Tiere und Pflanzen des jeweiligen Naturraumes erhält und fördert; 3. die Forstwirtschaft im Rahmen des § 5 des Hessischen Forstgesetzes . (3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände unterstützen die Leistungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Das Land leistet nach Maßgabe des Haushaltes Beiträge zum Ausgleich von wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Bereitstellung von Flächen oder im Hinblick auf Einschränkungen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehen. (4) Freiwillige Zusammenschlüsse von Land- und Forstwirten mit den anerkannten Naturschutzverbänden, den Naturparkträgern und den Gemeinden oder Gemeindeverbänden (Landschaftspflegevereinigungen) sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Sie sollen bei der Vergabe von Gestaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie ähnlichen Leistungen von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und dem Land vorrangig berücksichtigt werden. Die für die Landschaftspflege und den Naturschutz zuständigen Behörden können den Landschaftspflegevereinigungen Aufgaben zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen.

§ 2b

Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

§ 2b Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechtes ist Verträgen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages, spätestens beginnend im darauf folgenden Jahr, die betroffenen Grundstücke im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften wie vor Vertragsbeginn nutzen. Stehen einer solchen Nutzung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes entgegen, so ist Ausgleich für alle damit verbundenen Nachteile zu leisten, es sei denn der Nutzungsberechtigte hat das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet oder nicht fortgesetzt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt. (2) Bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen stellen die Naturschutzbehörden sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen Mittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

§ 2c

Begriffe

§ 2c Begriffe Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.

§ 3

Aufgaben der Landschaftsplanung

§ 3 Aufgaben der Landschaftsplanung Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

§ 30

Naturschutzbehörden

§ 30 Naturschutzbehörden (1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz zuständige Ministerium. (2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium. (3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. (4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn 1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, 2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, 3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche Nachteile für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.

§ 30a

Zuständigkeiten, Aufgaben

§ 30a Zuständigkeiten, Aufgaben (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für die Durchführung des Naturschutzrechtes. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Wären mehrere untere Naturschutzbehörden in der gleichen Sache zuständig, so ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt; im Zweifel bestimmt die obere Naturschutzbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde. (2) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Duldet eine Maßnahme keinen Aufschub, so kann jede Naturschutzbehörde, die örtlich zuständig ist, das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt. (3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbänden nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. Zuständige Behörde für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde. (4) Zuständige Behörde für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, ist die obere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde zuständig für 1. Befreiungen nach § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 20f Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. Genehmigungen nach § 20g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes , 3. Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung . Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen.

§ 30b

Befreiungen

§ 30b Befreiungen Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. höherrangiges Recht oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen Schutzgegenstände nach § 16 zuständig.

§ 31

(aufgehoben)

§ 31 (aufgehoben)

§ 32

Betreuung von Schutzgebieten, Ehrenamt

§ 32 Betreuung von Schutzgebieten, Ehrenamt (1) Die Naturschutzverbände, der Landesbetrieb Hessen-Forst, die Träger der Naturparke, sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverbände können von der zuständigen Naturschutzbehörde mit der Pflege und Überwachung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen betraut werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bleiben unberührt. (2) In Nationalparken, Biosphärenreservaten und großräumigen Naturschutzgebieten kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind während der Ausübung des Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung der hiermit beauftragten Personen erfolgt durch die für den Erlaß der Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 33

Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes

§ 33 Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland beraten Gemeinden, Behörden und Privatpersonen über Aufgaben des Vogelschutzes. Sie führen einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis mit sich.

§ 34

Naturschutzbeiräte

§ 34 Naturschutzbeiräte (1) Bei allen Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet. (2) Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für 1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen; 2. die Landschaftsplanung; 3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt. (3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten. (4) Die Beiräte wählen Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, erwerben diese mit der Wahl die Mitgliedschaft im Beirat; die Anzahl der hinzugewählten Beauftragten soll drei nicht überschreiten. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich. (5) Die Zahl der Mitglieder der Naturschutzbeiräte soll zwölf nicht übersteigen. Die Mitglieder der Beiräte der unteren Naturschutzbehörde werden vom Kreisausschuß, bei den kreisfreien Städten von dem Magistrat, die Mitglieder der Beiräte der übrigen Naturschutzbehörden von dem Behördenleiter der Behörde, bei welcher der Beirat gebildet wird, berufen. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. (5a) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen des Landrates als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - zuständig. (6) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren.

§ 34a

Bericht des Naturschutzbeirates der obersten Naturschutzbehörde

§ 34a Bericht des Naturschutzbeirates der obersten Naturschutzbehörde Der Naturschutzbeirat der obersten Naturschutzbehörde kann dem Landtag jährlich über die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege berichten. Der Bericht ist schriftlich abzufassen und der Landesregierung und dem Landtag zuzuleiten; die Landesregierung soll Stellung nehmen.

§ 35

Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände

§ 35 Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände (1) Den nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden (Naturschutzverbände), den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischerei- sowie Wasser- und Bodenverbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei 1. der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechtes durch die Landesregierung, deren Erlass die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landnutzung wesentlich berührt, 2. Befreiungen von den Vorschriften der aufgrund des vierten Abschnittes des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 3. der Vorbereitung von Landschaftsplänen sowie bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, 4. Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist und bei Bebauungsplänen, die solche Planfeststellungen ersetzen, 5. Bewilligungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), 6. gehobenen Erlaubnissen nach § 20 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1996 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595), für das Entnehmen von Grundwasser, wenn die zugelassene jährliche Entnahmemenge größer ist als 500.000 Kubikmeter, 7. Erlaubnissen für das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Fließgewässern, 8. bergrechtlichen Betriebsplänen nach § 52 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), soweit die Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau zugelassen wird und wenn die beanspruchte Gesamtfläche mehr als 5 ha beträgt, 9. Genehmigungen für das Aussetzen und Ansiedeln von Tieren nach § 25 . (2) In den Fällen des § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den Fällen des Abs. 1 hat die jeweils zuständige Behörde alle in Abs. 1 genannten Verbände zu beteiligen, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. Den beteiligungsberechtigten Verbänden ist eine angemessene Frist einzuräumen, in der sie sich unterrichten und äußern können. In Verfahren, in denen sich die Verbände beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde den Verbänden die Entscheidung mit; kann ein Verband Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes einlegen, so stellt die zuständige Behörde die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu.

§ 36

§ 36 (weggefallen)

§ 37

Duldungspflicht

§ 37 Duldungspflicht (1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund des Gesetzes sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu dulden. (2) Den Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten der Duldungspflichtigen werden nicht begründet. Weitergehende Befugnisse bleiben unberührt. (3) Der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit er nicht dadurch in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird.

§ 38

Enteignung und Entschädigung

§ 38 Enteignung und Entschädigung (1) Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt nur, wenn auf andere Weise die Ziele dieses Gesetzes nicht erreicht werden können. (2) Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107).

§ 39

Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

§ 39 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen (1) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Grundgesetzes zu leisten, wenn auf Grund des Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigentümer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, weil 1. eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich beschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren; 2. eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte. Die Entschädigung wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gezahlt. Der Antrag muß erkennen lassen, welche Grundstücke betroffen sind, welche Beschränkungen als entschädigungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag für angemessen gehalten wird. Der Entschädigungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) zu verzinsen. Die Entschädigung wird vom Land Hessen geschuldet. Zugunsten des Landes ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1 durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern. (2) Der Grundstückseigentümer kann anstelle einer Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist. (3) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen Personen, die nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf Antrag einen Härteausgleich für erhebliche und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden hat.

§ 3a

Landschaftsprogramm

§ 3a Landschaftsprogramm (1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen. (2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen 1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 2. zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes, 3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz, 4. zur praktischen Umsetzung von § 2a Abs. 1 (Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft), 5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zugwege und Rastplätze, 6. zu überörtlichen Projekten und Plänen, 7. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume. (3) Das Landschaftsprogramm wird von der Landesregierung beschlossen.

§ 4

Landschaftspläne

§ 4 Landschaftspläne (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung flächendeckend darzustellen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (2) Die Landschaftspläne stellen den Zustand von Natur und Landschaft dar und bewerten ihn. Sie legen für die verschiedenen Naturräume des Plangebietes Leitbilder und die Maßnahmen fest, die notwendig sind, um das jeweilige Leitbild zu verwirklichen. Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege sind darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über 1. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 2. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 3. die Erfordernisse und Maßnahmen a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind, d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen, 4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen. (3) Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der unteren Verwaltungsstufe als "Integrierter Fachplan Naturschutz" aufgestellt. Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, insbesondere alle Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden. Die Öffentlichkeit ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), zu beteiligen. (4) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bauleitpläne oder Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte des Landschaftsplanes für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne der FFH-Richtlinie heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. (5) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind. (6) Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den Plan beanstanden, soweit er dem Landschaftsprogramm widerspricht. Soweit der Plan Vorschriften des Naturschutzrechts verletzt, ist er aufzuheben.

§ 40

Vorkaufsrecht

§ 40 Vorkaufsrecht (1) Wird ein Grundstück verkauft, 1. auf dem sich ein Naturdenkmal ( § 14 ) oder ein geschützter Landschaftsbestandteil ( § 15 ) befindet, 2. das ganz oder teilweise in einem einstweilig sichergestellten oder ausgewiesenen Naturschutzgebiet ( § 12 ) liegt oder 3. das in einem verbindlichen Landschaftsplan für Ausgleichs-, Ersatz- oder Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen ist, so steht der Gemeinde, bei Nichteintritt dem Landkreis und danach dem Land ein Vorkaufsrecht zu. (2) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch; es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten im Range vor. Die §§ 504 bis 510 , § 512 , § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

§ 41

Kostentragung des Verursachers

§ 41 Kostentragung des Verursachers Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat der Verursacher im Auftrage eines Dritten gehandelt, so trägt dieser die Kosten.

§ 42

Geschützte Bezeichnungen

§ 42 Geschützte Bezeichnungen (1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Nationalpark", "Biosphärenreservat", Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" dürfen nur für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. (2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten" oder "Tierpark" dürfen nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde geführt werden. (3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Ausweisung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen. (4) Abs. 1 bis 3 gelten für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.

§ 43

Bußgeldvorschriften

§ 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich beschädigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Ausgleich eines Eingriffes begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 einen Eingriff ohne Genehmigung vornimmt; 2. einen nach § 8 Abs. 1 oder 3 untersagten Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt; 2a. entgegen § 20c ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, ein Europäisches Vogelschutzgebiet oder ein Konzertierungsgebiet beeinträchtigt; 3. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 zum Schutze wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere und deren Lebensräume zuwiderhandelt; 4. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 Lebensräume oder Landschaftsbestandteile beeinträchtigt oder entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht oder nichtrechtzeitig anzeigt; 5. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt oder ansiedelt; 6. entgegen § 28 einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet, wesentlich ändert oder betreibt; 7. entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung von Wander- oder Uferwegen nicht duldet; 8. entgegen § 42 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt; 9. den Vorschriften einer auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt; 10. den Vorschriften einer auf Grund des § 6b Abs. 6 , § 9 Abs. 2 , § 10a , § 16 Abs. 1 oder 2 , § 17 Abs. 1 , § 19 Abs. 2 , jeweils in Verbindung mit § 50 , erlassenen Rechtsverordnung, einer aufgrund von § 25 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 10a oder einer nach § 26 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 11. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt; 12. eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 , § 8 Abs. 1 , § 22 Abs. 3 , § 15d Abs. 2 , § 24 Satz 2 , § 25 Abs. 1 Satz 1 , § 28 Abs. 2 oder § 30b nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 2a, 4, 6 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht in § 304 , § 324 a , § 329 Abs. 3 oder 4 oder § 330 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes . Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes . (6) Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

§ 44

Einziehung

§ 44 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 45

Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen

§ 45 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen (1) Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen sind, auf § 21 Abs. 2 oder 3 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 43 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 dieses Gesetzes; soweit in solchen Bußgeldvorschriften auf § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 44 dieses Gesetzes. (2) Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund des Gesetzes in seiner bisherigen Fassung erlassen worden sind, auf § 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf § 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 .

§ 46

Übergangsvorschriften

§ 46 Übergangsvorschriften (1) Bei Eingriffen im Sinne des § 5 , die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen sind, kann die untere Naturschutzbehörde nachträglich Auflagen festsetzen, um Schäden im Landschaftshaushalt so gering wie möglich zu halten und um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden, soweit Eingriffe nicht nach Inkrafttreten des Hessischen Landschaftspflegegesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 126), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), genehmigt worden sind. Eine Abgabe nach § 6 Abs. 3 kann nicht verlangt werden. Bei Inkrafttreten des Gesetzes begonnene und noch nicht abgeschlossene rechtswidrige Eingriffe gelten als ungenehmigte Eingriffe im Sinne von § 8 . (2) (Abs. 2 gestrichen durch Art. 1 des ÄndGes. vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775; GVBl. II-); ) (3) Die Rechte und Pflichten anderer Behörden bleiben unberührt.

§ 47

Änderung des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetzes

§ 47 Änderung des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetzes (vollzogen)

§ 48

Aufhebung von Vorschriften

§ 48 Aufhebung von Vorschriften (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361); 2. Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 1977 (GVBl. I S. 360); 3. Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Reichsnaturschutzgesetz vom 25. Oktober 1958 (GVBl. I S. 159), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21); 4. Naturschutz-Ergänzungsgesetz vom 8. März 1968 (GVBl. I S. 63, 1971 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361); 5. Verordnung zur Ausführung des Naturschutz-Ergänzungsgesetzes vom 10. Juli 1968 (GVBl. I S. 199), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598); 6. Hessisches Landschaftspflegegesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 126), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361); 7. Verordnung zur Durchführung des Hessischen Landschaftspflegegesetzes vom 27. Juli 1973 (GVBl. I S. 320); 8. Moorschutzgesetz vom 20. August 1923 (Preuß. Gesetzsamml. S. 400); 9. Anordnung über die zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 22. Juni 1978 (GVBl. I S. 410). (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften ergangen sind, bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entgegenstehen. (3) Verweisungen in den nach Abs. 2 in Kraft bleibenden Rechtsvorschriften auf Vorschriften, die nach Abs. 1 aufgehoben sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 49

(aufgehoben)

§ 49 (aufgehoben)

§ 5

Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere 1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), im Außenbereich; 2. das Abstellen von Wohnwagen, nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich sowie das Aufstellen von Zelten; 3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen; 4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen; 5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird; 6. die Anlage von a) Gärten und b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind, im Außenbereich; 7. die Umwandlung von Grün- in Ackerland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten; 8. das Bewirtschaften von Wegrändern und Feldrainen mit Ausnahme der Pflege durch Mahd und durch Beweiden; 9. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können; 10. das Abstellen von Fahrzeugwracks oder die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen. (3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2a Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel auch nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung oder der Bioabfallverordnung aufgebracht werden. (4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.

§ 50

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

§ 50 Rechts- und Verwaltungsvorschriften Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erläßt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 51

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 51 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Soweit Vorschriften zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder Anordnungen ermächtigen, treten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 6

Genehmigung von Eingriffen

§ 6 Genehmigung von Eingriffen (1) Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung. (2) Ohne Genehmigung sind zulässig: 1. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen; 2. Aufschüttungen auf Ackerflächen bis zu einem Rauminhalt von 100 m 3 oder einer Fläche von 200 m 2 ; 3. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft auf der Grundlage von Pflegeplänen nach § 17 Abs. 2 oder von Verträgen, denen die Naturschutzbehörde zugestimmt hat; 4. ... 5. das Zelten von Polizeivollzugsbeamten aus dienstlichem Anlaß und das Zelten von Jugendgruppen bis zu zwanzig Personen und bis zu fünf Tagen, soweit sie unter Leitung einer Person stehen, die einen vom Jugendamt oder von einem anerkannten Jugendverband ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt; 6. das vorrübergehende Aufstellen von fahrbaren oder transportablen a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps oder für die Schafhütung b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen; 7. das vorübergehende Aufstellen von Meßeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken; 8. die Errichtung landschaftsangepaßter Hochsitze mit einer Grundfläche bis zu 4 m 2 und Wildfütterungen; 9. unbeschadet des § 22 Abs. 1 und 2 die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche, sowie Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht; dies gilt nicht, wenn die Anlage nicht nur vorübergehend funktionslos geworden war; 10. das Aufstellen von Bienenstöcken; 11. Maßnahmen auf Grund eines von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten Pflegewerkes für Naturparke oder für Parkanlagen, Schloßgärten, Golfplätze und vergleichbare großflächige, gestaltete Anlagen; 12. das Beseitigen von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist; 13. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung; 14. der Ausbau auf gleicher Trasse von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke und von Radwegen. (3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ist für die Genehmigung eines Eingriffes eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der voll-ständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. (4) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ist die Eingriffsgenehmigung Bestandteil einer auf Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung, gilt die Geltungsdauer der anderen Genehmigung.

§ 6a

Genehmigungsgrundsätze

§ 6a Genehmigungsgrundsätze (1) Eingriffe werden genehmigt, wenn und soweit nicht 1. der Eingriff an einer anderen Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann, und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht; 2. die Maßnahmen selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchführung, oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der FFH-Richtlinie mehr beeinträchtigt oder gefährdet, als dies notwendig ist, um die Ziele zu erreichen, die mit dem Eingriff verfolgt werden; 3. § 35 des Baugesetzbuches entgegensteht; 4. die Schutzvorschriften des Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie oder die der Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie entgegenstehen und eine Abweichung nach Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie beziehungsweise nach Art. 16 der FFH-Richtlinie nicht zulässig ist. (2) Führt ein Eingriff zu nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen oder der Gefährdung von Schutzgütern des § 5 Abs. 1 , so kann er zugelassen werden, wenn 1. die Folgen des Eingriffes in angemessener Frist ausgeglichen werden können oder 2. bei einer Abwägung mit anderen Belangen von erheblichem Gewicht, die ohne Eingriff nicht verwirklicht werden können, diesen anderen Belangen gegenüber den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Vorrang einzuräumen ist. Besondere Schutzvorschriften für bestimmte Gebiete, Landschaftsbestandteile oder Lebensräume bleiben unberührt. (3) Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen, wenn nach ihrer Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 zurückbleiben und wenn das Landschaftsbild so wiederhergestellt oder neu gestaltet wird, wie dies den naturräumlichen Gegebenheiten entspricht. Die Naturschutzbehörde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensräume besonders geschützter Arten von Tieren und Pflanzen zu fördern, wenn dies dem Antragsteller zuzumuten ist. (4) Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist das Verfahren, in dem die Genehmigung nach § 6 erteilt wird, nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), durchzuführen. Die nach § 7 zuständige Behörde hat das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit, im Benehmen mit der nach § 7 oder § 30a Abs. 1 Satz 2 zu beteiligenden Naturschutzbehörde durchzuführen. (5) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich für folgende Eingriffe: 1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche a) von mehr als 25 ha in allen Fällen b) von 25 ha oder weniger, sofern der Rauminhalt nicht weniger als 10.000 m 3 beträgt, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 2. die Erstaufforstung von Wald auf einer zusammenhängenden Fläche a) von mehr als 50 ha in allen Fällen b) von 50 ha oder weniger, sofern die Fläche nicht kleiner als 2 ha ist, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer zusammenhängenden Fläche a) von mehr als 10 ha in allen Fällen b) von 10 ha oder weniger, sofern die Fläche nicht kleiner als 5000 m 2 ist, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls, 4. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15d auf einer zusammenhängenden Fläche a) von mehr als 5 ha in allen Fällen b) von 5 ha oder weniger, sofern die Fläche nicht kleiner als 5000 m 2 ist, nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls, 5. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten (Skipiste). Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . (6) In den Fällen des Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. (7) Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Abs. 5 dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 6a Abs. 4 bis 6 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, finden § 6a Abs. 4 bis 6 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73, S. 5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist.

§ 6b

Ausgleich von Eingriffen, Ökokonto

§ 6b Ausgleich von Eingriffen, Ökokonto (1) Soweit Eingriffe genehmigt werden, die nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden können und bei denen die Verursacher keine geeigneten oder ausreichenden Ersatzmaßnahmen nach Abs. 4 anbieten, ist Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach den aufgrund der Rechtsverordnung nach Abs. 7 Nr. 1 festgestellten durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem Umfang entsprechen. (2) Die Ausgleichsabgabe ist von den Verursachern des Eingriffs und im Falle der Rechtsnachfolge von deren Rechtsnachfolgern zu leisten. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen. (3) Die Ausgleichsabgabe wird von der zuständigen Naturschutzbehörde festgesetzt und zugunsten des Landes erhoben. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den unteren Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein übertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung übertragen, dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden. (4) Bieten Verursacher geeignete Ersatzmaßnahmen an, deren zeitgerechte Durchführung wirtschaftlich und rechtlich gesichert ist, soll die Naturschutzbehörde den Ersatzmaßnahmen Vorrang vor einer Ausgleichsabgabe einräumen; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Die günstigen Wirkungen der Ersatzmaßnahmen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 sind in die Eingriffsbewertung einzubeziehen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Belange auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein, im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen und der Landschaftsplanung nicht widersprechen. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken, ist der Vorrang zu geben. (5) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen (Ökokonto), wenn 1. die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat und 2. die günstigen Wirkungen zum Zeitpunkt der Anrechnung von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festgestellt werden. Werden die Maßnahmen von Dritten gefördert oder sonst mitgetragen, erfolgt die Anrechnung in dem Verhältnis, in welchem die Beteiligten die Kosten getragen haben. Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar. (6) Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverjährung der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuches , abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, frühestens mit In-Kraft-Treten der Zuordnungsfestsetzung. (7) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über 1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung des nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen verbleibenden Schadens und der günstigen Wirkungen von Ersatzmaßnahmen sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Maßnahmen; 2. das Verfahren zur Festsetzung der Abgabe für besondere Fallgruppen, insbesondere zur Bewertung des Landschaftsbildes; 3. die Freistellung von Fällen geringer Bedeutung; 4. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen; 5. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers; 6. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung; 7. die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Dienstbarkeiten; 8. die Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzverpflichtungen einschließlich einer festgesetzten Abgabe als öffentliche Last bei länger dauernden Eingriffen; 9. das Führen von Ökokonten und den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung (Ökopunkte); 10. die Eignung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Maßgabe, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen nicht in Anspruch genommen werden sollen.

§ 6c

(aufgehoben)

§ 6c (aufgehoben)

§ 7

Genehmigungsbehörde

§ 7 Genehmigungsbehörde (1) Ist für einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung oder eine sonstige Entscheidung vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe; die besonderen Bestimmungen des § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. (2) Bei Eingriffen, bei denen nach Abs. 1 neben der Bauaufsichtsbehörde andere Behörden zuständig sind, trifft diese die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 . Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben eine vorgreifliche Entscheidung einer Naturschutzbehörde, insbesondere auf Grund einer Schutzverordnung erforderlich ist; diese entscheidet dann auch über die Genehmigung des Eingriffs. Findet ein Planfeststellungsverfahren statt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe. (3) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nach Abs. 1 nicht gegeben oder sind mehrere Behörden zuständig, ohne daß einer der Fälle des Abs. 2 vorliegt, so entscheidet die untere Naturschutzbehörde. Wären nach Satz 1 mehrere untere Naturschutzbehörden zuständig, bestimmt die obere Naturschutzbehörde, welche von ihnen zuständig ist.

§ 8

Ungenehmigte Eingriffe

§ 8 Ungenehmigte Eingriffe (1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat die untere Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. (2) Kann der Eingriff nach § 6a Abs. 1 nicht genehmigt werden, so hat die untere Naturschutzbehörde den Verantwortlichen zu verpflichten, den alten Zustand wieder herzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Verantwortliche zu Ausgleichsmaßnahmen und, soweit der Eingriff nicht auszugleichen ist, zu einer Ausgleichsabgabe nach § 6b Abs. 1 zu verpflichten. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur und Landschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der Gefahr Verantwortlicher. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen ist, oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.

§ 9

Pflege von Grundstücken

§ 9 Pflege von Grundstücken (1) Die Gemeinden können anordnen, daß nichtbewirtschaftete Grundstücke so gepflegt werden, daß im besiedelten Bereich das Ortsbild und das örtliche Klima und im Außenbereich der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der Erholungswert für die Bevölkerung erhalten bleibt. Die Vorgaben des Landschaftsplanes sind zu beachten. Pflegepflichtig sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten. Soweit eine ausreichende Pflege nicht sichergestellt ist, hat der Pflegepflichtige Maßnahmen der Gemeinde zu dulden. (2) ...

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.