NatSchBeirV HE · Hessen

Verordnung über die Naturschutzbeiräte Vom 1. Dezember 1981

Ausfertigungsdatum:
01.12.1981
Fundstelle:
GVBl. I 1981, 437
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden persönlich berufen; sie sind an Weisungen nicht gebunden.(2) Für jedes Beiratsmitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Der Beirat wählt das vorsitzende Mitglied, die Vertretung für das vorsitzende Mitglied und die Beauftragten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78).(3) Als ortskundig im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes gilt, wer seit mehr als zwei Jahren seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der berufenden Naturschutzbehörde hat. In den übrigen Fällen muss sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Als sachkundig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz gilt, wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde oder vergleichbarer Wissenszweige verfügt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Berufung oder Wahl von Beauftragten entsprechend.(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Naturschutzbeiräten ist zulässig, sofern einer davon der Landesnaturschutzbeirat ist. Die Vertreterinnen und Vertreter stehen insoweit den Beiratsmitgliedern gleich.(5) Die in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen können Verbandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vorschlagen. Eine Verpflichtung, Beiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verband zu berufen, besteht nicht.

§ 2

§ 2(1) Die Mitglieder des Beirates können aus diesem jederzeit durch unterschriebene Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde ausscheiden. Für die Dauer der verbleibenden Amtszeit eines ausgeschiedenen Mitglieds ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen, es sei denn, das Mitglied gehört dem Beirat als Beauftragte oder Beauftragter nach § 57 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes an.(2) Ein Beiratsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung von der Behörde aus dem Beirat ausgeschlossen werden, die es berufen hat. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Der Beirat kann das vorsitzende Mitglied sowie eine Beauftragte oder einen Beauftragten dadurch abwählen, dass er mit mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

§ 3

§ 3(1) Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Leitung der Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Naturschutzbehörde soll vertreten sein.(2) Das vorsitzende Mitglied beruft bei Bedarf Sitzungen des Beirates ein. Auf Antrag der Naturschutzbehörde oder eines Drittels der Beiratsmitglieder hat es Sitzungen einzuberufen. Die Einberufung der Sitzungen soll mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.(4) Die Beschlüsse des Beirats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, sofern sie oder er stimmberechtigt ist; ansonsten gilt Stimmgleichheit als Ablehnung.(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich1. Tag, Ort und Dauer der Sitzung,2. die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer,3. die beratenen Tagesordnungspunkte und gestellten Anträge,4. die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, mit dem sie gefasst wurden und5. das Ergebnis von Wahlenergeben müssen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben und der Leiterin oder dem Leiter der Naturschutzbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4

§ 4(1) Die Geschäfte des Beirates werden auf dessen Verlangen von der Naturschutzbehörde geführt. Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen.(2) Die Beiratsmitglieder oder deren Vertreterinnen oder Vertreter haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582). Der Auslagenersatz ist auf die unmittelbare Tätigkeit für den Beirat in den Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft beschränkt.

§ 6

§ 6Soweit sich aus dem Hessischen Naturschutzgesetz und dieser Verordnung nichts Anderes ergibt, gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 91 und 92 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Eingangsformel NatSchBeirV

Aufgrund des § 34 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 1(1) Die Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden persönlich berufen; sie sind an Weisungen nicht gebunden.(2) Für jedes Beiratsmitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Der Beirat wählt das vorsitzende Mitglied, die Vertretung für das vorsitzende Mitglied und die Beauftragten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570).(3) Als ortskundig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz gilt, wer seit mehr als zwei Jahren seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der berufenden Naturschutzbehörde hat. In den übrigen Fällen muss sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Als sachkundig im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz gilt, wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde oder vergleichbarer Wissenszweige verfügt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Berufung oder Wahl von Beauftragten entsprechend.(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Naturschutzbeiräten ist zulässig, sofern einer davon der Landesnaturschutzbeirat ist. Die Vertreterinnen und Vertreter stehen insoweit den Beiratsmitgliedern gleich.(5) Die in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen können Verbandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vorschlagen. Eine Verpflichtung, Beiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verband zu berufen, besteht nicht.

§ 2

§ 2(1) Die Mitglieder des Beirates können aus diesem jederzeit durch unterschriebene Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde ausscheiden. Für die Dauer der verbleibenden Amtszeit eines ausgeschiedenen Mitglieds ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen, es sei denn, das Mitglied gehört dem Beirat als Beauftragte oder Beauftragter nach § 22 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz an.(2) Ein Beiratsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung von der Behörde aus dem Beirat ausgeschlossen werden, die es berufen hat. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Der Beirat kann das vorsitzende Mitglied sowie eine Beauftragte oder einen Beauftragten dadurch abwählen, dass er mit mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

§ 3

§ 3(1) Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Leitung der Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Naturschutzbehörde soll vertreten sein.(2) Das vorsitzende Mitglied beruft bei Bedarf zu den Sitzungen des Beirates ein. Auf Antrag der Naturschutzbehörde oder eines Drittels der Beiratsmitglieder hat es eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu Sitzungen soll mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.(4) Die Beschlüsse des Beirats werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, sofern sie oder er stimmberechtigt ist; ansonsten gilt Stimmgleichheit als Ablehnung.(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich1. Tag, Ort und Dauer der Sitzung,2. die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer,3. die beratenen Tagesordnungspunkte und gestellten Anträge,4. die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, mit dem sie gefasst wurden und5. das Ergebnis von Wahlenergeben müssen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben und der Leiterin oder dem Leiter der Naturschutzbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4

§ 4(1) Die Geschäfte des Beirates werden auf dessen Verlangen von der Naturschutzbehörde geführt. Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen.(2) Die Beiratsmitglieder oder deren Vertreterinnen oder Vertreter haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom Juni 2017 (GVBl. S. 114). Der Auslagenersatz ist auf die unmittelbare Tätigkeit für den Beirat in den Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft beschränkt.

§ 5

§ 5(1) Ist der Beirat zur Mitwirkung berechtigt, unterrichtet ihn die Naturschutzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit. Der Beirat ist verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben.(2) Der Beirat hat das Recht auf Einsicht in die Akten der Naturschutzbehörde bei allen zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten.

§ 6

§ 6Soweit sich aus dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz und dieser Verordnung nichts Anderes ergibt, gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 91 und 92 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 7

§ 71)Die Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 1. Dezember 1981 (GVBl. I S. 437), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird aufgehoben.

§ 8

§ 8Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Die Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden persönlich berufen; sie sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Für jedes Beiratsmitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Die Vertretung für das vorsitzende Mitglied und für eine oder einen Beauftragten regelt der Beirat durch Beschluss. (3) Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der berufenden Naturschutzbehörde hat. In den übrigen Fällen muß sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Als sachkundig gilt, wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde oder ähnlichen Wissenszweigen verfügt. Satz 1 und 2 gilt für die Berufung oder Wahl von Beauftragten entsprechend. (4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Naturschutzbeiräten ist unzulässig; die Vertreterinnen und Vertreter stehen insoweit den Beiratsmitgliedern gleich. (5) Die in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen können Verbandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vorschlagen. Eine Verpflichtung, Beiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verband zu berufen, besteht nicht.

§ 2

§ 2 (1) Die Mitglieder des Beirates können aus diesem jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde ausscheiden. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen, es sei denn, das Mitglied gehört dem Beirat als Beauftragte oder Beauftragter nach § 22 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz an. (2) Ein Beiratsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung von der Behörde aus dem Beirat ausgeschlossen werden, die es berufen hat. (3) Der Beirat kann das vorsitzende Mitglied sowie eine Beauftragte oder einen Beauftragten dadurch abwählen, dass er mit mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

§ 3

§ 3 (1) Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Leitung der Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Naturschutzbehörde soll vertreten sein. (2) Das vorsitzende Mitglied beruft bei Bedarf zu den Sitzungen des Beirates ein. Auf Antrag der Naturschutzbehörde oder eines Drittels der Beiratsmitglieder hat es zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu Sitzungen soll mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. (4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich 1. Tag, Ort und Dauer der Sitzung, 2. die Namen der Sitzungsteilnehmer, 3. die beratenen Tagesordnungspunkte und gestellten Anträge, 4. die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, mit dem sie gefasst wurden und 5. das Ergebnis von Wahlen ergeben müssen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben und der Leiterin oder dem Leiter der Naturschutzbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4

§ 4 (1) Die Geschäfte des Beirates werden auf dessen Verlangen von der Naturschutzbehörde geführt. Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen. (2) Die Beiratsmitglieder oder deren Vertreterinnen oder Vertreter haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen. Der Auslagenersatz ist auf die unmittelbare Tätigkeit für den Beirat in den Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft beschränkt.

§ 5

§ 5 (1) Ist der Beirat zur Mitwirkung berechtigt, unterrichtet ihn die Naturschutzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit. Der Beirat ist verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben. (2) Der Beirat hat das Recht auf Einsicht in die Akten der Naturschutzbehörde bei allen zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten.

§ 6

§ 6 Soweit sich aus dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 91 und 92 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Eingangsformel NatSchBeirV

Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihre Vertreter werden persönlich berufen; sie sind an Weisungen nicht gebunden. (2) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Vertreter zu berufen. Die Vertretung für die besonderen Aufgabenbereiche eines Beauftragten und des Vorsitzenden regelt der Beirat durch Beschluß. (3) Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der berufenden Naturschutzbehörde hat. In den übrigen Fällen muß sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Als sachkundig gilt, wer über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde oder ähnlichen Wissenszweigen verfügt. Satz 1 und 2 gilt für die Berufung oder Wahl von Beauftragten entsprechend. (4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Naturschutzbeiräten ist unzulässig; die Vertreter stehen insoweit den Beiratsmitgliedern gleich. (5) Die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, 1977 I S. 650), geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), anerkannten Verbände können Beiratsmitglieder verbandsweise oder gemeinsam vorschlagen. Eine Verpflichtung, Beiratsmitglieder aus jedem anerkannten Verband zu berufen, besteht nicht.

§ 2

§ 2 (1) Die Mitglieder des Beirates können aus diesem jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde ausscheiden. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein Nachfolger zu berufen, es sei denn, das Mitglied gehörte dem Beirat auf Grund seiner Wahl als Beauftragter nach § 34 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes an. (2) Ein Beiratsmitglied kann wegen grober Pflichtverletzung von der Behörde aus dem Beirat ausgeschlossen werden, die es berufen hat. (3) Der Beirat kann den Vorsitzenden dadurch abwählen, daß er mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Mit der gleichen Mehrheit kann er Beauftragte abwählen.

§ 3

§ 3 (1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates, bei seiner Verhinderung leitet sie sein Stellvertreter. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Naturschutzbehörde soll vertreten sein. (2) Der Vorsitzende beruft bei Bedarf zu den Sitzungen des Beirates ein. Auf Antrag der Naturschutzbehörde oder eines Drittels der Beiratsmitglieder hat er zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu Sitzungen hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. (4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Tag, Ort und Dauer der Sitzung, die anwesenden oder vertretenen Mitglieder sowie die beratenen Tagesordnungspunkte, die Beschlüsse und das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist auch eine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Leiter der Naturschutzbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4

§ 4 (1) Die Geschäfte des Beirates werden auf dessen Verlangen von der Naturschutzbehörde geführt. Sie hat den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand zu tragen. (2) Die Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen. Der Auslagenersatz ist auf die unmittelbare Tätigkeit für den Beirat in den Grenzen der jeweiligen Gebietskörperschaft beschränkt.

§ 5

§ 5 (1) Ist der Beirat zur Mitwirkung berechtigt, unterrichtet ihn die Naturschutzbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit. Der Beirat ist verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben. (2) Der Beirat hat das Recht auf Einsicht in die Akten der Naturschutzbehörde bei allen zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten. (3) Abs. 1 und 2 gilt für die Beauftragten entsprechend.

§ 6

§ 6 Soweit sich aus dem Hessischen Naturschutzgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten für das Verfahren die §§ 89 bis 93 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; 1977 I S. 95).

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.