NamÄndZustV HE 1978 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht Vom 12. Dezember 1978

Ausfertigungsdatum:
12.12.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 681
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ist das Regierungspräsidium zuständig.(2) Zuständig für1. die Änderung von Familiennamen nach § 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und2. die Veröffentlichung nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.(3) Für die Änderung von Vornamen nach § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Magistrat, im übrigen der Kreisausschuss zuständig.(4) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens oder Vornamens sowie der Antrag auf Namensfeststellung sind bei dem Gemeindevorstand zu stellen.

Eingangsformel NamÄndZustV

Auf Grund der §§ 13 und 13 a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) und auf Grund des Art. I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Regierungspräsident zuständig.(2) Zuständig für 1. die Änderung von Familiennamen nach § 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und2. die Veröffentlichung nach Art. I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung. (3) Für die Änderung von Vornamen nach § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Magistrat, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig. (4) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens oder Vornamens sowie der Antrag auf Namensfeststellung sind bei dem Gemeindevorstand zu stellen.

§ 2

§ 2(Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.