Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen Vom 19. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2008
- Fundstelle:
- GVBl. I 2008, 1030
Aufgrund des § 347 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786), in Verbindung mit § 2 Nr. 12 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), verordnet die Ministerin der Justiz:
Art und Umfang der Mitteilungen
§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen(1) Die Mitteilungen nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten 1.a) den Geburtsnamen, die Vornamen und die Familiennamen,b) den Geburtstag und den Geburtsort,c) den letzten Wohnsitzder Erblasserin oder des Erblassers,2. die Angabe des Standesamtes und die Sterberegisternummer,3. die vorhandenen Verwahrangaben zur Urkunde. (2) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Inhalt der Testamentsverzeichnisse der Standesämter, Aufbewahrungsfristen
§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse der Standesämter, Aufbewahrungsfristen(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Notarinnen und Notare und der Gerichte nach § 34a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und nach § 347 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) Die Eintragungen sind nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit sind die Eintragungen 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Diese Fristen gelten entsprechend für elektronische Testamentsverzeichnisse der Standesämter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2044 außer Kraft.
Aufgrund des § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird verordnet:
§ 1(1) Die Mitteilungen nach § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 und § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), enthalten folgende Angaben: 1. Vornamen und Familiennamen, auch frühere, sowie die Namen der Eltern der Erblasserin oder des Erblassers,2.Tag und Ort der Geburt mit Angabe der Postleitzahl, der Gemeinde und des Kreises, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,3.die Art der Verfügung von Todes wegen und den Tag der Errichtung und4.das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäfts- oder Urkundsnummer der verwahrenden Stelle. (2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten. (3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 2(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die in § 1 Abs. 1 genannten Mitteilungen. (2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) Die Eintragungen sind fünf Jahre nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit sind die Eintragungen 30 Jahre nach dem festgestellten Zeitpunkt des Todes zu löschen.
§ 3Die Mitteilungen nach § 82a Abs. 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 und § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind um die Hinweise zu Kindern der Erblasserin oder des Erblassers nach § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), zu ergänzen.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.