Verordnung zur Ausführung des § 7 Abs. 2 des Maßregelvollzugsgesetzes Vom 29. September 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.1982
- Fundstelle:
- GVBl. I 1982, 233
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440) wird verordnet:
§ 1 (1) Ärztliche Behandlungen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes nur mit Einwilligung des Untergebrachten, seines gesetzlichen Vertreters und in den Fällen des § 82 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes des Vollstreckungsleiters vorgenommen werden dürfen, sind alle Schockbehandlungen, bei denen Erregungs- oder Krampfzustände hervorgerufen werden. (2) Ärztliche Behandlungen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 des Maßregelvollzugsgesetzes der Einwilligung bedürfen, sind alle psychochirurgischen Eingriffe.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.