MuSchG§ 9Abs3V HE · Hessen

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes Vom 14. Juni 1974

Ausfertigungsdatum:
14.06.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 285
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MuSchG§

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), und des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 856) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die der Landesregierung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zustehende Befugnis zum Erlass von Zuständigkeitsbestimmungen wird auf die Ministerin oder den Minister für Frauen, Arbeit und Sozialordnung übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.