Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Hessische Mutterschutzverordnung - HMuSchVO) Vom 19. Dezember 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.1991
- Fundstelle:
- GVBl. I 1992, 1
§ 10 (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. (3) § 39 Abs. 1 und 3 sowie § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
§ 11 (1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 1 Abs. 2 bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft Gesetzes, Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 1 Abs. 2 , so erhält die frühere Beamtin auf Antrag Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienst- oder Anwärterbezüge nach § 4 a in der bis 30. November 1986 geltenden Fassung während der Schutzfrist des § 1 Abs. 2 zugestanden hätten. Das Mutterschaftsgeld beträgt monatlich zweihunderteinundsechzig Euro, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge. (2) Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach Abs. 1 besteht nicht, wenn und soweit für denselben Zeitraum Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld nach anderen Vorschriften gezahlt werden. (3) Der früheren Beamtin werden für die Zeit, für die sie nach Abs. 1 und 2 Mutterschaftsgeld beanspruchen kann, auf Antrag die Beiträge für ihre Krankenversicherung bis zu monatlich zweiundvierzig Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) zu Beginn der Schutzfrist die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn die frühere Beamtin selbst oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat. (4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Ansprüche nach Abs. 1 und 3 erfolgt durch die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses für die Besoldung zuständige Stelle.
§ 4 Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1 , 2 und 3 sowie des § 9 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Stillzeiten ( § 8 ). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ( §§ 3 , 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I S. 3498, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 5 (1) Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von dreizehn Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt zweihundertzehn Euro begrenzt. (2) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Zuschusses erfolgt durch die für die Besoldung zuständige Stelle.
§ 7 (1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verlängert sich diese Frist entsprechend, wenn der angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Entbindungstag bezeichnet. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung über die Entbindung erst nach der Geburt des Kindes erfolgt. (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Abs. 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
§ 10 (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. (3) § 39 Abs. 1 und 3 sowie § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
§ 13 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 2 a Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind entsprechend anzuwenden.
§ 4 Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1 , 2 und 3 sowie des § 9 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Stillzeiten ( § 8 ). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ( §§ 3 , 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I S. 3498, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1818) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 7 (1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn der oder dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten soll sie ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Bei einem Irrtum über den Zeitpunkt der Entbindung verlängert sich der in § 1 Abs. 2 bezeichnete Zeitraum entsprechend, wenn der angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Entbindungstag bezeichnet. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung über die Entbindung erst nach der Geburt des Kindes erfolgt. (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Abs. 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
§ 9 (1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Abs. 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über neunzig Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. Bei einer Beamtin, die noch nicht achtzehn Jahre alt ist, ist Mehrarbeit im Sinne des Abs. 1 jede Dienstleistung, die über acht Stunden täglich oder achtzig Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. (3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (4) In begründeten Fällen können Ausnahmen von Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 zugelassen werden.
§ 10 (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. (3) § 22 Abs. 1 bis 3 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
Auf Grund des § 95 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), wird verordnet:
§ 1 (1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist. (2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 10 (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) § 39 Abs. 1 und 3 sowie § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
§ 11 (1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 1 Abs. 2 bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft Gesetzes, Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 1 Abs. 2 , so erhält die frühere Beamtin auf Antrag Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienst- oder Anwärterbezüge nach § 4 a in der bis 30. November 1986 geltenden Fassung während der Schutzfrist des § 1 Abs. 2 zugestanden hätten. Das Mutterschaftsgeld beträgt monatlich fünfhundertzehn Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge. (2) Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach Abs. 1 besteht nicht, wenn und soweit für denselben Zeitraum Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld nach anderen Vorschriften gezahlt werden. (3) Der früheren Beamtin werden für die Zeit, für die sie nach Abs. 1 und 2 Mutterschaftsgeld beanspruchen kann, auf Antrag die Beiträge für ihre Krankenversicherung bis zu monatlich 82.50 Deutsche Mark erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) zu Beginn der Schutzfrist die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn die frühere Beamtin selbst oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat. (4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Ansprüche nach Abs. 1 und 3 erfolgt durch die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses für die Besoldung zuständige Stelle.
§ 12 In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 13 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
§ 14 Es treten in Kraft 1. §§ 4 und 5 mit Wirkung vom 1. August 1991, 2. die übrigen Vorschriften am Ersten des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.
§ 2 (1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. (2) Dies gilt besonders 1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1; 2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet; 3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss; 4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb; 5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht; 6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft; 7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei denn, dass die Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen; 8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.
§ 2 a Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden.
§ 3 (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 1 Abs. 2 , der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen. (2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihrer Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten herangezogen werden.
§ 4 Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 sowie des § 9 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Stillzeiten (§ 8). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I S. 3498, geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2000, BGBl. I S. 1471) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 5 (1) Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von fünfundzwanzig Deutsche Mark je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt vierhundert Deutsche Mark begrenzt. (2) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Zuschusses erfolgt durch die für die Besoldung zuständige Stelle.
§ 6 Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.
§ 7 (1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Abs. 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
§ 8 (1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. (2) Die zum Stillen erforderliche Zeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. (3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
§ 9 (1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Abs. 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich und über neunzig Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. Bei einer Beamtin, die noch nicht achtzehn Jahre alt ist, ist Mehrarbeit im Sinne des Abs. 1 jede Dienstleistung, die über acht Stunden täglich und achtzig Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. (3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (4) In begründeten Fällen können Ausnahmen von Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 zugelassen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.