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title: "Mus/techLehrBV HE — Verordnung über die Beendigung der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern Vom 10. Mai 1982"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/mus-techlehrbvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-Mus_techLehrBVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:55:17+00:00"
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# Mus/techLehrBV HE — Verordnung über die Beendigung der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern Vom 10. Mai 1982

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 10.05.1982
*Fundstelle:* GVBl. I 1982, 107


### Eingangsformel Mus/techLehrBV

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 186), wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Die schulpraktische Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern kann letztmalig am 1. August 1982 begonnen werden. (2) Bewerber, die am 1. August 1982 die schulpraktische Ausbildung beginnen und Fachlehrer, die sich zu diesem Zeitpunkt in der schulpraktischen Ausbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen.

### § 2

§ 2 Änderungsvorschrift

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Beendigung der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern Vom 10. Mai 1982
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-Mus_techLehrBVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
